60 Urteile rund um E-Mail-Marketing

In Vorbereitung unseres neuen Seminars habe ich einmal die von deutschen Gerichten bereits gefällten Urteile zusammengetragen. Demnächst wird sich mit der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung die Situation erheblich verschärfen. Höchste Zeit, das Thema anzugehen.

Feedbackanfragen per E-Mail sind Spam
Kundenzufriedenheitsanfragen sind unerlaubte E-Mail-Werbung und somit verboten (OLG Dresden, Urt. v. 24.04.2016 – Az.: 14 U 1773/13).

Veröffentlichung von E-Mails kann Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein
Die ungefragte Veröffentlichung von E-Mails kann eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen sein (LG Hamburg, Urt. v. 23.11.2015 – Az.: 324 O 90/15).

Fehlende Datenschutzerklärung auf Kontaktformular ist Wettbewerbsverstoß
Eine fehlende Datenschutzerklärung bei einem Online-Kontaktformular auf einer Webseite ist ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß (OLG Köln, Urt. v. 11.03.2016 – Az.: 6 U 121/15).

Anwälte müssen zu Bürobeginn ihre E-Mails lesen
Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, zu Bürobeginn seine E-Mails zu kontrollieren und zu lesen (OLG Jena, Beschl. v. 19.02.2016 – Az.: 1 W 591/15).

Streitwert bei E-Mail-Spam bei max. 3.000,- EUR
Der gerichtliche Streitwert für unverlangte E-Mail-Werbung liegt bei max. 3.000,- EUR, so dass das Amtsgericht und nicht das Landgericht zuständig ist (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 02.03.2016 – Az.: 6 W 9/16). Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung sei das objektive Interesse des Klägers im Einzelfall, keine Werbung des Beklagten mehr zu erhalten. Dabei spiele durchaus eine Rolle, dass Spam-Mails ein nicht unerhebliches Ärgernis darstellen können, so dass sie nicht als Bagatelle behandelt werden dürfen. Andererseits sei der Aufwand zur Beseitigung der einzelnen E-Mails eher gering.

Unbeschränkter Unterlassungsanspruch bei ungewollter E-Mail-Werbung
Der Empfänger ungewollter E-Mail-Werbung hat einen unbeschränkten Unterlassungsanspruch. Er muss sich nicht damit zufrieden geben, dass die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung auf eine bestimmte E-Mail-Adresse begrenzt ist (LG Erfurt, Urt. v. 25.02.2016 – Az.: 1 S 107/15). Der Beklagte hatte dem Kläger unverlangt E-Mail-Werbung zugesandt. Daraufhin hatte der Empfänger eine Abmahnung ausgesprochen. Der Beklagte gab eine Unterlassungserklärung ab, jedoch beschränkt auf die konkret verwendete E-Mail-Adresse des Klägers.

Verbraucherschutzverbände können Datenschutzverletzungen abmahnen
Seit dem 24.02.2016 können Verbraucherschutzverbände auch Datenschutzverletzungen abmahnen und gerichtlich verfolgen. Das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt damit in Kraft.

Kein Unterlassungsanspruch, wenn von Versand von Spam bereits länger zeitlich zurückliegt
Liegt der Versand einer unerlaubten Werbenachricht bereits längere Zeit zurück, so besteht kein Unterlassungsanspruch mehr (AG Blomberg, Urt. v. 11.02.2016 – Az.: 4 C 64/15).

Fehlende Datenschutzerklärung auf Webseite ist Wettbewerbsverstoß
Eine fehlende Datenschutzerklärung auf einer Webseite ist ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß (LG Köln, Beschl. v. 26.11.2015 – Az.: 33 O 230/15). Die Frage, ob Datenschutzverletzungen einen Wettbewerbsverstoß begründen, ist nach wie vor höchstrichterlich nicht geklärt.

Gewinnspiel-Einwilligung mit umfangreicher Sponsorenliste ist rechtswidrig
Gewinnspiel-Einwilligungen, die mit einer umfangreicher Sponsorenliste arbeiten, sind nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 17.12.2015 – Az.: 6 U 30/15) rechtswidrig.

Autoreply-E-Mail mit Werbung ist unerlaubte Werbung
Der unter anderem für das Recht der unerlaubten Handlungen zuständige VI. Zivilsenat hat entschieden, dass gegen den erklärten Willen eines Verbrauchers übersandte E-Mail Schreiben mit werblichem Inhalt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Der Kläger ist Verbraucher. Er wandte sich am 10. Dezember 2013 mit der Bitte um Bestätigung einer von ihm ausgesprochenen Kündigung per E-Mail an die Beklagte. Die Beklagte bestätigte unter dem Betreff „Automatische Antwort auf Ihre Mail (…)“ wie den Eingang der E-Mail des Klägers. Diese E-Mail enthielt Werbung.
Auch die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen vor (BGH, Urt. v. 15.12.2015 – Az.: VI ZR 134/15). Hier ein Kommentar.

Unzulässige E-Mails an Facebook-Freunde
Der Bundesgerichtshof hat den Freunde-Finder für Facebook als belästigende Werbung eingestuft (BGH vom 14.1.2016, Az. I ZR 65/14).

Verstärkt Bußgelder wegen Rechtsverstößen im E-Mail-Marketing
Im vergangenen Jahre haben einzelne Datenschutzbeauftragte der Bundesländer angekündigt, sich verstärkt der E-Mail-Werbung anzunehmen. Ein Blick in die nun veröffentlichten Tätigkeitsberichte zeigt, dass die Behörden jedenfalls teilweise Taten haben Worten folgen lassen. In mindestens sechs Fällen haben die Behörden wegen Datenschutzverstößen Bußgelder erlassen.

Safe-Harbor-Urteil des EuGH verändert E-Mail-Marketing
Safe Harbor ist vorläufig ungültig. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 05.10.2015 entschieden. Damit ist die Übermittlung personenbezogener Daten in die USA, die allein auf die Geltung der Safe-Harbor-Regeln gestützt werden, nun illegal. Die Entscheidung hat gravierende Folgen für deutsche Unternehmen, die für das E-Mail-Marketing auf U.S.-amerikanische Anbieter setzen.

Einladung zur Vereins-Mitgliederversammlung per E-Mail ausreichend
Schreibt eine Vereinssatzung die schriftliche Einladung zur Mitgliederversammlung vor, können die Mitglieder auch per Email eingeladen werden. Das hat der 27. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24.09.2015 (27 W 104/15) unter Aufhebung einer Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Registergericht – Essen entschieden.

E-Mails dürfen nicht heimlich beschlagnahmt werden
Strafverfolgungsbehörden dürfen auch E-Mails beschlagnahmen, die auf dem Mailserver eines Providers gespeichert sind. Die Anordnung einer Beschlagnahme muss dem Betroffenen jedoch bekannt gegeben werden (BGH Beschluss v. 4.8.2015, Az. 3 StR 162/15).

Keine Werbeeinwilligung am Telefon
Die telefonische Zufriedenheitsbefragung eigener Kunden darf nicht mit der Einholung einer Einwilligungserklärung in zukünftige Werbemaßnahmen per Telefon, SMS oder E-Mail verknüpft werden.

Grundsatz „Keine Haftung für Links“ gilt auch für E-Mails
Website-Betreiber haften nicht für verlinkte Inhalte. So hat es letztlich auch der BGH (Urteil vom 18.6.2015, Az. I ZR 74/14) gesehen: „Eine Haftung für die Inhalte einer über einen Link erreichbaren Internetseite wird nicht allein dadurch begründet, dass das Setzen des Links eine geschäftliche Handlung des Unternehmers darstellt“. Dies lässt sich ohne Schwierigkeiten auf Verlinkungen in E-Mails übertragen. Für jeden Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen, die auch für verlinkte Inhalte einer E-Mail gelten.

