Nach Ansicht des AG Kassel (Urteil vom 26.4.2022, Az. 435 C 1051/21) ist das aussortieren einer Check-Mail nicht so aufwendig. Zudem äußert sich das Gericht zu den Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten.
Sachverhalt
Der Kläger behauptet, er habe von der Beklagten unaufgefordert eine E-Mail erhalten, mit der er zum Zwecke des Bezugs eines Newsletters seine E-Mail-Adresse hätte bestätigen müssen. Dabei habe die Beklagte ihre Identität nicht ausreichend preisgegeben, was einen Verstoß gegen § 7 Abs. 3 Nr. 3 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstelle. Damit hätte die Beklagte den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Insbesondere erschöpfe sich die Behandlung derartiger E-Mails nicht darin, sie nur mittels eines Mausklicks zu löschen. Der Beklagte forderte daher Unterlassung hinsichtlich der Zusendung von Werbeschreiben per E-Mail sowie Ersatz von Abmahnkosten in Höhe von 129,27 Euro.
Die Beklagte entgegnete dem damit, dass der Kläger die Bestätigungs-E-Mail angefordert haben müsse. Ihr System funktioniere nur so, dass eine Bestätigungs-E-Mail nur dann versendet wird, wenn zuvor die betreffende E-Mail-Adresse auf ihrer Website zur Newsletter-Anmeldung eingegeben wurde. Die E-Mail-Adresse werde erst dann gespeichert, wenn eine Bestätigung erfolgt sei. Ein Erwerb im Wege des Adresshandels sei nicht erfolgt. Zudem handle der Kläger rechtsmissbräuchlich, weil er in einer Vielzahl von Angelegenheiten mit gleich gelagertem Sachverhalt Abmahnungen ausbringe.
Entscheidung
Das Amtsgericht in Kassel sah sich zuständig und lehnte die Klage ab, da die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs rechtsmissbräuchlich sei.
Das Gericht beruft sich dabei auf den Rechtsgedanken des § 8c Abs. 1, 2 UWG, wonach eine Abmahnung und die nachfolgende gerichtliche Geltendmachung des Unterlassungsanspruches unwirksam bzw. unbegründet ist,
wenn sie sich unter Abwägung der Gesamtumstände als missbräuchlich darstellt, insbesondere wenn die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche vorwiegend dazu dient, Ansprüche auf Aufwendungsersatz oder Rechtsverfolgungskosten oder einer Vertragsstrafe zu generieren bzw. eine erhebliche Anzahl von gleichartigen Verstößen mittels Abmahnung und/oder Klage geltend gemacht wird, die außer Verhältnis zum Umfang der eigenen Geschäftstätigkeit des Abmahnenden stehen.
Dies Voraussetzungen sah das Gericht als gegeben an.
Offenbar hatte die Beklagte mehrere Nachweise aus dem Internet in Form von Screenshots vorlegen können, aus denen sich ergab, dass der Kläger und sein Anwalt in der Vergangenheit bereits mehrfach in ähnlichen (wenn nicht sogar entsprechenden) Fällen aufgetreten sind. Dies sei ein ausreichendes Indiz dafür, dass der Kläger planmäßig vorgehe, ohne dass dies vorrangig seinem eigenen Schutzinteresse vor der Zusendung unerbetener Werbe-E-Mails dient.
Den Einwand, das betriebliche Postfach des Klägers würde durch Spam-Mails belastet, lies das Gericht in diesem Fall nicht gelten. Innerhalb seiner betrieblichen Organisation (als Firma für TK-Dienstleistungen) stehe das Sichten und Abschichten von E-Mails ohnehin an der Tagesordnung.
Relevant sei zudem, dass das Eingehen eines Kostenrisikos durch Erteilung von Abmahnungsaufträgen sich schnell als unwirtschaftlich erweisen könne. Demgegenüber stehe der vom Kläger auch eingeräumte geringfügige Aufwand für das Löschen unerbetenen Werbe-E-Mails durch einfachen Mausklick. Dies gelte insbesondere dann, wenn es sich um eine E-Mail der hier streitgegenständlichen Art handele. Denn es sei nicht damit zu rechnen, dass für den Fall einer ausbleibenden Bestätigung der E-Mail-Anschrift des Empfängers einer solchen Werbung Folge-E-Mails eingehen. Dies gelte erst recht dann, wenn nach dem insoweit nachvollziehbaren Vortrag der Beklagten im System der Beklagten die Empfängeranschrift einer solchen E-Mail händisch eingegeben werden müsse und nicht durch einen automatisierten Vorgang eingesetzt werden könne.
Ferner liege auch ein Indiz dafür vor, dass durch die gehäufte Vorgehensweise des Klägers gegen nahezu unbedeutende Verstöße vorrangig Einkünfte erzielt würden.
Schließlich lassen sich aus Wortlaut von § 8c UWG und dessen Gesetzesbegründung ableiten, dass bei Vorliegen von Indizien für einen Rechtsmissbrauch der Abmahnende widerlegen muss, dass ein Rechtsmissbrauch vorliege. Dem ist der Kläger hier nicht nachgekommen.
Auf die sonstigen üblichen Streitfragen, ob tatsächlich eine unerbetene E-Mail-Werbung versandt wurde, ob ein Verstoß gegen die Identitätspflicht nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG vorliege oder sonst eine unzumutbare Belästigung vorliege, komme es angesichts des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nicht an.
Fazit
Die Entscheidung enthält zwei wesentliche Aussagen:
- Zum einen hält das Gericht fest, dass ja das Aussortieren von unerbetenen Werbe-E-Mails vergleichsweise wenig aufwendig sei. Wegen der Gefahr des massenhaften Spam-Versandes hatten das Gericht in der Vergangenheit deutlich kritischer betrachtet. In dem vorliegenden Verfahren dürfte es jedoch maßgeblich gewesen sein, dass es sich nur um eine einfache Check-E-Mail im Rahmen eines DOI-Verfahrens handelte. Diese würde nur ausgelöst werden, wenn zuvor eine händische Eingabe der E-Mail-Adresse für die Newsletter-Anmeldung erfolge.
- Zum anderen wurde es dem Kläger zum Verhängnis, dass es offenbar genügend online abrufbare Informationen gab, die aufzeigten, dass der Kläger vordergründig missbräuchlich vorgehe.
Die Entscheidung stärkt den Einsatz des DOI-Verfahrens. Werbetreibende sind weiterhin gut beraten, an diesem Verfahren festzuhalten. Dies gilt nicht nur für die klassische Newsletter-Anmeldung, sondern für jede Form der Abfrage von E-Mail-Adressen. Nur so lässt sich sicher verifizieren, dass Verwender und Inhaber der E-Mail-Adresse identisch sind, ohne das rechtliche Folgen drohen. Idealerweise ergibt sich bereits aus dem Betreff und der verwendeten Absender-Adresse für die Check-Mail, von wem die E-Mail stammt.
Gleichzeit zeigt die Entscheidung, dass der Einwand des Rechtsmissbrauchs durchaus erfolgreich sein kann. Häufig wird diesem von Juristen mit Zurückhaltung begegnet. Eine Internetrecherche kann sich aber offenbar lohnen.