Geschäftsgeheimnis: E-Mail-Adressen

Autor: Martin Schirmbacher. Wenn es noch einer Bestätigung bedurft hätte, dass der E-Mail-Adressdaten-Bestand eines Unternehmens von ganz erheblicher Bedeutung für das Unternehmen ist, hat das Oberlandesgericht Köln jetzt einen solchen Beleg geliefert.

Dr. Martin Schirmbacher, Fachanwalt für IT-Recht, HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin kommentiert an dieser Stelle aktuelle Urteile und Gesetze.

Wenn es noch einer Bestätigung bedurft hätte, dass der E-Mail-Adressdaten-Bestand eines Unternehmens von ganz erheblicher Bedeutung für das Unternehmen ist, hat das Oberlandesgericht Köln jetzt einen solchen Beleg geliefert. Das Gericht hat nämlich eine nach Regionen gegliederte Zusammenstellung potenzieller Kunden als Geschäftsgeheimnis angesehen und dem besonderen Schutz des § 17 UWG unterstellt.

In dem vom OLG Köln zu entscheidenden Fall hatte der ehemalige Geschäftsführer eines Unternehmens eine umfangreiche Sammlung von Serienbriefen kopiert und in sein neues Unternehmen mitgenommen. Nachdem die Antragstellerin dies durch eine Beschlagnahme in Erfahrung gebracht und beweissicher festgestellt hatte, verlangte sie nun vor Kölner Gerichten Unterlassung und gewann in zwei Instanzen. Das OLG Köln hat festgestellt, dass es wettbewerbswidrig ist, Datenbestände potenzieller Kunden zu kopieren, um sie für eigene Werbezwecke einzusetzen (OLG Köln vom 5.2.2010, Aktenzeichen: 6 O 137/09).

Wichtig ist dabei die Argumentation des Oberlandesgerichts, dass es sich bei den Adressdatenbeständen um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 17 Abs. 2 UWG handelt. Bei dieser Vorschrift handelt es sich um einen Straftatbestand! Für bestimmte besonders gravierende Fälle sieht das UWG eine Strafbarkeit vor, so dass man gegen einen Verstoß nicht nur mit Mitteln des Zivilrechts, sondern auch durch die Staatsanwaltschaft vorgehen kann. Dies ist hier offenbar – im Wege der Beschlagnahme – vorab erfolgt.

Das Urteil beruft sich auf zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2006 und 2009, wo bereits festgestellt wurde, dass es sich bei Kundenadressen um Geschäftsgeheimnisse des jeweiligen Unternehmens handelt. Wer sich solche Adressen unbefugt beschafft und anschließend – bspw. durch Übersendung von Werbung – verwertet, handelt also strafbar und zugleich wettbewerbswidrig.

Im konkreten Fall lag ein Verstoß auch in der Übernahme der Daten durch den ehemaligen Geschäftsführer vor. Bei Ausscheiden aus einem Unternehmen kann man (natürlich) nicht einfach die Datenbank kopieren und mitnehmen. Dass dies offenbar weitverbreitete Praxis ist, ändert daran nichts.

Unternehmen, die derartigen Datenklau feststellen, können also sowohl mit den Mitteln des Strafrechts und mit Hilfe der Staatsanwaltschaft, als auch im Wege der einstweiligen Verfügung mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts dagegen vorgehen.

Dr. Martin Schirmbacher
Rechtsanwalt

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