Die gesetzlichen Regelungen zum Spamming unterscheiden nicht zwischen gewollter unerlaubter E-Mail-Werbung und dem fehlerhaften Versand an einen falschen Empfänger. Das LG Darmstadt hatte zu einer ähnlichen Konstellation im Mai einen Schadenersatzanspruch wegen eines DSGVO-Verstoßes bejaht (Urteil vom 26.5.2020, Az.. 13 O 244/19). Es ging es um Nachrichten über das Netzwerk Xing im Rahmen eines Bewerbungsprozesses. Gleichwohl bietet die Entscheidung auch Erkenntnisse für die Werbung per E-Mail.
Sachverhalt
Die beklagte Privatbank führte über das Portal Xing unter anderem mit dem Kläger Bewerbungsprozesse durch. Dabei wurde eine Nachricht an den Kläger versehentlich an einen Dritten gesendet, der den Kläger kannte. Aus der Nachricht ergab sich der Umstand, dass der Kläger in einem Bewerbungsprozess war und eine Gehaltsvorstellung von mehr als „80k + variable Vergütung“ hatte.
Der Dritte informierte sowohl Kläger als auch Beklagte, ohne dass es darauf hin zu irgendwelchen Veranlassungen kam. Erst nachdem der Kläger im Bewerbungsprozess nicht weiter berücksichtigt wurde, rügte er gegenüber der Klägerin den fehlerhaften Versand und forderte letztlich vor dem LG Darmstadt Unterlassung und Schadenersatz in Höhe von 2.500,- Euro.
Entscheidung
Der Kläger war mit seiner Klage weitgehend erfolgreich. Das Gericht hielt sowohl Unterlassungsanspruch wie auch (immateriellen) Schadenersatz für begründet. Allerdings wurde die Höhe auf 1.000,- Euro reduziert. Die Ansprüche ergeben sich aus §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 Abs. 1 S. 2 BGB wegen einer angeblichen Persönlichkeitsverletzung.
Das Gericht stellte zunächst klar, dass ein solcher Anspruch nicht deswegen ausgeschlossen ist, weil es vorranging um Datenschutzrecht und damit die DSGVO geht, die aber einen derartigen Unterlassungsanspruch nicht kennt.
„Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung aus §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 BGB ist neben den Rechten der DS-GVO möglich, da nur so ein lückenloser Schutz hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von natürlichen Personen gewährleistet werden kann, (…)“
Die Inhalte der fehlgeleiteten Nachricht enthielten auch Informationen, die dem Grundrechtsschutz der informationellen Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts unterliegen. Zudem handelt es sich bei den Informationen um personenbezogene Daten. Eine Einwilligung zur Weitergabe dieser Daten an einen Dritten lag nicht vor. Daher nahm das Gericht einen Unterlassungsanspruch an.
„Die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs durch den Kläger ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, in dem er den Verstoß der Beklagten erst im Dezember, nachdem er erfuhr, dass er nicht mehr für den Bewerbungsprozess berücksichtigt werde, geltend gemacht hat. Durch den weiteren Kontakt hat der Kläger nicht zum Ausdruck gebracht, dass er die Weiterleitung der Nachricht an unbeteiligte Dritte duldet.“
Für die Begründung des Schadenersatzes wurde unteranderem auch auf Art. 34 DSGVO abgestellt. Dieser behandelt die Benachrichtigungspflicht des Verantwortlichen bei Datenschutzverstößen.
„Durch die Versendung der Nachricht an einen unbeteiligten Dritten bestand nicht nur eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts, viel mehr ist dadurch ein Schaden bereits eingetreten. Infolge der Weitersendung der Daten wurden persönliche, berufliche Informationen an einen unbeteiligten Dritten weitergeleitet. Dadurch hat der Kläger die Kontrolle darüber verloren, wer Kenntnis davon hat, dass er sich bei der Beklagten beworben hat. Diese Informationen sind auch dazu geeignet, den Kläger zu benachteiligen, wenn diese Informationen an etwaige Konkurrenten für einen Arbeitsplatz gelangen oder gar den Ruf des Klägers zu schädigen, wenn z.B. der derzeitige Arbeitgeber des Klägers erfahren hätte, dass sich der Kläger nach anderweitigen Arbeitsstellen umschaut.“
Der sich daraus ergebenden Benachrichtigungspflicht ist die beklagte Bank nicht nachgekommen.
Für deutsche (Rechts-)Verhältnisse jedenfalls nicht selbstverständlich ist die Annahme eines immateriellen Schadens, obwohl keine konkreten Nachteile vorgetragen wurden. Das Gericht ließ insofern eine abstrakte Gefahr aufgrund des Kontrollverlustes über die Daten ausreichen.
Folgen für das E-Mail-Marketing
Ob sich die Sichtweise des LG Darmstadt und potenzielle Schnerzensgeldansprüche durchsetzt, muss sich erst noch zeigen. Nicht wenige Stimmen unter den Juristen sehen weder Raum für den Unterlassungsanspruch noch für den Schadenersatzanspruch. Gleichwohl lässt sich die Entscheidung für einige grundlegenden Erkenntnisse heranziehen:
- E-Mail-Verteiler für Marketing-Kampagnen sauber halten.
Der fehlerhafte Versand von E-Mail-Nachrichten an falsche Empfänger ist in der Anwaltspraxis ein häufig auftretendes Phänomen.
- Kommt es zu einem fehlerhaften Versand, sofort handeln
Sobald eine Fehlleitung erkannt wird, muss gehandelt werden. Oftmals ist die interne Prüfung eines Verdachtsfalls ausreichend, ohne dass daraus tatsächlich Benachrichtigungspflichten folgen.
- Unterlassungsforderungen wegen DSGVO-Verletzung
Tatsächlich ist es keine ausgemachte Sache, dass eine Datenschutzverletzung den Betroffenen zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs berechtigt. Auch deswegen ist die oftmals gefürchtete DSGVO-Abmahnwelle weitgehend ausgeblieben. Etwaige Forderungen sollten stets kritisch geprüft werden.
- Schadenersatz wegen unerlaubter E-Mail-Werbung
Werbe-E-Mails werden keine Informationen beinhalten, die mit den Inhalten aus dem Bewerbungsprozess vergleichbar sind. Insofern dürfte die Gefahr eines Schadenersatzes (neben den Abmahnkosten) eher gering sein. Gleichwohl sind auch hier Konstellationen denkbar, bei denen eine abstrakte Gefahr denkbar ist. Dies dürfte etwa der Fall sein, wenn sich aus der Werbenachricht ergibt, dass der eigentliche Empfänger Kunde bei einer Erotik-Seite ist oder Mitglied bei einer Partnervermittlungsplattform.
Bei uns gibt es gerade einen Rechtsstreit. Interessant, dass dies gerade bei falschen Empfängern der Mail ein Thema sein kann. Daher ist bei uns ein Rechtsanwalt für Arbeitsrecht tätig.