Rechtlicher Unterschied zwischen Telefon- und E-Mail-Werbung

Autor: Martin Schirmbacher. Der Bundesgerichtshof hat in einem im August 2010 veröffentlichten Urteil noch einmal den rechtlichen Unterschied zwischen der Werbung am Telefon und der E-Mail Werbung im B2B-Bereich deutlich gemacht.

Dr. Martin Schirmbacher, Fachanwalt für IT-Recht, HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin kommentiert an dieser Stelle aktuelle Urteile und Gesetze.

Der Bundesgerichtshof hat in einem im August 2010 veröffentlichten Urteil noch einmal den rechtlichen Unterschied zwischen der Werbung am Telefon und der E-Mail Werbung im B2B-Bereich deutlich gemacht. E-Mail-Werbung ist ohne Einwilligung des Adressaten stets unzulässig. Telefonische Werbung kann in bestimmten Fällen zulässig sein, auch wenn der Angerufene nicht vorab ausdrücklich eingewilligt hat.

In dem konkreten Fall hat der Vertriebsleiter eines Unternehmens sich mit mehreren Mitarbeitern dieses Unternehmens selbstständig gemacht und war im Anschluss als Konkurrent des früheren Arbeitgebers tätig. Um auf sein neues Unternehmen aufmerksam zu machen, rief der ehemalige Mitarbeiter bei einigen früheren Kunden an, um das Angebot des neuen Unternehmens vorzustellen und die Neugründung bekannt zu machen. Außerdem versandte der ehemalige Mitarbeiter einige personalisierte E-Mails an bestimmte Kontakte bei den früheren Kunden.

Der BGH hat festgestellt, dass im B2B-Bereich Telefonanrufe auch ohne ausdrückliche Einwilligung zulässig sein können. Erforderlich ist in diesen Fällen, dass eine mutmaßliche Einwilligung des Angerufenen vorliegt. Erforderlich ist, dass aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden an der Telefonwerbung vermutet werden kann. Maßgeblich ist dabei, ob der Werbende zu Recht annehmen darf, dass der Angerufene einen solchen Anruf erwartet oder ihm jedenfalls positiv gegenüberstehen würde.

An diesen Maßstäben gemessen war die Telefonakquise hier ausnahmsweise zulässig. Wettbewerbsrechtlich sei grundsätzlich nichts dagegen einzuwenden, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter Kunden seines früheren Arbeitgebers am Telefon für seinen jetzigen Arbeitgeber zu gewinnen versucht.

Dagegen ist die Werbung um neue (alte) Kunden unzulässig, wenn sie per E-Mail erfolgt. Unabhängig ob der Adressat Unternehmer oder Privatperson ist, ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG eine Einwilligung des Adressaten erforderlich. Ein mutmaßliches Einverständnis der angeschriebenen potentiellen Kunden genügt nicht.
Danach musste das neue Unternehmen des ehemaligen Mitarbeiters hinsichtlich der E-Mail-Werbung zur Unterlassung verurteilt werden.

Fazit: Obgleich der Eingriff bei der Werbung am Telefon in der Regel deutlich intensiver sein wird, als bei einer einzelnen E-Mail, unterscheidet das Gesetz zwischen beiden Werbeformen im B2B-Bereich. Während bei der Werbung am Telefon ein mutmaßliches Einverständnis genügt, ist für die Werbung per E-Mail ein ausdrückliches Einverständnis des Empfängers erforderlich. Liegt ein solches ausdrückliches Einverständnis nicht vor, ist es rechtlich weniger problematisch, den potentiellen Kunden anzurufen, als ihm E-Mails zu senden.

Das Urteil finden Sie als hier: http://bit.ly/8ZwEZs
Diese Pressemeldung können Sie auch online lesen auf: http://bit.ly/bbIpUd

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