Web.de muss unmittelbare E-Mail-Kommunikation ermöglichen
Web.de muss die direkte E-Mail-Kommunikation mit sich ermöglichen, so das OLG Koblenz (Urt. v. 01.07.2015 – Az.: 9 U 1339/14). In der 1. Instanz (LG Koblenz, Urt. v. 03.11.2014 – Az.: 15 U 318/13) war das Unternehmen deswegen zur Unterlassung verurteilt worden. Ein Kunde schreib die Mail-Adresse „info@web.de“ an und erhielt nachfolgende automatisierte Standard-Antwort: „Bitte wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen erneut an den zuständigen Ansprechpartner.“ Dies ist unzulässig.

Newsletterabmeldung per Einschreiben muss beachtet werden
Unternehmen, die Newsletter versenden, müssen einen Widerruf der vormals erteilten Einwilligung zur Zusendung durch den Empfänger auch dann berücksichtigen, wenn dieser per Einschreiben erfolgt. Ein Verweis auf eine bestimmte Form der Newsletterabbestellung ist nicht zulässig (LG Berlin, Urteil v. 12.5.2015, 15 O 511/14).

Postalische Briefwerbung darf nicht verschleiert werden, ansonsten Wettbewerbsverstoß
Nicht nur bei E-Mails muss der Werbung klar erkennbar sein: Eine Briefwerbung, deren Werbecharakter sich erst nach der Öffnung des Umschlags ergibt, ist grundsätzlich erlaubt. Erforderlich ist aber in einem solchen Fall, dass für den Empfänger nach dem Öffnen des Briefes angesichts der im Begleitschreiben beigefügten Informationen der Werbecharakter sofort offen zu Tage tritt. Ist dies nicht gegeben, liegt eine wettbewerbswidrige Verschleierung vor (LG Braunschweig, Urt. v. 19.03.2015 – Az.: 21 O 726/14).

Werbung per E-Mail und folgenreiche Auskunftsansprüche
Das Amtsgericht Bamberg hat den Versender einer unaufgefordert übersandten Werbe-E-Mail auf die Klage des Empfängers hin zur Auskunft verurteilt (AG Bamberg vom 22.1.2015, Az. 101 C 1755/13).

Beamtin hat Anspruch auf Einsicht in Vorgesetzten-E-Mails
Eine Beamtin hat unter bestimmten Umständen einen Anspruch auf Einsicht in die E-Mails ihrer Vorgesetzten (OVG Münster, Beschl. v. 07.01.2015 – Az.: 1 B 1260/14).

Werbeverweigerer-Aufkleber ist gezielte, wettbewerbswidrige Behinderung
Verteilt ein Zeitungsunternehmen einen Werbeverweigerer-Aufkleber mit der Aussage „Bitte keine einzelnen Werbeprospekte und kostenlosen Zeitungen zustellen. Nur [Name der eigenen Zeitung/Zeitschrift]“  handelt es sich dabei um eine gezielte, wettbewerbswidrige Behinderung der Mitbewerber (OLG Brandenburg, Urt. v. 22.12.2014 – Az.: 6 U 142/13).

Gewinnspiel-Einwilligungen von Planet49 rechtswidrig
Nach Ansicht des LG Frankfurt a.M. (Urt. v. 10.12.2014 – Az.: 2-06 O 03/14) sind bestimmte Gewinnspiel-Einwilligungen von Planet49 rechtswidrig.

Wechsel der Inhaberschaft von E-Mail-Adressen
Lag für eine E-Mail-Adresse zunächst eine Einwilligung vor und ist für den Versender ein Wechsel der Inhaberschaft nicht erkennbar, bestehe kein Unterlassungsanspruch. Der Versender dürfe grundsätzlich davon ausgehen, dass die versendete E-Mail weiterhin den einwilligenden ursprünglichen Inhaber der E-Mail-Adresse erreicht (OLG Hamm, Beschl. v. 09.12.2014 – Az.: 9 U 73/14).

