Werbung per E-Mail bedarf bekanntlich der Einwilligung. Ein Unternehmer hatte von einem Fleischerbetrieb eine E-Mail erhalten, wonach er für das Abonnement eines Newsletters einen Bestätigungs-Link anklicken sollte. Dies tat er jedoch nicht, sondern verklagte den Versender – und verlor in zwei Instanzen.
Erste Instanz: Richtiges Ergebnis mit falscher Begründung
Der Kläger machte geltend, die E-Mail enthalte unaufgeforderte Werbung und sei deshalb nur mit seiner Zustimmung zulässig. Der Beklagte verteidigte sich dagegen damit, dass die E-Mail eine reine Transaktions-E-Mail sei und keinerlei Werbung darstelle. Daher sei auch keine Einwilligung erforderlich. Schließlich sei hier auch von Rechtsmissbrauch auszugehen, weil der Kläger offenbar in mehreren Fällen Opfer unaufgefordert zugesandter DOI-Mails war.
Schon das Amtsgericht Kassel (Urteil vom 26.4.2022, Az. 435 C 1051/21) hatte die Klage abgewiesen und befunden, dass das Aussortieren einer Check-Mail nicht so aufwendig sei, dass ein Unterlassungsanspruch gerechtfertigt wäre. Zudem sah das Gericht Indizien für ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten.
Bloße Checkmail ist keine Werbung
Das vom Kläger angerufene Berufungsgericht bestätigte nun die Entscheidung erster Instanz vom Ergebnis her (Urteil des LG Kassel vom 13.07.2023, Az. 1 S 92/22).
Die Begründung ist aber besser, als diejenige der Erstinstanz: Richtigerweise nimmt das Gericht nämlich an, dass es sich bei der Checkmail schon nicht um Werbung handele. Vielmehr ist das Double-Opt-In-Verfahren eine anerkannte Möglichkeit, die erteilte Einwilligung („Ja, ich möchte Ihren Newsletter erhalten“) mit der angegebenen E-Mail-Adresse zu verknüpfen. Sollte hier fehlerhaft oder missbräuchlich eine falsche E-Mail-Adresse angegeben werden, erhält zwar ein Unbeteiligter eine E-Mail, muss damit allerdings nichts tun, kann sie einfach löschen.
Obacht bei der Ausgestaltung von Double-Opt-In-Mails
Solange Checkmails tatsächlich im Rahmen eines Double-Opt-in-Verfahrens nur an E-Mail-Adressen versendet werden, die zuvor auf der Website eingetragen wurden, handelt es sich lediglich um Transaktions-E-Mails die keine Werbung darstellen.
Wichtig ist aber, dass die DOI-Mails wirklich frei von Werbung sind und nicht zugleich noch auf Sonderangebote oder irgendwelche Vorteile bei Abonnement des Newsletters hinweisen.
Die Rechtsprechung ist grundsätzlich streng und versteht den Werbebegriff sehr weit. Alles, was jedenfalls auch dazu bestimmt ist, den Absatz zu mehren, soll Werbung sein. Daher ist bei der Ausgestaltung von Checkmails Vorsicht geboten:
- Zulässig (und auch erforderlich) ist die Angabe des Absenders.
- Auch eine farbliche Gestaltung im Corporate Design des Versenders sollte zulässig sein.
- Gleiches gilt für die Nutzung des Firmenlogos.
Zu argumentieren ist hier mit der Wiedererkennbarkeit für denjenigen, der den Newsletter gerade auf der Website bestellt hat. Weitere Personalisierung oder aktive Bewerbung sollte dagegen unterbleiben.
Double-Opt-in-Verfahren bleibt wichtig
Die Entscheidung stärkt erneut den Einsatz des DOI-Verfahrens. Werbetreibende sind weiterhin gut beraten, daran festzuhalten. Dies gilt nicht nur für die klassische Newsletter-Anmeldung auf der Unternehmens-Website, sondern letztlich für jede Form der Abfrage von E-Mail-Adressen.
Nur so lässt sich sicher verifizieren, dass Verwender und Inhaber der E-Mail-Adresse identisch sind, ohne das rechtliche Folgen drohen. Idealerweise ergibt sich bereits aus dem Betreff und der verwendeten Absender-Adresse für die Check-Mail, von wem die E-Mail stammt.
Auf das DOI-Verfahren sollte aus rechtlicher Sicht nur verzichtet werden, wenn die Empänger-E-Mail schon zuvor verifiziert wurde (etwa, weil es sich um einen Bestandskunden handelt) und zweifelsfrei feststeht, dass nur dieser Kunde die entsprechende Einwilligung abgegeben haben kann (z.B. weil er im Kundenportal eingeloggt ist).