Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO reicht es alleine nicht aus, dass eine Verletzungshandlung im Sinne der DSGVO begangen wurde. Vielmehr muss der Geschädigte auch darlegen, dass er einen tatsächlichen materiellen oder immateriellen Schaden erlitten hat. Dies hat der EuGH in einem Urteil vom 11. April 2024 (Az. C-741/21) festgestellt. …
Schlagwort: Schadensersatz
„Nur“ 25 Euro Schmerzensgeld für Werbung per E-Mail – Wo steht das Damoklesschwert?
Das Landgericht Heidelberg hat entschieden, dass dem Empfänger einer Werbe-E-Mail 25,- Euro Schmerzensgeld zustehen. Dies ergebe sich aus Art. 82 der Datenschutzgrundverordnung. Einen weitergehenden Anspruch habe der Kläger aber nicht. Ob man dieses Urteil aus Unternehmenssicht als gute oder schlechte Nachricht ansehen muss, kommt auf den Blickwinkel an.