Auch Sponsorenwerbung per E-Mail bedarf der Einwilligung

Es ist allgemein bekannt, dass die Werbung per E-Mail nur zulässig ist, wenn dem eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers zu Grunde liegt. Immer wieder setzen sich Organisationen darüber mit der Begründung hinweg, sie seien gemeinnützig oder würden jedenfalls gemeinnützige Zwecke verfolgen. Einer jetzt veröffentlichten Entscheidung des Landgerichts Berlin lässt sich wieder einmal entnehmen, dass dies in den meisten Fällen nicht zutrifft.

 

Zum Sachverhalt
Die Versenderin der E-Mail ist ein Musiklabel, das im Jahre 2011 das Musikfestival „Charity rockt!“ organisiert hat. Um Sponsoren unterschiedlichster Art einzuwerben, hat der Veranstalter offenbar in größerem Umfang potenzielle Sponsoren angeschrieben, die durch Geldleistungen, aber auch auf andere Weise, etwa durch Sachleistungen oder vergünstigte Konditionen für Teilnehmer an dem Festival, an der Veranstaltung beteiligt werden sollten.

Angeschrieben wurde unter anderem eine Hotel-Pension in Berlin, bei der angefragt wurde, ob Interesse bestünde, ein Bettenkontingent zur Verfügung zu stellen, um gegebenenfalls Bands, VIPs oder Gäste des Festes zu günstigeren Preisen übernachten zu lassen.

Dem Unternehmen gefiel dies nicht, so dass sich die Wettbewerbszentrale des Falles angenommen hat und den Veranstalter abmahnte. Der Veranstalter hat zwar eine Unterlassungserklärung abgegeben, nicht jedoch die Abmahnkosten bezahlt. Die Wettbewerbszentrale hat diese mit Erfolg vor dem Landgericht Berlin eingeklagt (Urteil vom 22.7.2011, Az. 15 O 138/11).

 

Das Urteil
Das Gericht hat sich sehr ausführlich mit den verschiedenen Argumenten auseinandergesetzt und dem geltend gemachten Anspruch letztlich stattgegeben. Der Wettbewerbszentrale wurde der Betrag von 208,65 Euro zugesprochen.

 

E-Mail-Versand als geschäftliche Handlung
Zunächst hat das Gericht festgehalten, dass es sich bei der Aussendung der E-Mail um eine geschäftliche Handlung handelte. Zwar ist es so, dass ein Verhalten, das allein der Förderung gemeinnütziger oder wohltätiger Zwecke dient, unter Umständen nicht als Wettbewerbshandlung anzusehen ist. Dies ist etwa bei der reinen Einwerbung von Spenden so. Doch sind dem enge Grenzen gesetzt.

Grundsätzlich ist jedes Verhalten eines Unternehmens, das in irgendeiner Weise der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen dient, eine geschäftliche Handlung. Dies ist in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG definiert. Für den Veranstalter des Charity-Festivals kam erschwerend hinzu, dass es sich eigentlich um ein Musiklabel handelte und nicht lediglich um eine Wohltätigkeitsorganisation. Womöglich (aber nicht wahrscheinlich) wäre Fall dann anders entschieden worden.

Hinzu trat, dass es sich nicht nur um eine Spendenbitte handelte. Vielmehr ging es in erster Linie um das Einwerben von Sponsorenbeiträgen mit Gegenleistung, hier also vergünstigter Übernachtungskontingente, um die Veranstaltung möglichst kostengünstig auszurichten. Auch den Adressaten der E-Mail sei eine Leistung angeboten worden, nämlich eine entsprechende Präsentation auf dem Festival.

Das Gericht stellt klar, dass allein die Tatsache, dass die E-Mail im Großen und Ganzen einem „guten Zweck“ diente, der Werbemaßnahme nicht den geschäftlichen Zweck nahm.

 

E-Mail-Versand als Werbung
Weiter hat das Gericht festgestellt, dass es sich bei der E-Mail auch um Werbung handelte. Bekanntlich wird Werbung sehr weit verstanden, als jede Äußerung im geschäftlichen Verkehr, mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.

Nach der Rechtsprechung des BGH umfasst dies auch die Nachfragewerbung, also die Anfrage bei Unternehmen, ob bestimmte Leistungen bezogen werden können. Hier gilt letztlich die gleiche Linie, wie bei der Frage, ob es sich überhaupt um eine geschäftliche Handlung handelte: Die E-Mails sind versandt worden, um einerseits Sponsorenbeiträge einzuwerben und andererseits Sponsorleistungen (Gegenleistungen) den Unternehmen anzubieten. Insofern handelt es sich um Werbung i. S. v. § 7 UWG.

 

Keine ausdrückliche Einwilligung
Das Gericht sagt auch, dass allein die Veröffentlichung der E-Mail auf der Website der Hotel-Pension nicht als ausdrückliche Einwilligung in die Werbung per E-Mail anzusehen ist. Dies könne allenfalls gelten für Anfragen, die darauf gerichtet sind, ob das Hotel für einen bestimmten Zeitraum Zimmer verfügbar habe. Eine weitergehende Einwilligung sei damit aber nicht verbunden.

 

Fazit
Der Entscheidung lässt sich erneut entnehmen, dass sich auch gemeinnützige Organisationen sehr schnell in den Anwendungsbereich des UWG bewegen und die hohen Anforderungen an eine zulässige Werbung per E-Mail auch in diesem Bereich gelten.

