Autor: Torsten Schwarz. Diese drei Urteile sind wichtig für Sie, wenn Sie einen eigenen E-Mail-Adressverteiler haben und aktiv Adressen gewinnen.
Der Bundesgerichtshof hat das Sommerloch benutzt, um im E-Mail-Marketing in zwei Fällen Klartext zu reden. Die neuen Urteile könnten für Sie wichtig sein, wenn Sie eine der Fragen mit „ja“ beantworten:
1. Erheben Sie E-Mail-Adressen im Rahmen von Formularen oder Bestellungen?
2. Versenden Sie E-Mail-Anfragen an potenzielle Geschäftspartner?
3. Verwenden Sie bei der Adressgewinnung das Confirmed-Opt-In-Verfahren?
Erheben Sie E-Mail-Adressen im Rahmen von Formularen oder Bestellungen?
Wenn jemand bei Ihnen ein Produkt bestellt oder sich in Ihrer Online-Community anmeldet, will er deshalb nicht unbedingt auch Ihren Newsletter lesen. In solchen Fällen benötigen Sie eine zusätzliche explizite Einwilligung. Das geht ganz einfach: Unter die Zeile mit der E-Mail-Adresse setzen Sie ein Ankreuz-Feld (nicht vorangekreuzt) und schreiben daneben: „ja, ich möchte aktuelle Informationen per E-Mail und ich weiß, dass ich mich jederzeit wieder abmelden kann“. Kreuzt jemand das Feld nicht an, dürfen Sie die Adresse lediglich verwenden, um über den Lieferstatus oder Ähnliches zu informieren.
Anders sieht die Sache aus, wenn das Formular NUR dem Zweck dient, Informationen per E-Mail (z.B. Ihren Newsletter) anzufordern. Dann brauchen Sie natürlich kein zusätzliches Ankreuzfeld. Dafür aber den Hinweis auf die Abbestellmöglichkeit.
Hintergrund: Das „Payback-Urteil“ des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 16. Juli 2008 – VIII ZR 348/06). Das Kundenbindungssystem Payback wurde verpflichtet, die Einwilligung nicht vorangekreuzt, sondern durch aktive Ankreuzen zu erheben:
http://juris.bundesgerichtshof.de
Versenden Sie E-Mail-Anfragen an potenzielle Geschäftspartner?
Auch hier ging es bis zum BGH: Wer eine Homepage hat, muss dort natürlich eine E-Mail-Adresse angeben. Diese dürfen Sie nun aber nicht hemmungslos als Freibrief zum Versenden von Werbung verstehen. Wenn zum Beispiel ein kleiner Fußballverein eine Webseite hat, freut er sich sicher über neue Mitglieder, die sich per E-Mail melden. Das ist erlaubt. Verboten ist dagegen, dass Sie anfragen, ob der Verein mit seiner Website über Banneranzeigen die Vereinskasse aufbessern will. Das ist nicht der Vereinszweck. Sonst kommt der Webmaster vor lauter Angeboten nicht mehr zum Fußballspielen. Wenn Sie jedoch Autohändler sind, müssen Sie hinnehmen, dass jemand per E-Mail sein Interesse an Ihren Fahrzeugen bekundet. Das ist ja wohl der Zweck der Homepage, oder?
Hintergrund: Der BGH hatte über einen Toyota-Händler zu urteilen, dem die Anfrage gewerblicher Händler zuviel wurde. Und es hatte über einen Fußballclub zu richten, den wohl die vielen Online-Anbieter von der Vereinsarbeit abhielten.
http://juris.bundesgerichtshof.de
Verwenden Sie bei der Adressgewinnung das Confirmed-Opt-In-Verfahren?
Beim Confirmed-Opt-In-Verfahren gibt es nach der Online-Registrierung eine kurze E-Mail-Bestätigung und dann ist die Adresse im Verteiler. Nachteil: Das System kann missbraucht werden, wenn jemand seinen bösen Nachbarn ärgern will. Und Sie als Betreiber sind dann der „Mitstörer“ (so nennen das die Juristen). Um nun sicher zu gehen, dass wirklich der Besitzer einer E-Mail-Adresse sich selbst eingetragen hat, gibt es das Double-Opt-In-Verfahren. Bisher gibt es kein Gesetz, das dieses Verfahren zwingend vorschreibt. Nun gibt es zumindest ein Urteil in diese Richtung. Da hat nämlich jemand seinen Mitbewerber ärgern wollen und die Adresse eines Anwalts in den Verteiler eingetragen. Der Anwalt hat geklagt und nicht Recht bekommen. Der Grund war, dass es sich nur um eine Double-Opt-In-Bestätigungsmail handelte. Und die muss der Anwalt hinnehmen, wenn sie nicht werblich formuliert ist und klaren Bezug zu der Online-Anmeldung herstellt. Leider habe ich das Urteil Anfang Juli gelesen und irgendwo abgelegt, aber ich finde es nicht mehr.
Ein anderes Urteil geht in eine ähnliche Richtung: Das Amtgericht Berlin-Mitte hat am 11.06.2008 unter dem Aktenzeichen 21 C 43/08 einen Online-Anbieter gerügt, der nur ein Confirmed-Opt-In-Verfahren einsetzt. Nach Auffassung des Gerichts ist es anerkannt, dass das Double-Opt-In-Verfahren geeignet und ausreichend ist, um einen Missbrauch durch Eingabe von E-Mail-Adressen von Dritten zu verhindern und somit keine unzumutbare Belästigung darstellt.
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1656
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