Warum Double-Opt-in?

Autor: Frank Tapella. Mittlerweile dürfte es sich herumgesprochen haben, dass die Werbung mittels E-Mails bzw. Newslettern gesetzlich die vorherige ausdrückliche oder zumindest schlüssige -aus den Umständen eindeutig abzuleitende- Einwilligung des Empfängers voraussetzt, sog. Opt-in.

Nur ausnahmsweise kann auch dann rechtmäßig geworben werden, wenn der Unternehmer die Mail-Adresse von dem Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat, sie für eigene ähnliche Angebote verwendet, der Kunde ihrer Verwendung nicht widersprochen hat und er zudem bei der Adressenerhebung und jeder Bewerbung auf die jederzeitige Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen wird.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil zur E-Mail-Werbung im März 2004 (BGH, I ZR 81/01) ausdrücklich bestätigt, dass der Unternehmer die Einwilligung auch darzulegen und gegebenenfalls beweisen muss.

Damit trägt das werbende Unternehmen die Beweislast und das Risiko, die rechtliche Auseinandersetzung um die Rechtmäßigkeit der Mailwerbung mit dem Empfänger, Mitbewerber oder aktivlegitimierter Institution zu verlieren, wenn ihm der Nachweis einer zuvor erteilten Einwilligung nicht möglich ist.

Häufig halten die Unternehmen auf ihren Webseiten an prominenter Stelle ein Eingabefeld bereit, in das eine Mail-Adresse eingetragen werden soll, um in den Newsletterbezug einzuwilligen. Wenn dort eine Mail-Adresse eingetragen wird, verfahren die Unternehmen allerdings unterschiedlich:

Einige Unternehmen versenden sofort ihren Newsletter an diese Adresse. Andere senden zunächst eine werbefreie E-Mail an die eingegebene Adresse, die den Anmeldevorgang und die zukünftige Versendung von werbenden Newsletterausgaben an die Adresse noch einmal bestätigt, sog. Confirmed-Opt-in-Verfahren. Schließlich gibt es Unternehmen, die eine solche Mail noch zusätzlich mit der Aufforderung versehen, die erteilte Einwilligung etwa durch Anklicken eines eingefügten Links in der Mail zu bestätigen, sog. Double-Opt-in-Verfahren. Bevor der Adressat auf diese Mail nicht antwortet, kommt es zu keiner Versendung einer Newsletterausgabe.

Aber nur diejenigen Unternehmen, die mit dem Double-Opt-in-Verfahren operieren sind rechtlich auf der sicheren Seite, weil

1. Das Unternehmen auf diese Art und Weise die erfolgte Einwilligung durch das Anklicken des Links in der Bestätigungs- bzw. Aktivierungsmail des Unternehmens vom Inhaber der eingegebenen Mailadresse dokumentieren und besser beweisen kann.

2. Das Unternehmen kann den ihm mit Urteil des Bundesgerichtshofes zusätzlich aufgegebenen Sorgfaltspflichten beim Mailversand zu Werbezwecken nur so gerecht werden. Denn nur der hinter der eingetragenen Mailadresse sich verbergende Empfänger kann tatsächlich den Newsletter bestellen und in den Bezug einwilligen, weil grundsätzlich nur der über den Account Verfügende auf die dort eingehende Mail des Unternehmens reagieren kann. Damit lässt sich eine rechtswidrige Versendung an Personen verhindern, die nicht eingewilligt haben, aber trotzdem einen Newsletter aufgrund eines Schreibversehens oder mutwilliger Eintragung Dritter zugesendet bekommen.

Mit sehr zu begrüßenden Urteilen Ende 2006 und Anfang 2007 (AG München, 161 C 29330/06 bzw. LG Berlin, 15 O 346/06) wurde auch weitgehend die Ungewissheit beseitigt, ob im Rahmen eines Double-Opt-in-Verfahren versendete Mails der Unternehmen bereits als rechtswidrig anzusehen sein könnten. Denn zuvor hatte die Rechtsprechung immer wieder festgestellt, dass bereits die einmalige Zusendung einer E-Mail ohne Einwilligung rechtswidrig ist. Die zugesendete E-Mail im Rahmen eines Double-Opt-in-Verfahrens ist aber nach Ansicht dieser übereinstimmenden, wenn auch nur zwischeninstanzlichen Rechtsprechung als rechtmäßig anzusehen und löst auch dann keine Ansprüche aus, wenn ihr Empfänger sich gerade nicht in den Verteiler mit seiner E-Mail-Adresse eingetragen hat

Ob die Kosten, die die Installation eines solchen Systems auslösen und der Umstand, dass letztlich die Anzahl der mit diesem Verfahren generierten Newsletter-Abonnementen und damit potentiellen Kunden mangels unterlassener Bestätigung aus Unverständnis oder Bequemlichkeit etwas kleiner ist, zu einer anderen Entscheidung führen, muss dagegen jedes Unternehmen selbst beurteilen. Ferner kann in besonderen Einzelfällen selbst mit Double-Opt-in nicht alle rechtlichen Risiken ausgeschlossen werden. Rechtlich erforderlich ist es aber aus den genannten Gründen jedenfalls, auch wenn die zu erwartenden Konsequenzen in Form von in Abmahnungen oder gar Klagen geltend gemachter zivil- oder wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen für nahezu jedes Unternehmen überschaubar sind.

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen:
Der RSS-Feed für Kommentare zu diesem Artikel. Die TrackBack URI dieses Artikel.

4 comments

  1. Harry says:

    Ja das double optin Verfahren ist nicht nur für den Newsletterabonenten wicht sondern auch für den Anbieter. Ohne dieses Verfahren könnte ich Nachts nicht ruhig schlafen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: