Autor: Stefan Appenrodt. Wer heute E-Mail-Marketing betreibt und Adressen kauft, muss nicht mehr nur auf Double-Opt-In achten. Welche weiteren Faktoren Rechtssicherheit und saubere Adressdatengewinnung ausmachen, erklärt Stefan Appenrodt.
Neue Gesetzeslage
Ohne ausdrückliche Erlaubnis gewonnene Adressen dürfen nur noch übergangsweise genutzt werden. Datenschutz geht vor Adresshandel: Nach diesem Prinzip wurde kürzlich die gesetzliche Grundlage angepasst. Damit dürfen die alten Adressbestände vieler Adressbroker übergangsweise nur noch ein Jahr genutzt werden und werden nach Ablauf dieser Frist wertlos. Trotzdem arbeiten noch immer nicht alle E-Mail-Marketingunternehmen wirklich sauber. Alle Punkte, auf die man bestehen sollte, hier auf einen Blick:
Double-Opt-In: Pflicht
Verfahren wie das Confirmed-Opt-In, bei dem der User sich nur einträgt und eine Begrüßungsmail erhält, sind rechtlich bedenklich: Dritte könnten Daten Fremder eintragen. Eine seriöse Adressgewinnung sieht vor, dass ein Kunde seine Angaben selbst noch einmal bestätigen muss, bevor seine Adressdaten in irgendeiner Weise genutzt werden. Die E-Mail, mit der die Bestätigung eingeholt wird, sollte auf die Weitergabe der Adressdaten hinweisen sowie frei von Werbung sein. Gerichte könnten nämlich schon den Versand der Double-Opt-In-Mail als Werbebelästigung einstufen.
Einwilligungsklausel: nicht verschleiern
Seriös kann E-Mail-Marketing nur sein, wenn dem Verbraucher zweifelsfrei klar ist, dass er der Nutzung seiner Daten für Marketing zustimmt. Ganz neu: Die Einwilligung darf nicht mehr generell formuliert sein. Stattdessen muss die konkrete Verwendung genannt werden– und damit alle möglichen Verwender des Datensatzes!
Nicht mehr erlaubt: „Ja, ich bin damit einverstanden, dass ich telefonisch/per E-Mail/per Post über interessante Angebote– auch durch Dritte und Partnerunternehmen– informiert werde. Ich kann mein Einverständnis jederzeit widerrufen.“
Rechtskonform liest sich ein Formulierungsbeispiel so: „Ja, ich bin damit einverstanden, dass meine Angaben vom Gewinnspielveranstalter McCrazy GmbH, Wieda, sowie von den Sponsoren des Gewinnspiels, namentlich NamedesSponsors.de (Sponsorfirmierung GmbH, Firmensitz) und NameZwei GmbH, Ort, für Werbezwecke (Telefonmarketing, E-Mail-Werbung und schriftliche Werbung) verarbeitet und genutzt werden. Diese Organisationen und Unternehmen dürfen mir Informationen, Angebote und Werbung (Telefonmarketing, E-Mail-Werbung und schriftliche Werbung) übermitteln. Ich kann mein Einverständnis jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.“
Mit dieser Einwilligung sieht ein Teilnehmer vorab, an wen und an wie viele Unternehmen seine Adressdaten weitergegeben werden. Diese Regel bedeutet im Umkehrschluss, dass Daten nicht mehr „auf Halde“ für unbestimmte Werbeaktionen aller Art gewonnen werden können.
AGB und Einwilligung: Koppelungsverbot
Unseriöse Gewinnspielveranstalter generieren Adressen, indem sie die Weitergabe der Adressdaten in den allgemeinen Teilnahmebedingungen oder AGB verstecken. Dies ist laut Telemediengesetz (§ 12, Absatz 3) verboten. Seriöse Gewinnspiele gewinnen die Daten unabhängig von der Teilnahme und bieten zwei unabhängige Felder zum Ankreuzen an. Somit muss der Verbraucher zwar die AGB bestätigen, wenn er bei einem Gewinnspiel mitspielen möchte, nicht jedoch die Weitergabe seiner Daten akzeptieren.
Datenschutzgesetz: alle drei Punkte erfüllt?
Wer personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, muss erstens einen Datenschutzbeauftragten benennen, der nicht Mitglied der Geschäftsführung sein darf. Zweitens müssen die Adressunternehmen ihr Datenverarbeitungsverfahren bei der Datenschutzaufsichtsbehörde anmelden sowie drittens ein Verfahrensverzeichnis führen und veröffentlichen. Viele Unternehmen beachten insbesondere die letzten beiden Punkte nicht.
Internetspiele: die Gewinner feiern
Obskure Gewinnspiele halbseidener Veranstalter erkennt man an sehr langen Laufzeiten oder daran, dass sie immer wieder neu aufgelegt werden. Hier wird niemals ein Gewinner genannt, oder gestellte Gewinnerfotos sollen Verbrauchern die Teilnahme schmackhaft machen. Seriöse Veranstalter hingegen veröffentlichen regelmäßig ihre glücklichen Gewinner. Ein Beispiel hierfür findet man auf siegerstrasse.de.