Die Kundenzufriedenheitsbefragung per E-Mail im Anschluss an einen Kauf auf dem Amazon Marketplace ist eine unzulässige E-Mail-Werbung, sofern keine entsprechende Einwilligung des Kunden vorliegt. Eine Ausnahme hiervor gelte allein unter den strengen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG für Werbung an Bestandskunden.
Autor: Daniel Schätzle
Rechtsanwalt Daniel Schätzle ist Partner in der auf Medien und Technologie spezialisierten Kanzlei HÄRTING Rechtsanwälte in Berlin. Nähere Angaben zu seiner Person finden Sie unter www.haerting.de/de/team/daniel-schaetzle.
OLG München: Zulässigkeit der Bestandskundenwerbung
Eine aktuelle Entscheidung des OLG München (Urteil v. 15.02.2018, Az. 29 U 2799/17) ist erfreulich für alle Plattformbetreiber, die im E-Mail-Marketing auf die Bestandskundenwerbung setzen. Eine solche E-Mail-Werbung ist ohne ausdrückliche vorherige Einwilligung unter strengen Voraussetzungen möglich. In München wurde nun ein Beitrag zur klaren Bestimmung dieser Voraussetzungen geleistet.
BGH zur Einwilligung in mehrere Werbekanäle
Endlich ist es da – das lang ersehnte höchstinstanzliche Urteil zu Einwilligungserklärungen in die Werbung auf mehreren Werbekanälen! Und es ist für die Werbebranche auch noch sehr erfreulich: Laut Gericht widerspricht es den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht, wenn sich die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Einwilligung eines …
Haftung des Marketplace-Händlers für Empfehlungsfunktion
Marketplace-Händler sind für die Weiterempfehlungsfunktion der Plattform verantwortlich. Dabei spielt es weder eine Rolle, ob der Händler die Einbindung der Funktion beeinflussen kann, noch ist erheblich, dass er nicht als Absender in der Empfehlungs-E-Mail erkennbar ist.
Kammergericht lässt Zähne des Spam-Krokodils nachwachsen
Das LG Berlin hat vor gut einem Jahr den Einwand des Rechtsmissbrauchs gegen eine Unterlassungsklage wegen unzulässiger E-Mail-Werbung zugelassen. Der Rechtsmissbrauch ergab sich aus der Beteiligung des Dienstes Spam-Krokodil, der die Klägerin weitgehend vom Kostenrisiko befreite. Das Gericht sah das Geschäftsmodell des Dienstes als rechtsmissbräuchlich an. Das Kammergericht in Berlin sah dies nun anders (Urt. …
Beschränkter Auskunftsanspruch bei unverlangter E-Mail-Werbung
Versendet ein Unternehmen unzulässige E-Mail-Werbung, können Mitbewerber neben dem Unterlassungsanspruch auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Um den Umfang eines solchen Schadenersatzanspruches zu ermitteln, steht dem Mitbewerber ein Auskunftsanspruch zu. Das OLG Dresden setzte sich mit dem Gegenstand des Auskunftsanspruches auseinander und grenzte diesen von der unzulässigen Ausforschung ab.
Keine umfassende Sperrpflicht bei E-Mail-Werbung an Bestandskunden
Widerspricht ein Kunde dem weiteren Empfang von Bestandskundenwerbung ohne Einwilligung unter Hinweis auf eine konkrete E-Mail-Adresse, trifft das Unternehmen keine allgemeine Pflicht, sämtliche E-Mail-Adressen des Kunden für Bestandskundenwerbung zu sperren (KG vom 31.1.2017, Az. 5 U 63/17).
Unerlaubte E-Mail-Werbung: Hinweise aus München zur Unterlassungserklärung und dem Double-Opt-in-Verfahren
Eine aktuelle Entscheidung des OLG München (Urteil vom 23.1.2017, Az. 21 U 4747/15) muss jeder kennen, der Werbung per E-Mail versendet. Sie enthält Hinweise zum Nachweis beim Double-Opt-in-Verfahren und zur Formulierung einer Unterlassungserklärung, wenn der Nachweis nicht gelingt.
Unerlaubte E-Mail-Werbung: Abmahnung und dann?
Wer berechtigt wegen unerlaubter E-Mail-Werbung abgemahnt wird, muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Damit die vereinbarte Vertragsstrafe nicht fällig wird, muss ein erneuter Versand an den betreffenden Empfänger ausgeschlossen werden. Um die Folgen einer dennoch – versehentlich – versandten Werbe-E-Mail zu mindern, lohnt sich ein Blick auf die konkrete Formulierung der Unterlassungserklärung. Denkbar ist sogar, die …
Kooperationsanfrage per E-Mail kann Werbung sein
Das OLG Frankfurt bestätigte kürzlich, dass auch Nachfragehandlungen als Werbung per E-Mail eingestuft werden können. Hierzu zählen auch Kooperationsanfragen von einem Blogbetreiber zum Zwecke des Austauschs von Beiträgen und Links. In den Erhalt derartiger Werbungen kann der angefragte Seitenbetreiber jedoch durch Äußerungen auf seiner Webseite eingewilligt haben.