Sind Einladungs-E-Mails unzulässig?

In den vergangenen Wochen hat ein Urteil des Landgerichts Berlin für Aufsehen erregt, weil es angeblich den Freundefinder von Facebook verboten hat.  Von Dr. Martin Schirmbacher, Fachanwalt für IT-Recht, HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin

Um den Freundefinder von Facebook ging es aber überhaupt nicht. Vielmehr war Gegenstand des Urteils eine Funktion, die viele andere soziale Netzwerke, letztlich aber auch viele Online-Shops und News-Seiten schon seit Jahren haben: eine Art Tell-a-Friend. Das Berliner Gericht hat die – inzwischen zum Teil geänderte – Ausgestaltung des Dienstes von Facebook für rechtswidrig gehalten.

Sachverhalt

Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Dort ärgerte man sich offenbar über E-Mails, die wohl schon jeder im Posteingang hatte, in denen einen mehr oder weniger gute Bekannte zu Facebook einladen.

In der Beschreibung des Gerichts ließt sich wie folgt, was geschehen war:

„Am 21. April 2010 erhielt die beim Kläger beschäftigte Zeugin T. eine E-Mail mit der Einladung eines Herrn M. dass sie sich bei der Beklagten anmelden solle. Zuvor hatte sich Herr M., ein Bekannter der Zeugin, dort registrieren lassen. Weder ihm noch der Beklagten gegenüber hatte die Zeugin in die Übermittlung einer solchen Mail eingewilligt. Mit einer E-Mail vom 8. Mai 2010 wurde die Zeugin an diese Einladung erinnert. Zu diesen Zeitpunkten war der Registrierungsprozess der Beklagten noch derart gestaltet, dass Nutzer die Häkchen vor dem jeweiligen Kontakt zwecks Einladung manuell setzen mussten, diese also nicht voreingestellt waren. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers erhielt am 2. November 2010 ebenfalls eine solche Mail, ohne darin zuvor gegenüber der Beklagten eingewilligt zu haben. Zu Grunde lag die Registrierung der Zeugin B bei der Beklagten.“

Die Entscheidung

Das Landgericht hat zunächst geprüft, ob die Empfänger in die E-Mails eingewilligt haben. Das war natürlich nicht der Fall.

Dann setzt sich das Gericht mit der Frage auseinander, ob es sich überhaupt um Werbung per E-Mail handele. Auch hier machten die Richter kurzen Prozess:

„Werbung ist jedes Verhalten einer Person zu Gunsten eines eigenen oder fremden Unternehmens, das auf die Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen gerichtet ist…“

Dies treffe auch auf die Einladungs- und Erinnerungs-E-Mails zu. Zwar gebe es aus Sicht der Nutzer auch einen sozialen Zweck, vor allem aber dienten die E-Mail Facebook, da sie auf eine Vergrößerung der Mitgliederzahl gerichtet seien.

Interessant ist dann die Erörterung der Frage, ob die Mails überhaupt von Facebook stammen. Hier sieht das Gericht einen Unterschied zu einem älteren Urteil, des OLG Nürnberg, wo die Richter danach differenziert hatten, wer die E-Mail-Aussendung jeweils veranlasst. Weil Faceook aber die gesamte Steuerung der Aussendung übernehme und von den Nutzern nur die Adressen kommen, beruhe die E-Mail-Werbung allein auf dem Tun von Facebook. Facebook handele jedenfalls als Mittäter und müsse damit für die E-Mails haften.

Dass die E-Mails jedenfalls auch einem sozialen Zweck (nämlich der Verbindung mit Freunden auch online) dienten, hielten die Richter für irrelevant. Nach § 7 UWG komme es allein auf das Interesse des jeweiligen Empfängers der Direktwerbung an, das nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG ausdrücklich erklärt werden muss.

Das Landgericht Berlin hat diese Praxis von Facebook verboten (LG Berlin, Urteil v. 06.03.2012, Az. 16 O 551 /10). Facebook hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, so dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.

Folgen für Tell-a-friend

Die Gerichtsentscheidung ist keine große Überraschung. Dass tell-a-friend-E-Mails von der Rechtsprechung kritisch gesehen werden, ist bekannt. Erst recht muss das gelten, wenn die Mails nicht nur an einzelne händisch eingegebene Adressen, sondern an ganze Adressbücher und dann noch weitgehend automatisiert versandt werden.

Doch zeigt auch dieses Urteil, dass es durchaus legale Wege der Ausgestaltung geben kann. Allerdings sind einige Punkte zu berücksichtigen.

Stets zulässig handelt, wer mit Hyperlinks der Form »mailto:« arbeitet. Auf diese Art kann das Unternehmen Einfluss auf die Betreffzeile und den werbenden Text nehmen, indem es die werbende Nachricht für den Kunden vorformuliert. »mailto:«-Hyperlinks funktionieren jedoch nur, wenn der Empfehlende eine E-Mail-Client wie Outlook oder Thunderbird nutzt. Die Conversion dürfte auch denkbar gering sein.

Alles andere ist rechtlicher Graubereich. Wer einige Hinweise bei der Ausgestaltung der Funktion beachtet, sollte allerdings mit tell-a-friend wenig Ärger haben. Bei der Verwendung einer tell-a-friend-Funktion sollte auf folgendes geachtet werden:

Die E-Mail sollte dem Empfänger als E-Mail des Empfehlenden erscheinen.

Wenn möglich, sollte auch die Absender-E-Mail-Adresse die des Empfehlenden ein.

Der Empfehlende sollte den Werbetext selbst formulieren und jedenfalls Änderungen vornehmen können.

Der Inhalt eines vorformulierten Textes sollte sich auf die Mitteilung über die Existenz der Website beschränken und sollte sich insbesondere nicht als Werbetext des Website-Betreibers darstellen.

Ein vorformulierter Text sollte nicht aus Sicht des Unternehmens geschrieben sein.

Weitere Werbung für das Unternehmen sollte unterbleiben.

Zusätzliche Incentives für die Einladenden, möglichst viele weitere E-Mail-Adressen einzugeben, sollte es nicht geben.

Der massenhafte Versand von E-Mails sollte technisch ausgeschlossen sein.
Dr. Martin Schirmbacher ist Fachanwalt für IT-Recht in der auf Medien und Technologie spezialisierten Kanzlei HÄRTING Rechtsanwälte und Autor des Buches Online-Marketing und Recht. Näheres zu seiner Person finden Sie unter hier.

 

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