Was muss in die Einwilligung?

Immer wieder stellt sich die Frage, was genau in die Einwilligung gehört, die die späteren Empfänger von werbenden E-Mails abgeben sollen. Dabei bestet ein Zielkonflikt: Einerseits sind Einwilligungen nur wirksam, wenn sie alle wesentlichen Informationen enthalten. Andererseits beschränkt jede Konkretisierung die zukünftige Werbung. Wer einen wöchentlichen Newsletter bewirbt und die abzugebende Einwilligung konkret darauf bezieht, handelt ohne Einwilligung, wenn zwei werbende E-Mails pro Woche verschickt werden sollen. In zwei Podcastfolgen der c’t geht es um die Auflösung dieses Konflikts und vieles mehr im E-Mail-Marketing.

In Folge 78 des Datenschutzpodcasts „Auslegungssache“ der Computerzeitschrift c’t ging es um die Basics:

  • Welche Vorschriften aus dem Wettbewerbs- und Datenschutzrecht sind relevant?
  • Braucht die Werbung per E-Mail immer eine Einwilligung?
  • Was ist das Double-Opt-in-Verfahren und warum wird es eingesetzt?
  • Welche Besonderheiten gelten in Kundenbeziehungen?
  • Wie ist die Rechtslage bei Telefonwerbung und welche Lücken gibt es für den B2B-Telefonvertrieb?
  • Was bedeutet der Grundsatz der Zweckbindung?
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Gemeinsam mit dem c’t-Radakteur Holger Bleich und dem Heise-Justiziar Joerg Heidrich bespricht Dr. Martin Schirmbacher die Rechtslage.

In Folge 80 der Auslegungssache gehen die drei ins Detail und sprechen unter anderem über folgende Themen:

  • Gibt es ein Kopplungsverbot bei der Einholung von Einwilligungen?
  • Darf der Download eines kostenfreien Whitepaper von der Erteilung einer Werbe-Enwilligung abhängig gemacht werden?
  • Wie muss eine Newsletter-Einwilligung widerrufen werden?
  • Bedarf jede Werbe-E-Mail eines Abmeldelink?
  • Darf man die Interaktion von Empfängern mit Werbe-E-Mails tracken?
  • Welche Informationen über aktive Kunden darf man für die Individualisierung von Newslettern heranziehen?

Die beiden Folgen finden sich auf der Podcast-Seite von heise-Online und in den gängigen Podcast-Playern.

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