Sorgfaltspflichten bei Einhaltung eines gerichtlichen Spam-Verbots
Das LG Hannover (Beschl. v. 15.09.2014 – Az.: 18 T 50/14) hatte darüber zu entscheiden, was ein Webmaster für Sorfaltspflichten einzuhalten hat, wenn ihm in der Vergangenheit gerichtlich untersagt worden ist, unaufgefordert Werbe-Mails zu versenden.

Verstärkt Bußgelder gegen unzulässige E-Mail-Werbung
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat in einer Pressemitteilung angekündigt, verstärkt gegen die unzulässige Verwendung von Verbraucherdaten im Rahmen der Werbung per E-Mail, SMS und Telefon vorzugehen.

Double-Opt-in-Mail auch beim Anmelden auf Portal
Beim Erstellen eines Kundenkontos reicht das Confirmed-Opt-In-Verfahren nicht aus. Die Bestätigungsmail muss noch ein zweites Mal aktiv bestätigt werden (AG Berlin Pankow/Weißensee Urteil v. 16.12.2014, Az. 101 C 1005/14).

Web.de muss direkte E-Mail-Kommunikation ermöglichen
Web.de muss die direkte E-Mail-Kommunikation mit sich ermöglichen, so das LG Koblenz (Urt. v. 03.11.2014 – Az.: 15 O 318/13).

Spam-Abmahner muss Besitz an E-Mail-Account belegen
Macht ein Betroffener Ansprüche wegen unerlaubter E-Mail-Werbung geltend, muss er nachweisen, dass er auch Inhaber des betreffenden E-Mail-Accounts ist (LG Ulm, Beschl. v. 09.10.2014 – Az.: 1 S 74/14).

Kostenpflichtige Rufnummer im Impressum wettbewerbswidrig
Eine kostenpflichtige Mehrwertdienste-Rufnummer (hier: 2,99 EUR/Minute) im Impressum einer Internet-Präsenz erfüllt nicht die gesetzlichen Vorgaben des § 5 TMG und ist wettbewerbswidrig (OLG Frankfurt, Urt. v. 02.10.2014 – Az.: 6 U 219/13).

Google darf Support über E-Mail nicht verweigern
Google darf User, die an die E-Mail-Adresse „support-de@google.com“ schreiben, nicht einfach auf ihre Hilfeseiten und Kontaktformulare verweisen und jede weitere Kommunikation per E-Mail verweigern (LG Berlin, Urt. v. 28.08.2014 – Az.: 52 O 135/13).

Streitwert für versehentliche Spam-Mail bei 100,- EUR
Der Streitwert einer irrtümlich verschickten Werbe-Mail liegt bei 100,- EUR (OLG Hamm, Urt. v. 17.10.2013 – Az.: 6 U 95/13).

Keine Vergütungspflicht von Online-Leads bei Datenschutzverletzungen
Kommen Online-Leads unter Zuhilfenahme von Datenschutzverstößen in Kauf, so besteht kein Anspruch auf Vergütung (AG Hagen, Urt. v. 30.06.2014 – Az.: 10 C 172/14).

Rechtsanwalt kann ganzen Verteiler gefährden
Das OLG Celle (Urteil vom 15. Mai 2014, Az. 13 U 15/14). hat entschieden, dass ein abmahnender Anwalt Anspruch auf Abgabe einer allgemeinen Unterlassungserklärung habe. Eine auf eine konkrete E-Mail-Adresse des Betroffenen beschränkte Unterlassungserklärung reiche nicht aus, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen. Sinngemäß meint das Gericht, dass das Unternehmen für die Folgen gerade stehen müsse, wenn es mehrere „faule“ E-Mail-Adressen in seiner Datenbank habe.

