OLG Köln: Haftung des Auftraggebers für Spam

Autor: Martin Schirmbacher. Ein Unternehmen haftet auch dann für Spam, wenn es gar nicht direkt den E-Mail-Dienstleister beauftragt hat, sondern andere Partner zwischengeschaltet sind.

Dr. Martin Schirmbacher, Fachanwalt für IT-Recht, HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin kommentiert an dieser Stelle aktuelle Urteile und Gesetze. Die Entscheidung des OLG Köln vom 8.10.2010, Az.: 6 U 69/10 beschäftigst sich mit unangefordert zugesandten E-Mails.

In einem Streit zwischen Vermittlern von Reisen im Internet hat das OLG Köln entschieden, dass sich der Auftraggeber von E-Mail-Werbung zurechnen lassen muss, wenn der E-Mail-Dienstleister die Werbung an Adressen versendet, für die keine Einwilligung vorliegt. Dies gelte auch wenn der Auftraggeber gar nicht direkt den E-Mail-Dienstleister beauftragt habe, sondern ein Handelsvertreter dazwischengeschaltet ist (OLG Köln vom 8.10.2010, Az.: 6 U 69/10).

Obwohl das Urteil im Volltext vorliegt, sind die Beziehungen zwischen den Parteien undurchsichtig: Beteiligt waren auf Beklagtenseite der E-Mail-Dienstleister, ein Handelsvertreter, der Reisevermittler und dessen Geschäftsführer. Der Kläger war ein Wettbewerber des Reisevermittlers. Geworben wurde für Reisen der TMG-Gruppe, die unter anderem über reisepreisvergleich.de vertrieben werden.

Während die Vorinstanz die Unterlassungsansprüche noch auf den E-Mail-Dienstleister und den (selbständigen) Handelsvertreter beschränkte, erweiterte das OLG Köln die Unterlassungsansprüche auch auf die Reisevermittlungsgesellschaft selbst und deren Geschäftsführer.

Das Gericht begründet die Ausweitung der Haftung mit der Eingliederung des Handelsvertreters in die Vertriebsorganisation des Reisevermittlers. Er nutzte eine Subdomain und E-Mail-Adressen der Domain des Reisevermittlers. Zudem habe der Reisevermittler nach einer ersten Abmahnung wissen können, dass der Handelsvertreter Werbung in E-Mail-Werbung an Empfänger in Auftrag gegeben hat, für die keine Einwilligung der Empfänger vorgelegen habe. Spätestens seit diesem Zeitpunkt hätten derartige Verstöße unterbunden werden müssen.

Die Entscheidung ist einerseits mit Vorsicht zu genießen, weil insbesondere unklar bleibt, ob der Handelsvertreter auf Weisung des Reisevermittlers oder auf eigene Rechnung die E-Mail-Werbung in Auftrag gegeben habe. Vor allem aber fehlt eine gründliche Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BGH zur Haftung in Affiliate-Systemen. Das Urteil ‘Partnerprogramm‘ findet zwar Erwähnung, ob sich der Handelsvertreter nun innerhalb seines Auftrags gehalten hat, oder nicht, wird aber gar nicht erörtert. Es fehlt auch jede Auseinandersetzung mit der spannenden Frage, wem gegenüber eine Einwilligung des E-Mail-Ampfängers vorgelegt haben müsste. Offenbar handelte es sich um eine Stand-Alone-Werbung, deren Absender der E-Mail-Dienstleister war. Geworben wurde dann aber für die Website des Handelsvertreters und die Produkte des Reisevermittlers.

Andererseits weist das Urteil aber auf einige bedenkenswerte Punkte hin:
(1) Bei Stand-Alone-Werbung sind potenziell sowohl der Dienstleister als auch der Auftraggeber in der Haftung.
(2) Bei einer Stand-Alone-Werbung soll es nach dieser Entscheidung des OLG Köln offenbar darauf ankommen, ob der Empfänger gegenüber dem Werbenden (nicht dem Absender der E-Mail) eingewilligt hat – im konkreten Fall, hatte der Empfänger aber offenbar überhaupt nicht eingewilligt.
(3) Eine Haftung für Handlungen von Beauftragten kann nur in den engen Grenzen der BGH-Entscheidung zum Affiliate-Partnerprogramm ausgeschlossen werden. Diese Spielräume werden viel zu wenig genutzt.
(4) Die Einschaltung von Mittelsleuten hilft nicht, wenn für den Auftraggeber rechtswidrig geworben wird.
(5) Die Punkte (3) und (4) gelten auch, wenn es sich bei den ‘Mittelsleuten’ nicht um konkret bekannte Handelsvertreter handelt, sondern Publisher im Rahmen eines Affiliate-Programms eingeschaltet sind.

Insgesamt eine Entscheidung mit viel Zündstoff. Leider ist der Sachverhalt schlecht aufgearbeitet – der E-Mail-Dienstleister und der Handelsvertreter waren gar nicht durch einen Anwalt vertreten… Bei der Frage der Einwilligung und der Ausweitung der Haftung auf den Reisevermittler macht es sich das Gericht schließlich zu einfach. Letztlich ist das Urteil eine Einzelfallentscheidung mit vielen Besonderheiten, die sich nicht ohne Weiteres verallgemeinern lassen.

Dr. Martin Schirmbacher ist Fachanwalt für IT-Recht in der auf Medien und Technologie spezialisierten Kanzlei HÄRTING Rechtsanwälte. Gerade ist sein neues Buch „Online-Marketing und Recht“ erschienen. Einzelheiten dazu finden Sie unter www.online-marketing-recht.de.

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