In diesem Beitrag aus dem Leitfaden E-Mail-Marketing 2.0 beschreibt RA Martin Schirmbacher, wie eine rechtsichere Einwilligung eingeholt wird.
Autor: Dr. Martin Schirmbacher
Dr. Martin Schirmbacher ist Fachanwalt für IT-Recht in der auf Medien und Technologie spezialisierten Kanzlei HÄRTING Rechtsanwälte und Autor des Buches Online-Marketing und Recht. Er berät Unternehmen in Datenschutzfragen, bei der Vertragsgestaltung im IT-Recht und im Recht des Online-Vertrieb. Nähere Angaben zu seiner Person gibt es unter http://www.haerting.de/de/team/dr-martin-schirmbacher.
Bei Abmahnung – Dilemma
Autor: Martin Schirmbacher. LG Berlin hält Beschränkung einer Unterlassungserklärung auf eine konkrete E-Mail-Adresse nach einem Spaming-Vorwurf für unzureichend.
Don’t tell a friend in Berlin?
Autor: Martin Schirmbacher. Mit Urteil vom 22. Mai 2009 hat das Amtsgericht Berlin-Mitte entschieden, dass Empfehlungs-E-Mails als Spam anzusehen sein können
Einmaliger E-Mail-Kontakt ist keine Einwilligung
Autor: Martin Schirmbacher. Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 9. Juli 2009 entschieden, dass ein einmaliger E-Mail-Kontakt keine Einwilligung in den Erhalt von werbenden E-Mails darstellt.
BGH: Auch einmalige B2B-Werbung per E-Mail ist rechtswidrig
Autor: Martin Schirmbacher. Bundesgerichtshof: Schon die erstmalige Zusendung von E-Mails an Unternehmen ohne vorheriges Einverständnis des Empfängers ist rechtswidrig.