Geschäftliche E-Mails ins Ausland – Darf der BND mitlesen?

Es bedarf keiner weiteren Erläuterung, dass Marketingmaßnahmen nicht an Ländergrenzen halt machen. Hat ein Unternehmen erst einmal einen konkreten Kontakt zu einem ausländischen potenziellen Kunden hergestellt, verdichtet sich eine breit aufgestellte und öffentlichkeitswirksame Maßnahme nicht selten zu einer bilateralen Kommunikation. Dabei besteht häufig wenig Interesse, dass etwa die E-Mail-Kommunikation im Vorfeld von Vertragsabschlüssen oder zur Vorbereitung auf eine Pitch-Teilnahme von Dritten gelesen wird. Einen bitteren Beigeschmack hinterlässt es dann aber, wenn Medien 2012 berichten, dass der BND ca. 37 Mio. Auslands-E-Mails nachrichtendienstlich bearbeitet hat. Hiergegen wird nun auf dem Klageweg vorgegangen.
Von Rechtsanwalt Daniel Schätzle, HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin


Worum geht es?

Anfang 2012 wurde bekannt, dass der Bundesnachrichtendienst im Jahr 2010 Auslands-E-Mails mit ca. 30.000 Suchbegriffen durchsucht hat. Gesucht wurde wohl etwa nach Begriffen wie „Bombe“ oder „Atom“ sowie weiteren Allgemeinbegriffen. Die Suche ergab rund 37 Mio. E-Mails als „Treffer“, die “nachrichtendienstlich bearbeitet” wurden. Davon sicherlich auch einige, die sich mit einem „Bombenwetter“ beschäftigten oder Tippfehler aller „Atomaten“ enthielten. Davon wurden am Ende jedoch nur 12 E-Mails als tatsächlich “nachrichtendienstlich relevant” eingestuft.
Daraus ergibt sich letztlich, dass die gesamte E-Mail-Kommunikation in und aus dem Ausland – wenn nicht sogar darüber hinaus – überwacht wird. Dies geschieht sicherlich in einem automatisierten Prozess, der aus allen E-Mails die 37 Mio. Treffer herausgefiltert hat.

Diese E-Mails wurden sodann nachrichtendienstliche bearbeitet. Das bedeutet sie wurden von einem Bearbeiter gelesen. Darunter können Spam-Nachrichten fallen, die ein unverhofftes Erbe verkünden, oder auch die E-Mail eines chinesischen Geschäftspartners genauso wie die aus Moskau versendete Nachricht an die interne Rechtsabteilung in der Heimat.

Gibt es rechtliche Grundlagen für die Überwachungspraxis?

Die §§ 5 ff. des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (kurz: Artikel 10-Gesetz oder G 10) gestatten dem BND eine strategische Fernmeldekontrolle. Telefonate in das Ausland dürfen nach § 2 Abs. 2 G 10) ebenso wie E-Mails, die an einen ausländischen Empfänger gerichtet sind oder von einem ausländischen Absender stammen mit Suchbegriffen durchforstet werden. Voraussetzung ist, dass die Suchbegriffe „zur Aufklärung von Sachverhalten über den in der Anordnung bezeichneten Gefahrenbereich bestimmt und geeignet“ sind. Es dürfte allerdings mehr als zweifelhaft sein, ob Allgemeinbegriffe wie „Bombe“ oder „Atom“ ausreichend bestimmt oder geeignet sind, um etwa aktuelle Terrorgefahren aufzudecken. Das Beispiel aus dem Jahr 2010 – 12 relevante Treffer aus 37. Mio bearbeitete E-Mails – ist hierfür exemplarisch. Daher sind die Maßnahmen als unverhältnismäßig einzustufen

Zwar wurde die Zahl der Treffer im Jahr 2011 auf rund 3 Mio. Treffer reduziert. Die Notwendigkeit einer grundlegenden Durchsuchung der gesamten Kommunikation bleibt jedoch. Zumal auch 3 Mio. E-Mails, die gelesen werden, nicht wenige sind.

Brisant ist auch, dass das Bundesverfassungsgericht das G10-Gesetzt 1999 für teilweise verfassungswidrig eingestuft hat. Um dem Rechnung zu tragen, wurde das Gesetzt sodann 2001 angepasst. Die Überwachungsbefugnisse des BND wurden dabei nebenbei ausgeweitet

Klage vor dem Bundesverwaltungsgericht

Bereits im Februar 2013 hat Rechtsanwalt Niko Härting vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland eingereicht. Erstmal seit 15 Jahren wird sich damit ein Gericht mit der Überwachungspraxis des BND beschäftigen müssen. Ziel ist es, der exzessiven Überwachung einen Riegel vorzuschieben.  Es geht dabei darum, ob das zugrundeliegende Gesetz überhaupt verfassungsgemäß ist. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, stellt sich die Frage, ob die Maßnahmen des BND noch verhältnismäßig sind. Sollte das eine oder das andere nicht der Fall sein, bleibt zu klären, ob dagegen überhaupt ein gerichtlicher Schutz besteht.

Die Angelegenheit wird im Mai verhandelt. Bis dahin – und unabhängig davon – stellt sich vor jeder E-Mail die Frage nach geeigneten Verschlüsselungstechniken.
Daniel Schätzle ist Rechtsanwalt in der auf Medien und Technologie spezialisierten Kanzlei HÄRTING Rechtsanwälte. Näheres zu seiner Person finden Sie hier.

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