Insgesamt zeigt das Urteil auch die Tendenz der Gerichte, den Versand von E-Mails außerhalb des privaten Bereichs insgesamt einzuschränken. Die Ausnahmen von dem Grundsatz, dass eine Vorabeinwilligung des Empfängers vorzuliegen hat, muss man mit der Lupe suchen.

 

Dr. Martin Schirmbacher ist Fachanwalt für IT-Recht in der auf Medien und Technologie spezialisierten Kanzlei HÄRTING Rechtsanwälte und Autor des Buches Online-Marketing und Recht. Näheres zu seiner Person finde Sie unter http://www.haerting.de/de/team/dr-martin-schirmbacher

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7 comments

  1. Absolut nachvollziehbar. Interessant ist der Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des BGH auch „Nachfragewerbung“ eine Form von Werbung ist. Viele Spammer argumentieren ja dahingehend, dass sie gar keinen konkrete Leistung anbieten, sondern beim Empfänger bloß etwas unentgeltlich nachfragen (Linktausch, Sponsoring, Umfrage-Teilnahme etc.).

  2. Roland says:

    Bei mir entsteht dabei die Frage, wie man denn dann als Unternehmen überhaupt Kontakt mit anderen Unternehmen aufnehmen kann, wenn man eine solche Veranstaltung (insbesondere auch klar gewerblichen Zwecken dienende) veranstalten möchte.
    Eine erste Kontaktaufnahme mit der Möglichkeit, sich von allen zukünftigen Kontaktversuchen abzumelden, sollte doch möglich sein, oder? Das erschwert die Anbahnung von Geschäftsgelegenheiten in Deutschland doch sehr. Wie sieht es mit Brief-/Fax-/Telefonkontakt aus?
    Und muss ich immer, wenn ich als Unternehmer irgendwo einen Rabatt oder ähnliche Vergünstigungen anfrage, mit einer Abmahnung rechnen?

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      Dr. Martin Schirmbacher says:

      Das ist eine berechtigte Frage und die Antwort ist frustrierend: SIeht man die Spendenwerbung für eine gewerbliche Veranstaltung als Werbung an, so ist auch eine einmalige Nachfrage mit Opt-out-Möglichkeit Werbung. Gleiches gilt im Prinzip für die Werung per Telefax und Telefon. Zulässig ist eine entsprechende Anfrage per Post.
      Selbst die Anfrage nach Leistungen des angeschriebenen Unternehmens wird als Werbung angesehen (sog. Nachfragewerbung), die der Einwilligung bedarf. Fragt man aber nach einer typischerweise von diesem Unternehmen angebotenen Leistung, soll sich die Einwilligung ausnahmsweise aus der Veröffentlichung der Kontaktdaten ergeben. Fragt man nach etwas Sachfremden (zum Beispiel nach Sponsoring oder einem Link), kann darin eine unzulässige Werbung liegen und eine Abmahnung drohen.

  3. golinski says:

    Das Besondere ist hier wohl, dass sich der Absender als „Charity-Projekt-Anbieter“ definierte.
    Hierdurch erweckte er m.E. „arglistig“ Interesse (und bezweckte „Gutmütigkeit“ beim Empfänger).

    Das ist schon ein „übles“ Geschäftsprinzip, schlecht hin.
    Und dieses wird überall, massenhaft, von vielen „Organisationen“ betrieben.
    (Stiftungen und Vereine oder Empfehlungen von „zuvor gesponerten“ Behörden-Referatsleitern (als Double-Gefälligkeit) oder „gefälligen“ Politikern in den Beiräten, etc. pp.)

    Rechtlich ist immer zu beachten: Letzlich ist sogar der Spender / Sponsor) der Double-Dumme (Haftende) [vgl. Steuerrecht: Spender vs. Sponsor / Gemeinnützig vs. NonProfit]

    Nicht haftende Institutionen werden vielfach (vertraglich getäuscht) vorgeschoben.

    Gut ist es, dass zumindest der (quasi anonyme, kaum regress-adressierbare) Massen-Pitch-Weg gerichtlich verschlossen wude.

    PS: eine Ausstellung von Spenden-Urkunden ist bereits steuerlich „tödlich“, wenn man diese bspw.
    öffentlich aushängt oder auf seiner Internetseite präsentiert oder auch nur als Freund (des Charity-Events online benannt wird (RUHM = ideeler, steuerpflichtiger geldwerter Vorteil). Hier verwirft dann das Finanzamt rückwirkend die gesamten Steuererklärungen (für bspw. 6 Jahre rückwirkend)

    In kurz — und dieses betrifft nur die „digitale Kommunikation“:

    … man sollte sich keinesfalls gemein machen mit solchen „Charity-Anbietern“ (keinesfalls antworten/telefonieren) und (anwaltlich) verbieten, in solche Geschäftsmodelle, eingebunden zu werden.

    Gegenoffensive:

    .. man sollte sich OFFEN DISTANZIEREN
    und Pitch-Anrufe sowie -Emailzugänge sofort der BUNDESNETZAGENTUR melden.

    // beachten Sie, dass der Newsletterzugang — soweit sie diesem zugestimmt haben
    // (möglicherweise auch über Dritte und zig-Ecken geleitet, (leider) zulässig sein kann)

    // Brief-Post (u.U. auf sogar auf Vermittlung der Post-AG als Werbe-Wurfpost) zulässig ist

    mfg
    (beratender Sozialarbeiter sowie Berater von gemeinnützgien Institutionen & Publizist)

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