BGH: Unzulässige E-Mails an Facebook-Freunde

Das Urteil ist keine große Überraschung. Der Bundesgerichtshof hat in der vergangenen Woche den Freunde-Finder für Facebook als belästigende Werbung eingestuft (BGH vom 14.1.2016, Az. I ZR 65/14). Die Urteilsgründe sind noch nicht veröffentlicht. Eine vorläufige Einordnung der Entscheidung lässt sich aber schon jetzt vornehmen. Von Dr. Martin Schirmbacher, HÄRTING Rechtsanwälte, www.haerting.de

Der Freunde-Finder

Wie so oft hatte der Bundesgerichtshof über einen Sachverhalt zu entscheiden, den es so nicht mehr gibt. Es geht um die Funktion „Freunde finden“ des sozialen Netzwerks Facebook, wie diese im November 2010 zum Einsatz kam. Facebook hielt für registrierte Nutzer die Möglichkeit bereit, nach ebenfalls bekannten angemeldeten Nutzern zu suchen und sich mit diesen zu befreunden. Hierfür konnte das Mitglied über den Button „Freunde finden“ unter Eingabe seiner E-Mail-Adresse und seines Zugangspassworts sein E-Mail-Konto durchsuchen lassen. Nach Betätigen des Buttons wurden E-Mail-Adressen von Mitgliedern in einer Liste aufgeführt, an die der Nutzer „Freundschaftsanfragen“ senden konnte. E-Mail-Adressen derjenigen Kontakte, die noch keine Nutzer waren, wurden in einem nächsten Schritt importiert und mit einem voreingestellten Häkchen aufgeführt. Waren die Kontakte noch keine Mitglieder, fiel der erste Schritt aus. Klickte der Nutzer auf den Button „Einladungen versenden“ erhielten all jene E-Mail-Adressen, die noch keine Mitglieder waren, eine Einladungs-E-Mail im Namen des Dritten. Auch wenn der Initiator der E-Mail als Absender der Nachricht erschien, sah die Nachricht doch wie eine Nachricht von Facebook aus.

Die Entscheidung

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen Facebook geklagt und nun gewonnen. Der BGH hat die so initiierten E-Mails als werbende E-Mails von Facebook angesehen, die einer Einwilligung des Empfängers bedürften. Weil keine Einwilligung dieser Adressaten vorgelegen hat, entschied der BGH, dass es sich um unzulässige Werbung per E-Mail gehandelt habe. Er bestätigte damit die Entscheidung des Berliner Kammergerichts aus zweiter Instanz.

Umstände des Einzelfalls

Maßgeblich bei der Entscheidung war für den BGH vor allem, dass sich die E-Mail für den Empfänger nicht als private Mitteilung des Facebook-Nutzers, sondern als Werbung von Facebook darstellte. Die Einladungs-E-Mails blieben Werbung von Facebook, auch wenn ihre Versendung durch den sich bei Facebook registrierenden Nutzer ausgelöst wird. Es handele sich um eine von Facebook zur Verfügung gestellte Funktion, mit der Dritte auf Facebook aufmerksam gemacht werden sollen.

Hinzu trat, dass aus Sicht des BGH nicht einmal sollständig sichergestellt war, dass der Nutzer überhaupt mitbekam, dass seine Freunde eine E-Mail erhalten würden. Der im ersten Schritt des Registrierungsvorgangs eingeblendete Hinweis „Sind deine Freunde schon bei Facebook?“ kläre nicht ausreichend darüber auf, dass die vom Nutzer importierten E-Mail-Kontaktdaten ausgewertet werden und eine Versendung der Einladungs-E-Mails auch an Personen erfolgt, die noch nicht bei Facebook registriert sind. Die weiteren Hinweise würden nicht von allen Nutzern wahrgenommen und könnten die Irreführung nicht ausräumen.

Tell-a-friend zulässig anbietbar?

Damit stellt sich die Frage, ob Freunde Finder oder die verwandten Tell-a-friend-Nachrichten noch zulässig angeboten werden können. Dazu gibt die Pressemitteilung keine wirklich hinreichende Auskunft. Klar ist lediglich, dass die von Facebook gewählte Ausgestaltung keine zulässige Möglichkeit ist. Dies ist aber nicht überraschend. Schließlich hat der BGH bereits 2013 entschieden, dass Tell-a-friend grundsätzlich unzulässig ist.

Sowohl in der damaligen Entscheidung als auch in dem neuen Facebook-Urteil ging es um Nachrichten die so gestaltet waren, dass sie der Empfänger für Werbung des Website-Betreibers halten musste. Gestaltet man dies anders und verzichtet auf weitere Werbung, ist auch nach der neuen Entscheidung denkbar, dass Tell-a-friend-Funktionen weiter legal angeboten werden können. Es ist zu hoffen, dass sich dies aus den Urteilsgründen deutlich ergibt. Mit deren Veröffentlichung ist allerdings erst im Frühsommer zu rechnen.

 

Dr. Martin Schirmbacher ist Fachanwalt für IT-Recht in der auf Medien und Technologie spezialisierten Kanzlei HÄRTING Rechtsanwälte und Autor des Buches Online-Marketing und Recht. Seinen Blog zum Recht im Online Marketing finden Sie unter www.online-marketing-recht.de. Nähere Angaben zu seiner Person gibt es unter http://www.haerting.de/de/team/dr-martin-schirmbacher

 

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