Das Landgericht Lüneburg hat in einem Urteil erst kürzlich veröffentlichten Urteil (Urt. v. 7.12.2023 Az. 5 O 6/23) als weiteres Gericht zur der Frage Stellung nehmen müssen, ob der unerwünschte Versand von Werbe-E-Mails einen Anspruch auf Schadenersatz des Adressaten nach sich ziehen kann.
Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucher, hatte zunächst seine Zustimmung für den Empfang eines Newsletters der Beklagten erteilt, diese jedoch später widerrufen. Trotz mehrfacher Abmeldung und klarer Aufforderung, keine Werbe-E-Mails mehr zu senden, erhielt er weiterhin unaufgeforderte Nachrichten. Mit werblichem Inhalt. Nach wiederholten Verstößen der Beklagten gegen diesen Wunsch sah sich der Kläger gezwungen, gerichtliche Schritte einzuleiten. Das Gericht hatte zu klären, ob der Kläger Schadensersatzansprüche sowie Unterlassungsansprüche geltend machen konnte.
Rechtliche Würdigung
Das Gericht bestätigte, dass der Kläger nach Art. 82 DSGVO einen Anspruch auf Schadensersatz hat. Die Beklagte hatte gegen Art. 6 Abs. 1 DSGVO verstoßen, da die Versendung der Werbe-E-Mails nach Widerruf der Einwilligung nicht mehr rechtmäßig war. Dem Kläger sei hierdurch ein immaterieller Schaden in Form von Ärger, Zeitverlust und Kontrollverlust über seine Daten entstanden. Das Gericht betonte, dass solche Schäden unionsrechtlich weit auszulegen sind und nicht zwingend eine Erheblichkeitsschwelle erreichen müssen. Im konkreten Fall sprach das Gericht dem Kläger einen Schadensersatz von 500 Euro zu.
Darüber hinaus wurde die Beklagte verpflichtet, Auskunft über die gespeicherten Daten des Klägers zu erteilen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Sie wurde außerdem angehalten, keine weiteren Werbe-E-Mails ohne wirksame Einwilligung zu versenden, andernfalls drohte ein Ordnungsgeld.
Fazit für die Praxis
Das Urteil des LG Lüneburg verdeutlicht, wie wichtig der sorgfältige Umgang mit Einwilligungen und etwaigen Widerrufen im Rahmen des E-Mail-Marketings ist. Unternehmen müssen sicherstellen, dass der Widerruf einer Einwilligung umgehend umgesetzt wird, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Vorschriften können nicht nur Schadensersatzzahlungen, sondern auch Reputationsschäden nach sich ziehen.