Und wieder: Ein Fehler in der E-Mail-Adresse kann zur Abmahnung führen

Wer sich mit den Irrungen und Wirrungen der Rechtsprechung zur Werbung per E-Mail nicht auskennt, wird das zunächst kaum glauben können. Doch schon eine einzige verirrte Werbe-E-Mail kann zu Abmahnungen und Klagen führen. Das bestätigt auch eine Entscheidung aus Düsseldorf. Abhilfe schaffen können nur Sorgfalt, das Double-Opt-in-Verfahren und gut aufgestellte interne Prozesse.
Von Dr. Martin Schirmbacher, HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin.

Der Sachverhalt: Ein Übertragungsfehler und ein bisschen Pech

Beklagte wollte einen Lagerverkauf per E-Mail bewerben und versandte zu diesem Zweck an ihre Kunden einen Newsletter. Zu diesen Kunden gehörte Herr T., der seine Einwilligung in die Werbung per E-Mail am Telefon erteilte hatte. Offenbar ist jedoch bei der Übertragung der E-Mail-Adresse in das System der Beklagten ein Fehler passiert.
Bekommen hat den Newsletter jedenfalls auch der Kläger, ein Anwaltskollege. Dieser ist ausschließlicher Inhaber einer geschäftlich genutzten Domain und leitet über eine „Catch-All-Funktion“ alle unter dieser Domain eingehenden E-Mails in sein Postfach um.

Den Domaininhaber erreichten also nicht nur E-Mails, die an von ihm tatsächlich eingerichtete E-Mail-Adressen adressiert waren, sondern alle E-Mail, die an seine Domain gerichtet waren. So erreichte ihn – quasi doppelt irrtümlich – auch der Newsletter der Beklagten. Geschäftlicher Kontakt zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand nicht, eine Einwilligung des Anwalts gab es natürlich nicht.

 

Die Entscheidung des Gerichts: Pech gehabt!

Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Kläger einen Unterlassungsanspruch aufgrund eines rechtswidrigen Eingriffs in seinen „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ zuerkannt, nachdem die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt hatte (Urt. v. 10.7.2012, Az. 29 C 2193/12).

Dass die Zusendung hier versehentlich erfolgte, könne das werbende Unternehmen nicht entlasten. Für den Unterlassungsanspruch komme es auf Verschulden nicht an. Der Übertragungsfehler sei jedenfalls in der Sphäre der Beklagten geschehen und diese daher auch verantwortlich.

 

Die Rechtslage: Im Grundsatz ist alles klar, doch der Teufel steckt im Detail

Die Zusendung von Werbung mittels E-Mail erfordert eine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers, die in Rede stehende Werbung erhalten zu wollen. Übersendet ein Unternehmer ohne bestehende Einwilligung Werbemails, liegt hierin einerseits eine unlautere geschäftliche Handlung gegenüber Marktteilnehmern (§ 7 UWG) und andererseits ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (§ 823 BGB) bzw. bei Unternehmen in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (§ 823 BGB).

Die Zusendung ohne Einwilligung lässt bei bestehender regelmäßig anzunehmender Wiederholungsgefahr, einen Anspruch auf Unterlassung entstehen.
Diese Grundsätze scheinen zunächst keinen Raum für eine andere Entscheidung zu lassen. Doch kann durchaus berücksichtigt werden, dass hier erkennbar ein Versehen vorlag. Denkbar ist ja auch, dass das Versehen schon auf Seiten des Kunden geschah, als dieser seine E-Mail-Adresse durchgab.

Insofern lässt sich durchaus argumentieren, dass eine einzelne verirrte E-Mail, die noch dazu nur wegen einer vom Empfänger eingerichteten Catch-All-Funktion den Weg in dessen Mailbox gefunden hat, zum allgemeinen „Lebensrisiko“ gehört und noch keine rechtlichen Ansprüche auslöst. Man darf sich durchaus fragen, ob hier eine echte Wiederholungsgefahr besteht. Allerdings hat in der Vergangenheit auch das Berliner Amtsgericht Wedding einen ähnlichen Standpunkt eingenommen.

Auch dem AG Düsseldorf war letztlich offenbar nicht ganz wohl mit seiner Entscheidung: Es hat einen ungewöhnlich niedrigen Streitwert festgesetzt und dies unter anderem damit begründet, dass der Beklagten allenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen sei. Außerdem sei die Gefahr von Wiederholungen angesichts dessen, dass es sich um einen Fehler handelte, doch eher gering…

 

Die Konsequenzen: Sorgfalt, DOI und Prozessteuerung

Das Urteil des AG Düsseldorf zeigt einmal mehr, dass Unternehmer insbesondere bei offline genierten Adressen mit besonderer Sorgfalt vorgehen müssen. Fehler bei der Übertragung der Daten können – wie der Fall zeigt – durchaus zu Abmahnungen führen, auch wenn dies auf den ersten Blick unwahrscheinlich erscheinen mag. 

Es ist dringend zu empfehlen, auch bei offline erhobenen Adressen das Double-Opt-in-Verfahren durchlaufen zu lassen und E-Mail nur dann zu versenden, wenn der Empfänger auf eine Check-Mail reagiert und ausdrücklich um Übersendung der Werbung gebeten hat. Häufig vernachlässigt wird noch immer der richtige unternehmensinterne Umgang mit Beschwerden über (angeblich) unerbetene Werbung per E-Mail. Wer hier für eine schnelle direkte Kontaktaufnahme sorgt, kann Abmahnungen meist vorbeugen. Selbst wenn schon eine Abmahnung vorliegt, lassen sich Missverständnisse und Fehler häufig noch aufklären. Die Abgabe von Unterlassungserklärungen kann kostspielige Gerichtsverfahren vermeiden. Allerdings ist dafür Sorge zu tragen, dass dadurch nicht der gesamte Verteiler gefährdet wird. Schlecht – aber noch immer verbreitete Praxis – ist jedenfalls, Beschwerden und Abmahnungen zunächst liegen oder von Abteilung zu Abteilung kursieren zu lassen. Wer gesetzte Fristen ignoriert, erhöht das Risiko weiterer Kosten.

 

Dr. Martin Schirmbacher ist Fachanwalt für IT-Recht in der auf Medien und Technologie spezialisierten Kanzlei HÄRTING Rechtsanwälte und Autor des Buches Online-Marketing und Recht. Näheres zu seiner Person finden Sie unter: http://www.haerting.de/de/team/martin-schirmbacher

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3 comments

  1. hscm says:

    Irgendwie habe ich den Eindruck, dass man beim eMail Marketing und wenn man noch sehr auf alles achtet sehr leicht scheitern kann. Vermutlich findet ein Anwalt immer einen Haken.

  2. Nicole Kirby says:

    Verstöße gegen das schon zuvor bestehende Verbot der unerlaubten Telefonwerbung können nun mit einer Geldbuße bis zu 50.000 € geahndet werden. Der § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG wurde so umformuliert, dass ein Werbeanruf nur dann als zulässig zu betrachten ist, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich erklärt hat, Werbeanrufe erhalten zu wollen. Bei Werbeanrufen darf der Anrufer seine Rufnummer nicht mehr unterdrücken, um seine Identität zu verschleiern. Bei Verstößen gegen diese Regelung drohen den Anrufern Geldbußen bis zu 10.000 €. Der Verbraucher bekommt außerdem mehr Möglichkeiten, Verträge zu widerrufen , die telefonisch abgeschlossen wurden. Auch Verträge über den Bezug von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie Lotterie -Dienstleistungen können nun – anders als zuvor – widerrufen werden.

  3. Nina Hayder says:

    Eine Freundin hat eine Kündigung per Mail erhalten. Interessant, dass ein solcher Fehler schon große Auswirkungen haben kann. Dennoch nimmt sie sich jetzt einen Anwalt und geht dagegen vor.

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