Newsletterabmeldung per Einschreiben muss beachtet werden

Unternehmen, die Newsletter versenden, müssen einen Widerruf der vormals erteilten Einwilligung zur Zusendung durch den Empfänger auch dann berücksichtigen, wenn dieser per Einschreiben erfolgt. Ein Verweis auf eine bestimmte Form der Newsletterabbestellung ist nicht zulässig. Von Rechtsanwalt Daniel Schätzle, HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin, www.haerting.de

Abmeldung per Mitteilung

In dem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Berlin (Urteil v. 12.5.2015, 15 O 511/14) bemängelte ein Verbraucherschutzverein, dass ein Internet-Ticketshop den mitgeteilten Wunsch, keine E-Mail-Werbung mehr zu erhalten, ignorierte.

Nicht Gegenstand der Auseinandersetzung war die Frage, ob überhaupt eine Werbeeinwilligung vorlag. Die betroffene Empfängerin erhielt über mehrere Monate wiederholt Newsletter des Ticketshops. Hierzu hatte sie sich wohl auf der Webseite des Ticketshops angemeldet. Im Zusammenhang mit der Anmeldung erfolgte der Hinweis

„To stop receiving these emails, you may unsubscribe now“.

Der selbe Hinweis wurde auch in jedem versandten Newsletter gegeben, verknüpft mit einem entsprechenden Link zur Abmeldung.

Die Empfängerin entschied sich jedoch für eine andere Form des Widerrufs und teilte dem Versender diesen mehrmals mit, unter anderem auch per Einschreiben.

 

Abbestellung per Klick

Jedoch erhielt die Empfängerin weiterhin den Newsletter. Aus dem Urteil ergibt sich nicht eindeutig, ob dies bewusst geschah oder das Einschreiben einfach auf irgendeinem Schreibtisch liegen blieb.

Im Verfahren argumentierte der Verwender, dass die Empfängerin mit der Anmeldung zum Newsletter die Übersendungsbedingungen akzeptiert hätte. Gemeint ist wohl der englischsprachige Hinweis zur Abmeldung. Die Empfängerin hätte einfach auf den Link klicken müssen. Die händische Eingabe der Abbestellung würde einen zu großen Verwaltungsaufwand darstellen. Bei standardisierten Verfahren, wie der Bestellung eines Newsletters, sei es erforderlich, dessen Abbestellung ebenfalls in der Weise zu standardisieren, dass diese durch eigenes Handeln des Bestellers erfolge wie die Bestellung selbst.

 

Keine besondere Form des Widerrufs

Dieser Argumentation folgte das Landgericht Berlin nicht und bewertete den Newsletterversand als unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG soweit die Empfängerin ihre einmal erteilte Einwilligung mit dem Einschreiben widerrufen hat. Das Gesetz sehe keine besondere Form für den Widerruf vor, daher ist dieser jederzeit formfrei möglich. Letztlich ist die Erkennbarkeit eines entgegenstehenden Willens des Empfängers ausreichend, wenn sich dieser aus einer entsprechenden Mitteilung an das werbende Unternehmen ergibt.

Dem stand auch keine anderslautende Vereinbarung entgegen. Eine entsprechende Vereinbarung wurde nicht getroffen. Ein entsprechender englischsprachiger Hinweis, der sich möglicherweise auf der Webseite befand, ist irrelevant. Die Vertragssprache war deutsch, da die Empfängerin als deutschsprachige Verbraucherin den Newsletter bei einem deutsche Händler auf einer deutschsprachigen Website bestellte. Relevante Hinweise müssten daher in deutscher Sprache erteilt werden. Ob das Gericht anders entschieden hätte, wenn der Hinweis auf Deutsch erfolgt wäre, lässt sich aus den Entscheidungsgründen nicht ganz eindeutig ermitteln.

Unbeachtlich sei auch der Einwand eines zu hohen Verwaltungsaufwandes bei händischer Abmeldung. Denn ein Unternehmer habe nach ständiger Rechtsprechung den durch den Widerspruch geäußerten Willen des Empfängers unabhängig davon zu beachten, ob der Arbeits- und Kostenaufwand der Abmeldung in einem angemessen Verhältnis zu der mit der Werbung verbundenen Belästigung des Umworbenen steht (LG Flensburg vom 19.01.2007, Az. 4 O 267/06).

 

Abmelde-Management

Die Entscheidung ist wenig überraschend. Die Pflicht zur Berücksichtigung eines Werbewiderrufs auf anderem Wege, als den dafür ausdrücklich angebotenen, wurde auch vor der Entscheidung nicht ernsthaft unter Juristen bestritten. Ging es in der Vergangenheit bei gerichtlichen Auseinandersetzungen vornehmlich um die Frage, ob überhaupt eine Einwilligung vorliegt, zeigen sich in letzter Zeit zunehmend rechtliche Auseinandersetzung über die Frage, ob eine einmal erteilte Einwilligung widerrufen wurde. Dies entspricht auch der Beratungspraxis, in der sich Unternehmen immer wieder über die formfreie Widerrufsmöglichkeit überrascht zeigen.

Versender von E-Mail-Werbung müssen dafür sorgen, dass jede Mitteilung über einen Werbewiderruf, unabhängig von der Form, umgehend umgesetzt wird. Denkbar ist sogar ein telefonisch mitgeteilter Widerruf. Der Versender muss eine entsprechende Organisationsstruktur hierfür bereithalten und den dafür erforderlichen Aufwand betreiben. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich, wenn der Empfänger nur ganz allgemein darum bittet, keinen Newsletter mehr zu erhalten (etwa per Post). Der Versender hat dann einen Anspruch darauf, dass der Empfänger die relevanten E-Mail-Adressen spezifiziert.

 

Übersendungsbedingungen

Die Entscheidung trifft keine eindeutige Aussage darüber, ob die Vereinbarung einer bestimmten Form zur Abmeldung zulässig wäre. Immerhin positioniert sich das Gericht nicht grundsätzliche gegen solche eine Möglichkeit. Jedenfalls bei Verbrauchern als Newsletterempfänger müssen Unternehmen jedoch davon ausgehen, dass eine entsprechende Formvereinbarung als nicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, zu vereinbaren ist (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB).

Pragmatisch sollte neben der Abmeldung über die Webseite eine weitere Abmeldemöglichkeit (z.B. an eine extra hierfür bereitgehaltene E-Mail-Adresse) angeboten werden. Dies entbindet zwar nicht von der Pflicht zur Berücksichtigung anderer Formen des Widerrufs, ermöglich aber zumindest eine gewisse Kanalisierung, die das Risiko der Nutzung anderer Formen des Widerspruchs deutlich reduzieren kann.

 

Einheitliche Sprachwahl

Schließlich macht die Entscheidung deutlich, dass die Verwendung einer einheitlichen Sprache bedeutend sein kann. Gerade im Bereich E-Mail-Marketing wird häufig auf angebotene Tools zurückgegriffen, die für die Newsletteran- und abmeldung Module mit Textbausteinen bereithalten. Diese sind nicht selten in englischer Sprache verfasst. Bei einer deutschsprachigen Zielgruppe sind die Musterformulierungen entsprechend auf Deutsch anzupassen, um Nachteile zu vermeiden. Hierfür bietet es sich an, den eigenen An- und Abmeldeprozesse einmal selbst vollständig durchzuspielen.

 

Rechtsanwalt Daniel Schätzle ist Partner in der auf Medien und Technologie spezialisierten Kanzlei HÄRTING Rechtsanwälte. Nähere Angaben zu seiner Person finden Sie unter www.haerting.de/de/team/daniel-schaetzle

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