Schwierige Werbeeinwilligung: Oberlandesgericht kassiert AGB-Klausel der Telekom

Natürlich suchen Unternehmen nach einfachen Wegen, die Einwilligungen ihrer Kunden in die Werbung über verschiedene Kanäle einzuholen. Häufig werden Einwilligungen in AGB des Unternehmens integriert. Das OLG Köln hat eine solche Klausel jetzt für unwirksam erklärt.

Die problematisch Klausel

Es ging um folgende Bestimmung in den AGB der Telekom Deutschland GmbH:

„Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der Telekom Deutschland GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden.

Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der Telekom Deutschland GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der Telekom Deutschland GmbH zur Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten.“

Während die Vorinstanz die Klage des Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. noch abgewiesen hatte, gab die Berufungsinstanz den Verbraucherschützern Recht. Die Klausel sei nämlich nach AGB-Recht unwirksam (OLG Köln vom 2.6.2017, Az.. 6 U 182/16).

In Kenntnis der Sachlage

Die mit dieser Bestimmung eingeholte Einwilligung werde nämlich nicht „für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage“ erteilt. Das macht das Gericht allerdings nicht daran fest, dass zugleich eine Einwilligung für mehrere Kommunikationskanäle eingeholt wird. Das hatte der BGH in der Vergangenheit skeptisch gesehen.

Individuelle Kundenberatung nach Beendigung des Vertrages?

Die Unwirksamkeit der Klausel folge vielmehr daraus, dass der Verbraucher auch noch nach Vertragsschluss (und zwar bis zu 2 Jahre nach Vertragsbeendigung) kontaktiert werden können soll, um eine individuelle Kundenberatung vorzunehmen. Aus der Klausel folge, dass der Kunde einerseits über „neue Angebote und Services“ der Telekom informiert werden solle. Andererseits soll eine „individuelle Kundenberatung“ auch noch Monate nach Vertragsbeendigung erfolgen können.

Dies ist dem Gericht zu unkonkret. Der Verbraucher müsse nicht nur wissen, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt, sondern auch, worauf sie sich genau bezieht. Daran bestünden für den Teil der Klausel Bedenken, der die nachvertragliche Werbung legitimieren solle. Worin solle aus Sicht des Verbrauchers eine „individuelle Kundenberatung“ bestehen, wenn der Vertrag bereits Monate beendet ist, fragen die Richter. Mangels Fortbestehens einer Kundenbeziehung nach Beendigung des Vertrages sei unklar, worauf sich eine „individuelle Kundenberatung“ noch beziehen könne.

Generelle Kritik äußert das Gericht am Begriff der „individuellen Kundenberatung“. Es fehle an einem fest umrissenen Inhalt und Umfang. Bei bestehender Kundenbeziehung möge man darin Beratungsleistungen in Bezug auf das konkrete Vertragsverhältnis verstehen. Bei Ex-Kunden fehle jedoch dieser Anknüpfungspunkt.

Der einwilligende Kunde könne daher nicht wissen, was die Telekom mit „individueller Kundenberatung“ nach Beendigung des Kundenverhältnisses meint. Soweit der Verbraucher nicht überblicken könne, mit der Anpreisung welcher Produkte und Dienstleistungen er noch fast zwei Jahre nach Beendigung des Vertrages rechnen müsse, fehle es jedenfalls an einer Einwilligung „in Kenntnis der Sachlage“.

Revision eingelegt

Die Telekom hat inzwischen Revision gegen das Urteil eingelegt. Ganz aussichtslos ist diese nicht, auch wenn der BGH insofern traditionell verbraucherfreundlich und werbefeindlich entscheidet. Man kann die Klausel nämlich auch so verstehen, dass sich die Einwilligung auf die werbende Kontaktaufnahme bezieht und eine Beratung des Umworbenen unter Berücksichtigung der über ihn bekannten Informationen ermöglicht. Für ehemalige Kunden bedeutet dies natürlich eine Beratung im Hinblick auf die Produkte, die der Kunde zuvor bei der Telekom bestellte. Kundenberatung muss nicht notwendig heißen, dass es sich um eine aktive Kundenbeziehung handelt. Eine „Kundenberatung“ nimmt schließlich auch ein Unternehmen vor, dass Neukunden berät.

Fazit

Letztlich zeigt sich, dass auf die Formulierung von Einwilligungserklärungen in die Werbung per E-Mail und Telefon gar nicht genug Aufwand investiert werden kann. Selbst wenn eine Klausel vielfach geprüft wurde (wovon man hier ausgehen kann), droht womöglich Jahre später noch Unbill.

Konkreter Schluss aus dem vorliegenden Urteil des OLG Köln mag sein, besondere Vorsicht walten zu lassen bei Einwilligungserklärungen, die sich auf die nachvertragliche Werbung beziehen.

 

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