Werbung per E-Mail und folgenreiche Auskunftsansprüche

Es beginnt meist mit einem harmlos scheinenden Schreiben und kann doch in langwierigen kostspieligen Auseinandersetzungen enden. Immer häufiger machen Empfänger von E-Mail-Nachrichten Auskunftsansprüche geltend. Und gar nicht so selten scheinen Unternehmen mit einer schnellen und zutreffenden Beantwortung überfordert. Von Dr. Martin Schirmbacher, HÄRTING Rechtsanwälte, www.haerting.de

Dies liegt zum einen daran, dass den Auskunftsverlangen keine Priorität gegeben wird. Zum anderen haben Newsletter-Versender oft keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen, die Fragen auch beantworten zu können.

Hintergrund: § 34 BDSG

Jeder Betroffene kann Auskunft über die über ihn gespeicherten Daten verlangen. Besonderer Voraussetzungen hat dieser Anspruch nicht. Gem. § 34 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bedarf es lediglich eines einigermaßen präzisen Auskunftsverlangens. Jeder Empfänger einer werbenden E-Mail kann den Absender per Post oder per E-Mail um Auskunft bitten. Auch telefonisch ist ein Auskunftsersuchen zulässig. Besondere Formalien sind dabei nicht einzuhalten. Es genügte sogar die schlichte Frage: „Woher haben Sie eigentlich meine Daten?“.

Zwar sieht das Gesetz vor, dass der Betroffene die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnen soll. Doch selbst, wenn eine solche Präzisierung nicht erfolgt, muss Auskunft erteilt werden. Allerdings darf das angefragte Unternehmen durchaus vorab nachfragen, warum der Anfragende meint, dass personenbezogene Daten über ihn gespeichert sind. Im Falle des Versandes von Werbung per E-Mail ergibt sich dies allerdings schon aus der Verwendung der E-Mail-Adresse.

Klagen vermeiden

Dass diese Ansprüche nicht nur auf dem Papier bestehen, zeigen nicht zuletzt mehrere Gerichtsentscheidungen. Anfang des Jahres hat zum Beispiel das Amtsgericht Bamberg den Versender einer unaufgefordert übersandten Werbe-E-Mail auf die Klage des Empfängers hin zur Auskunft verurteilt (AG Bamberg vom 22.1.2015, Az. 101 C 1755/13). Ganz ähnlich hat auch ein Düsseldorfer Gericht entschieden und dem Empfänger einer werbenden E-Mail Recht gegeben (AG Düsseldorf vom 2710.2014, Az. 20 C 6875/14).

Es ist klar, dass Unternehmen, die mit Auskunftsansprüchen konfrontiert werden, diese ernst nehmen und unsinnige Klagen vermeiden sollten.

Vor einem Amtsgericht auf Auskunft verklagt zu werden, wird viele Unternehmen nicht schrecken. Deutlich unangenehmer können aber die sonstigen Konsequenzen verweigerter Auskunftserteilung sein. Zum einen handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit. Zum anderen aber werden die Datenschutzbehörden schnell hellhörig, wenn berechtigte Bitten um Auskunft nicht oder nur schleppend beantwortet. Es wäre nicht das erste Mal, dass eine verbaselte Auskunft an eine Privatperson zu einem Audit einer Behörde führt. Dass dies mir Unannehmlichkeiten und Kosten verbunden ist, liegt auf der Hand.

Identifizierung des Betroffenen

Um zu verhindern, dass das Unternehmen die Auskunft an jemand Falschen erteilt, muss sich das Unternehmen von der Identität des Betroffenen überzeugen. Wie dies geschieht, ist dem Unternehmen überlassen. Vergleichsweise einfach ist die Prüfung, wenn die Anfrage per E-Mail gestellt wird und Daten betrifft, die zu dieser E-Mail-Adresse gespeichert sind. Geht das Auskunftsverlangen per Post ein, empfiehlt sich eine zusätzliche Verifikation per E-Mail.

Inhalt der Auskunft

Grundsätzlich muss nur insoweit Auskunft erteilt werden, wie der Betroffene dies anfragt. Verlangt der Empfänger allgemein Auskunft über alle zu seiner Person oder seiner E-Mail-Adresse gespeicherten Daten, sind diese mitzuteilen. Dazu zählen neben Namen und Adressdaten auch alle zu der Person zusätzlich gespeicherten Informationen, etwa Einkaufsverhalten im Shop, vermutete Interessen usw.

Der Betroffene hat nach dem Gesetz auch einen Anspruch auf Auskunft über die Herkunft der Daten. Das Unternehmen muss also mitteilen, woher die Daten im Einzelnen stammen. Anzugeben ist auch, warum die Daten gespeichert und wofür sie verwendet werden sollen (Zweck der Speicherung).

Vorsicht vor Verzögerungen

Das Gesetz bestimmt keine Frist für die Auskunftserteilung. Allerdings gilt allgemein, dass datenschutzrechtliche Auskünfte unverzüglich zu erteilen sind. Ohne Not darf das betroffene Unternehmen die Auskunftserteilung also nicht verzögern. Die Tatsache, dass das Unternehmen auf Auskunftsersuchen niht eingerichtet ist, rechtfertigt jedenfalls keine Verzögerung. Dauert die Auskunftserteilung länger als eine Woche ist empfehlenswert, wenigstens eine Eingangsbestätigung zu versenden und mitzuteilen, dass man sich um die Auskunft bemühe und zeitnah antworten werde.

Auskunftserteilung per E-Mail genügt

§ 34 Abs. 6 BDSG sieht vor, dass die Auskunft in Textform zu erteilen ist. Dies bedeutet, dass die Daten mindestens per E-Mail zu übersenden sind.

Die Auskunftserteilung darf den Betroffenen nichts kosten. Dies gilt grundsätzlich auch bei mehrfachen Auskunftsverlangen der gleichen Person. Nur wenn die Auskunft missbräuchlich verlangt wird, mag dies im Einzelfall anders sein.

Fazit

Bitten um Auskunft sind Realität und die Zahl der Anfragen wird in der Zukunft deutlich zunehmen. Unternehmen tun daher gut daran, ein Konzept für die Beantwortung entsprechender Anfragen zu haben und einen unternehmensinternen Prozess vorzusehen, wie mit Auskunftsverlangen umgegangen wird. Wer hier schlecht aufgestellt ist, sollte nicht erst bis zum nächsten Fall warten, ein entsprechendes Konzept entwickeln zu lassen. In jedem Fall sollten Anfragen und Fragensteller ernst genommen werden, um eine Eskalation zu vermeiden.

 

Dr. Martin Schirmbacher ist Fachanwalt für IT-Recht in der auf Medien und Technologie spezialisierten Kanzlei HÄRTING Rechtsanwälte und Autor des Buches Online-Marketing und Recht. Seinen Blog zum Recht im Online Marketing finden Sie unter www.online-marketing-recht.de. Nähere Angaben zu seiner Person gibt es unter http://www.haerting.de/de/team/dr-martin-schirmbacher

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One comment

  1. Dietrich Schneider says:

    Vielen Dank für deinen Beitrag zum Thema Werbung per E-Mail. Gut zu wissen, dass man einen unternehmensinternen Prozess entwickeln sollte, um mit Auskunftsverlangen umzugehen. Ich möchte beginnen, für mein Unternehmen Werbung per E-Mail zu machen und werde mich mal an eine Werbeagentur wenden.

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