Double-Opt-in-Mail ist erlaubt
Das Double-Opt-in-Verfahren ist geeignet, das Bestehen einer Einwilligung in E-Mail-Werbung nachzuweisen. Das OLG Celle (Urteil vom 15.05.2014, Az. 13 U 15/14) kam zu dem Schluss, dass die Übersendung einer Aufforderung zur Bestätigung (Check-Mail) im Rahmen des Double-Opt-in-Verfahrens nicht als unzulässige Werbung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG anzusehen sei. Hierbei widersprach es dem fragwürdigen Urteil des OLG München (Urteil vom 27. September 2012, Az. 29 U 1682/12), das die Bestätigungs-E-Mail als unzulässige Werbung angesehen hatte.

Datenschutzrechtliche Hürden bei Opt-In-Abfragen
Bereits die telefonische Einholung einer Einwilligungserklärung in zukünftige Werbemaßnahmen per Telefon, SMS oder E-Mail (sog. telefonische Opt-In-Abfrage) durch ein Unternehmen bei einem Privatkunden stellt eine Nutzung von personenbezogenen Daten für Zwecke der Werbung im Sinne des Berliner Datenschutzgesetzes (BDSG) dar, die nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden (7. Mai 2014, VG 1 K 253.12).

Single-Opt-In nicht ausreichend, um Missbrauch zu vermeiden
Im Rahmen eines aktuellen Ordnungsmittelbeschlusses hat das AG Hamburg noch einmal klargestellt, dass das Single-Opt-In-Verfahren nicht ausreichend ist, um rechtsmissbräuchliche Anmeldungen von Dritten auf einem Online-Portal auszuschließen (AG Hamburg, Beschl. v. 05.05.2014 – Az.: 5 C 78/12).

Double Opt-In-Nachweis nur durch schriftliche Dokumentation nachweisbar
Das AG Düsseldorf (Urt. v. 09.04.2014 – Az.: 23 C 3876/13) hat noch einmal bekräftigt, dass der Nachweis eines Double Opt-In im Rahmen einer E-Mail-Marketing-Kampagne nur durch eine schriftliche Dokumentation erfolgen kann. Ein Zeuge, der lediglich allgemein den technischen Ablauf beschreiben kann, ohne die näheren Daten des Einzelfalls zu kennen, ist hingegen nicht ausreichend.

2000 Euro Streitwert bei unverlangter Werbung
Das OLG Braunschweig (Beschl. v. 10.2.2014, Az. 2 W 11/14) reduzierte den Streitwert bei unverlangter Werbung in Xing auf 2.000,- Euro. Maßstab für die Bemessung des Streitwertes bei unerwünschter E-Mail-Werbung sei stets das Interesse des Betroffenen, im Einzelfall durch die entsprechende Werbung belästigt zu werden.

Tell-a-Friend Funktion ist rechtens
Das Berliner Kammergericht (Urteil vom 24.1.2014, Az. 5 U 42/12) entschied, dass die Tell-a-Friend Funktion zulässig sein kann, wenn der Name und E-Mail-Adresse des Empfehlenden als Absender angezeigt werden und nicht der des werbenden Unternehmens. Wenn der Empfehlende die Textzeile editieren kann, die E-Mail frei von Werbung und die Massenversendung unmöglich ist, wird der auch für das Unternehmen werbende Effekt durch den privaten Zweck der Einladungs-E-Mails verdrängt, so das KG.

Tägliche Kontrolle des Spam-Ordners bei Geschäfts-Mail ist Pflicht
Der Inhaber einer geschäftlichen E-Mail-Adresse ist verpflichtet, täglich seinen Spam-Ordner zu kontrollieren, um versehentlich als Werbung aussortierte wichtige Nachrichten zurück zu holen (LG Bonn, Urt. v. 10.01.2014 – Az.: 15 O 189/13).

Unterlassungsanspruch bezieht sich nur auf konkrete Mail-Adressen
Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 30.09.2013 – Az.: 1 U 314/12) hat entschieden, dass bei einem zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch wegen unerlaubter E-Mail-Werbung sich das Begehren nur auf die konkrete Mail-Adresse bezieht, der Empfänger also keinen allgemeinen Unterlassungsanspruch hat.

