Bloßes Logo in E-Mail-Signatur macht die E-Mail nicht zur Werbung

Es war nur eine Frage der Zeit, bis es auch zu dieser absurden Frage ein Urteil geben würde. Nun ist es da. Immerhin mit dem richtigen Ergebnis: Wer in seiner E-Mail-Signatur sein Unternehmenslogo verwendet und mit der eigenen Website verlinkt, macht die E-Mail damit noch nicht zur einwilligungsbedürftigen Werbung (AG Frankfurt a.M. vom 2.10.2017, Az. 29 C 1860/17 (81)).

Versehentliche E-Mail an eine Maklerin
Die Hintergründe des Rechtsstreits lassen sich dem Urteil nicht wirklich entnehmen – es steht aber zu vermuten, dass es Dinge gibt, die wir nicht wissen. Jedenfalls hat die Geschäftsführerin eines Unternehmens, das Wohnraumkonzepte entwickelt und zugleich Immobilienmaklerin ist, eine einstweilige Verfügung gegen ein Unternehmen beantragt, mit dem sie früher in Kontakt über ein Immobilienprojekt stand – weil sie von diesem Unternehmen offensichtlich versehentlich eine E-Mail erhalten hatte. Die E-Mail war nämlich gar nicht an die Maklerin gerichtet sondern sollte an ein griechisches Hotel gehen. Outlooks Autocomplete soll den Fehler verursacht haben.

Diese einstweilige Verfügung wurde zunächst erlassen, ist aber auf den Widerspruch der Antragsgegnerin aufgehoben.

Weiter Werbebegriff
Bekanntlich kann schon eine einzige werbende E-Mail einen Unterlassungsanspruch auslösen. Wird Werbung per E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung versendet, liegt grundsätzlich ein Eingriff in die Rechte des Empfängers vor – und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Privatperson oder ein Unternehmen handelt. Was Werbung ist, wird üblicherweise denkbar weit interpretiert: Alles was unmittelbar oder mittelbar der Absatzförderung dient, soll Werbung sein.

Werbung in Transaktions-E-Mails
Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof in der Vergangenheit zwei Zeilen Text in einer per E-Mail versandten Eingangsbestätigung als Werbung einsortiert. Von dort ist der Weg zu üppigen Signaturen in E-Mails nicht mehr weit. Der Veranstaltungshinweis in einem Abbinder oder der automatische Link auf den neuesten Blog-Beitrag – dienen letztlich der Absatzförderung. Weder das Event noch der Blog-Beitrag sind zum Spaß geschrieben, sondern dienen im Zweifel dazu, das Unternehmen in das rechte Licht zu rücken.

Logo als Werbung?
Zunächst hält das Gericht fest, dass die E-Mail als solche keine Werbung war, weil sie ersichtlich fehlgeleitet war und es um Hotelbuchungen ging, mit der Antragstellerin nicht gemeint gewesen sein kann.

Daran ändere auch die Hinzufügung eines Logos in der Fußzeile nichts. Bei der Einfügung eines verlinkten Logos handele es sich gerade nicht um Wer­bung. Zwar würden auch ein Link verwendet und Geschäftsbereiche benannt, doch sei dies gerade nicht unmittelbar darauf gerichtet, die Förderung des Absatzes der Produkte oder Dienstleistungen zu erreichen. Das Logo enthalte auch keinerlei Hinweise auf konkret angebotene Waren oder Dienstleistungen, die den E-Mail-Empfänger zu einer Inanspruchnahme des Absenders veranlassen sollten. Jeder E-Mail-Empfänger könnte es ohne jeden zeitlichen Aufwand unterlassen, das Logo anzuklicken. Auch ein gedankliches „Aussortieren“ eines werbenden Teils der E-Mail war hierfür nicht erforderlich.

Zweifelhaftes Ergebnis?
Im Ergebnis ist die Entscheidung richtig, weil es natürlich nicht sein kann, dass die Herstellung eines gewissen einheitlichen CIs zum Zwecke der Wiederkennbarkeit dazu führt, dass jede Geschäftskorrespondenz einwilligungsbedürftig wird. Doch hinkt die Begründung des Gerichts. Zum einen genügt nach der Rechtsprechung des BGH, dass es eine mittelbare Absatzförderungsabsicht gibt. Zum anderen kommt es auf den konkreten Absatz von Produkten gerade nicht an. Auch haben den BGH in der Autoresponder-Entscheidung seinerzeit die zutreffenden Erwägungen, wonach dem Empfänger ja kein weiterer Aufwand entstehe, nicht überzeugt. Insofern unterscheiden sich die Fälle eigentlich nicht.

Letztlich zeigt der Fall, wie absurd die Rechtsprechung zur E-Mail-Werbung ist. Gerichte müssen sich schon bemühen, gänzlich abwegige Urteile zu vermeiden. Es würde mich nicht wundern, wenn wir in vergleichbaren Fällen auch gegenteilige Urteile bekommen werden. Die Argumentation liegt auf der Hand: Wozu wird das Logo eingebunden und der Link gesetzt? Das Unternehmen will für eine Wiederkennbarkeit und eine Präsenz der eigenen Marke sorgen und die Empfänger auf die eigene Seite locken. Zu welchem anderen Zweck als der Absatzförderung sollte das wohl dienen?

Fazit
Ein Fazit mit konkreten Handlungsempfehlungen ist bei einem amtsgerichtlichen Urteil nicht angezeigt. An der bisherigen Einschätzung ändert sich jedenfalls nichts: Wer jedes Abmahnrisiko vermeiden möchte, muss alles aus geschäftlichen E-Mails fernhalten, was in irgendeiner Weise als Werbung interpretiert werden kann. Dazu zählen auch Logos, Links und Veranstaltungshinweise. Das Urteil zeigt aber, dass noch nicht alles verloren ist. Wenn die Hinzufügung von Informationen in geschäftlich indizierten E-Mails gut funktioniert, ist weiterhin nicht ausgeschlossen, einen Richter davon zu überzeugen, dass dies nicht die gesamte E-Mail zur Werbung macht, für die eine Einwilligung erforderlich wäre.

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