LG Paderborn: Hinweise auf die Möglichkeit zum Widerspruch gegen einwilligungsfreie E-Mail-Werbung dürfen nicht in der Datenschutzinformation versteckt sein

Als Ausnahme vom Grundsatz der Einwilligung kann Werbung per E-Mail auch einwilligungsfrei versendet werden, wenn alle in § 7 Abs. 3 UWG genannten Kriterien erfüllt sind. Zu diesen Kriterien zählt gemäß Nr. 4 der Vorschrift auch, dass der Inhaber der E-Mail-Adresse im Zeitpunkt der Erhebung auf die werbliche Nutzung seiner E-Mail-Adresse nach Vertragsschluss und ein hierauf gerichtetes Widerspruchsrecht hingewiesen wird. Das LG Paderborn (Urt. v. 12.3.2024 – 2 O 325/23) hatte nun als – soweit ersichtlich – erstes Gericht zu entscheiden, ob werbende Unternehmen dieser Vorgabe auch bereits dann genügen, wenn der Hinweis ausschließlich in der Datenschutzinformation verortet wurde – und dies am Ende verneint.

Sachverhalt

Der Kläger hatte bei der Beklagten Flüge gebucht. Die Beklagte hatte auf die auch werbliche Nutzung der E-Mail-Adresse des Klägers im Nachgang an den Abschluss der Buchung hingewiesen. Dies allerdings nur in ihrer Datenschutzinformation. Nachdem die Beklagte dem Kläger Werbung per E-Mail übersandt hatte, mahnte der Kläger die Beklagte ab. Die durch den Kläger vorgelegte Unterlassungserklärung wurde durch die Beklagte nicht abgegeben. Zudem kam es auch nach der Abmahnung zu weiteren Werbemailings der Beklagten. Das LG Paderborn hatte nun zu entscheiden, ob ein Anspruch des Klägers auf Unterlassung der werblichen Nutzung seiner E-Mail-Adresse bestand.

Entscheidung

Das Gericht bejahte das Vorliegen eines entsprechenden Anspruchs. Die für die Zulässigkeit der einwilligungsfreien werblichen Ansprache notwendigen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG lagen nicht vor. Die bloße Verlinkung der Datenschutzhinweise, die wiederrum einen Verweis auf die Marketingaktivitäten der Beklagten nebst einem Hinweis auf einen Abmeldelink enthält, erfülle nicht die Anforderungen an einen „klaren und deutlichen Hinweis“ auf das Widerspruchsrecht bei Erhebung der Adresse im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG. Es genüge nicht, dass die Beklagte in ihrer Datenschutzerklärung ausführe, dass die Kundendaten für Werbezwecke genutzt werden und sich der Empfänger  von der E-Mail-Marketingkommunikation abmelden kann. „Im Mindestfall hätte die Beklagte ein anklickbares bzw. ankreuzbares Kästchen bereitstellen müssen.“ Erforderlich sei darüber hinaus auf jeden Fall aber auch die Benennung einer Kontaktadresse, an die ein zeitlich nach dem Vertragsschluss ausgesprochener Widerspruch zu senden ist (Postadresse, Telefon- oder Telefaxnummer, E-Mail-Adresse). Daran fehlt es jeweils.

Hinzu kam im vorliegenden Fall, dass infolge der Abmahnung jedenfalls im Hinblick auf die werblichen Zusendungen ein Widerspruch erteilt worden war. In zeitlicher Hinsicht sei ein Widerspruch gegen E-Mail-Werbung zudem unverzüglich umzusetzen.

Folgen für die Praxis

Werbende Unternehmen sollten nicht erst seit der Entscheidung des LG Paderborn darauf achten, dass der gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG erforderliche Hinweis auf das Widerspruchsrecht „klar und deutlich“ erteilt wird. Dies ist dann der Fall., wenn der Kunde diesen zum einen versteht und er zum anderen ohne Schwierigkeiten von dem Recht Gebrauch machen kann. Datenschutzrechtlich findet sich die Pflicht zur Nutzung einfacher Sprache in Art. 12 Abs. 1 S. 1 DS-GVO. Zur konkreten Verortung des Hinweises verhält sich § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG nicht. Klar zulässig sind entsprechende Hinweise direkt am Erhebungsfeld der E-Mail-Adresse, im E-Commerce auch während eines Check-Out-Prozesses oder an dessen Ende in räumlicher Nähe zur „Kaufen“-Schaltfläche o.Ä. Das Vorhalten einer Check-Box, über die im Zusammenhang mit dem Hinweis auf das Widerspruchsrecht sogleich ein Opt-Out ausgeübt werden kann, ist möglich, von Rechts wegen aber nicht erforderlich.

Obwohl das UWG einem Verorten des nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG erforderlichen Hinweises allein in AGB oder der Datenschutzerklärung nicht per se entgegensteht, steigt durch das Urteil des LG Paderborn der Druck auf Unternehmen, von einer solchen Praxis Abstand zu nehmen. Der Einwand, es sei nicht Sache des Unternehmens, dass der Kunde zu träge ist, um vor Vertragsschluss die AGB oder die Datenschutzinformation zur Kenntnis zu nehmen, kann seither nur noch schwerlich als Argument für die Zulässigkeit der Verortung in der Datenschutzinformation herangezogen werden.

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