BGH untersagt Tell-a-friend weitgehend
Ein Außenwerbungsunternehmen bot auf seiner Website eine Tell-a-friend-Funktion an. Jeder konnte dort also die eigene E-Mail-Adresse und die eines Dritten eintragen und damit eine automatisch generierte E-Mail an diesen Dritten auslösen, in der auf die Website des Unternehmens hingewiesen wurde. Weiteren Inhalt enthielt die Nachricht nicht. Bei dem Empfänger der E-Mail erscheint das Unternehmen als Absender der E-Mail. Der BGH ist der Ansicht, dass auch eine unstreitig von einem Dritten initiierte Empfehlungs-E-Mail an einen Bekannten Spam ist (BGH vom 12.9.2013, Az. I ZR 208/12).

Gutschein für Kundenbewertung untersagt
Der Online-Druckerei Print24 wurde vom OLG Hamm untersagt, Kunden im Anschluss an eine Bestellung für die Abgabe einer Bewertung Warengutscheine in Aussicht zu stellen (Urteil vom 10.9.2013, Az. 4 U 48/13).

Provider haftet auf Schadensersatz für nicht übermittelte E-Mails
Nach einer Entscheidung des OLG Naumburg (Urt. v. 11.07.2013 – Az.: 2 U 4/13) haftet ein Provider für auf Schadensersatz für nicht übermittelte E-Mails (hier: ca. 6.000,- EUR).

Bußgeld wegen offenem E-Mail-Verteilers
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat gegen die Angestellte einer Firma ein Bußgeld verhängt, da sie ihre E-Mail mit einem offenen Verteiler per CC versendet hat. Die Mitarbeiterin eines Handelsunternehmens hat an Kunden eine E-Mail verschickt, die ausgedruckt zehn Seiten umfasst, wobei neuneinhalb Seiten die E-Mail-Adressen ausmachen und eine halbe Seite die Information beinhaltete, dass man sich zeitnah um die Anliegen der Kunden kümmern werde.

Umfassender Unterlassungsanspruch bei unerlaubter E-Mail-Werbung
Der Empfänger einer unerlaubten E-Mail-Werbung hat einen umfassenden Unterlassunsganspruch und muss sich nicht damit zufrieden geben, dass die strafbewehrte Unterlassungserklärung des Schuldners lediglich einzelne Mail-Adressen beinhaltet (LG Hagen, Urt. v. 10.05.2013 – Az.: 1 S 38/13).

Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail rechtlich wirksam
Die Einladung zur Mitgliederversammlung eines eingetragenen Vereins per E-Mail ist rechtlich wirksam, so das OLG Hamburg (Beschl. v. 06.05.2013 – Az.: 2 W 35/13).

Feedback-Anfrage nach Störungsbeseitigung kann unzulässige Werbung darstellen
Das OLG Köln bewertete den Anruf der zur Qualitätskontrolle nach einer Störungsbehebung als unzulässige Werbung (Urteil v. 19.4.2013, Az. I-6 U 222/12). Sie sahen es als erwiesen an, dass der Anruf nicht nur bezweckte, ob die beanstandete Störung beseitigt wurde.

Streitwert für unerlaubte Post-Werbesendung bei 4.000,- EUR
Das OLG Hamm (Beschl. v. 11.04.2013 – Az.: 9 W 23/13) hat entschieden, dass der Streitwert für unerlaubte Post-Werbesendungen bei 4.000,- EUR liegt. Die Parteien stritten über die Höhe des Streitwertes bei unerlaubten postalischen Briefen. Trotz Unterlassungsaufforderung versandte die Beklagte mehrfach solche Werbesendungen.

Bewertungs-Anfrage per E-Mail ist unzulässige Werbung
Bittet ein Unternehmen trotz ausdrücklichem Verbots bei einem Kunden per E-Mail um eine Bewertung des verkauften Gegenstandes, so handelt es sich dabei um unzumutbare Belästigung (AG Hannover, Urt. v. 03.04.2013 – Az.: 550 C 13442/12).

Reichweite einer Unterlassungserklärung bei unzulässiger E-Mail-Werbung
Eine Unterlassungserklärung, die sich auf die unerlaubte Zusendung von Briefpost-Werbung bezieht, kann nicht auf die Fälle der unverlangten E-Mail-Werbung übertragen werden (LG Heidelberg, Urt. v. 28.03.2013 – Az.: 3 O 183/12).

Unternehmen tragen Beweislast bei Werbeeinwilligungen
Das OLG Frankfurt a.M. (Urt. v. 04.12.2012 – Az.: 6 U 133/11) hat noch einmal bestätigt, dass die Beweislast für das Vorliegen einer Werbeinwilligung für Telefon-Anrufe beim werbenden Unternehmen liegt.

E-Mail-Erreichbarkeit innerhalb 60 Minuten
Gibt ein Unternehmen auf seiner Webseite keine Telefonnummer im Impressum an, muss es gewährleisten, dass es innerhalb von 60 Minuten erreichbar ist (LG Bamberg, Urt. v. 23.11.2012 – Az.: 1 HK O 29/12).

Einwilligungsklausel setzt Nennung der Produktgattung voraus
Das KG Berlin (Beschl. v. 29.10.2012 – Az.: 5 W 107/12) hat entschieden, dass eine Einwilligungsklausel in Telefonwerbung nur dann erlaubt ist, wenn sie die Produktgattung, für die geworben werden soll, nennt.

Arbeitgeber darf E-Mail-Account seines ausgeschiedene Mitarbeiters nicht ungefragt löschen
Ein Arbeitgeber darf nicht ungefragt den E-Mail-Account eines ausgeschiedenen Mitarbeiters löschen. Vielmehr muss er, wenn sich noch private E-Mail im Mail-Postfach befinden, den Ex-Mitarbeiter vorab um Zustimmung bitten (OLG Dresden, Beschl. v. 05.09.2012 – Az.: 4 W 961/12).

Fehler in der E-Mail-Adresse kann zur Abmahnung führen
Schon eine einzige verirrte Werbe-E-Mail kann zu Abmahnungen und Klagen führen. Das bestätigt auch eine Entscheidung aus Düsseldorf. Abhilfe schaffen können nur Sorgfalt, das Double-Opt-in-Verfahren und gut aufgestellte interne Prozesse. Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Kläger einen Unterlassungsanspruch zuerkannt, nachdem die Beklagte durch einen Tippfehler eine unangeforderte Mail verschickte (Urt. v. 10.7.2012, Az. 29 C 2193/12).

OLG München stellt Double-Opt-in-Verfahren in Frage
Das Gericht hat schon die Bestätigungs-E-Mail als werbende E-Mail angesehen und verlangt, dass der Beweis geführt werde, dass bereits für die erste E-Mail eine Einwilligung vorlag. Eine solche Einwilligung konnte der Versender natürlich nicht belegen.

 

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One comment

  1. Jochen says:

    Meiner Meinung nach sind die Urteile und Richtlinien für E-Mail Marketing viel zu undurchsichtig und manche sind völliger Quatsch. Dass man sich als Empfänger für einen Newsletter erst anmelden muss (double opt-in) finde ich ja gut, aber die Tatsache, dass eine einzige Werbemail schon zur Abmahnung führen kann, ist lächerlich.

    In manchen Branchen (in meiner unter anderem auch) geschieht der erste Kontakt einfach per E-Mail. Ich bewege mich praktisch bei jedem Erstkontakt in einer rechtlichen Grauzone, weil ich theoretisch abgemahnt werden kann.

    Die rechtlich saubere Variante wäre erst telefonisch Kontakt aufzunehmen und zu fragen, ob ich eine E-Mail schicken darf und muss den Anruf „beweissicher“ dokumentieren, damit ich nachweisen kann, dass ich die Erlaubnis für eine Werbemail erhalten habe. Kaum kompliziert…

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