Guter Zweck schließt Einwilligungserfordernis nicht aus

Tue Gutes und rede drüber. Diesen alten PR-Tipp beherzigen auch viele Unternehmen. Wenn dies per E-Mail oder SMS geschieht, wird dafür häufig eine Einwilligung des Empfängers erforderlich sein. Das hat jetzt das OLG Frankfurt zu Lasten eines Autohauses entschieden (OLG Frankfurt vom 6.10.2016, Az. 6 U 54/16).

SMS für gemeinnütziges Projekt

Ein Autohaus versandte drei SMS-Nachrichten an potenzielle Kunden. Die SMS enthielten jeweils einen Link auf ein Online-Voting des Herstellers der vertriebenen Automarke, in dem für ein  gemeinnütziges Projekt des Autohauses abgestimmt werden konnte. Die Empfängers wurden also dazu aufgefordert, für ein von dem Autohaus initiiertes soziales Projekt abzustimmen, damit dieses bei einer von dem Autohersteller durchgeführten Aktion gewinne und eine besondere Förderung bekäme.

Eine Einwilligung lag nicht vor. Auch auf eine Widerspruchsmöglichkeit des Empfängers wurde nicht hingewiesen.

Auch Werbung für gemeinnütziges Projekt ist Werbung

Das Gericht stufte die Nachrichten als Werbung ein. Werbung sei jede Äußerung bei der Ausübung eines Gewerbes mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern. Neben der unmittelbar produktbezogenen Werbung sei auch die mittelbare Absatzförderung, z.B. die Imagewerbung oder ein Sponsoring erfasst. Das ist im Ansatz auch richtig. Der Werbebegriff wird weit verstanden.

Jedenfalls zwischen den Zeilen erkennt das Gericht an, dass es durchaus Verlautbarungen von am Wirtschaftsleben teilnehmenden Unternehen geben kann, die keine Werbung – sondern allein informativ oder eben gemeinnützig sind. Die Kommunikation mit dem Autohaus-Kunden über einen Abholtermin beispielsweise ist zwar eine geschäftliche Handlung, aber keine Werbung. Allerdings sieht das Gericht im konkreten Fall, dass das Autohaus nicht nur gemeinnützige Zwecke verfolgt habe, sondern jedenfalls mittelbar auf eine positive Außendarstellung abzielte und letztlich auch ihre Produkte verkaufen wollte. Es sei es dem Unternehmen um Aufmerksamkeit und darum gegangen, das Unternehmern in ein positives Licht zu rücken. Bei § 7 UWG stehe der belästigende Charakter im Vordergrund, der nicht davon abhänge, wie weit die Werbung noch von einer geschäftlichen Entscheidung des Kunden entfernt ist.

Nicht-werbende Kommunikation fällt Wirtschaftsunternehmen schwer

Auch wenn grundsätzlich auch Gewerbetreibende rein neutrale – nicht-werbende – Kommunikation betreiben können, liegt eine Verbindung zum wirtschaftlichen Zweck nahe. Einem Unternehmen nimmt man nicht ab, dass es ohne Hintergedanken Gutes tun möchte. Einen anderen Zweck als die Gewinnmehrung hat ein Standard-Unternehmen meist nicht. Das mag im Ausnahmefall anders sein, doch muss dann wirklich jede Verbindung zu der wirtschaftlichen Geschäftstätigkeit des Unternehmens fehlen.

Anders ist im Übrigen das grundsätzlich bei gemeinnützigen Vereinen. Liegt schon satzungsmäßig keine Gewinnerzielungsabsicht vor, sind auch Aussendungen solcher Institutionen im Zweifel keine Werbung. Wird etwa in E-Mail auf bestimmte Aktionen hingewiesen oder Spenden eingeworben, ist das keine Werbung im Sinne von § 7 UWG: Anders ist das wiederum, wenn sich der Verein damit am Wirtschaftsleben beteiligt und etwa eBooks verkaufen möchte oder eine Messe bewerben will.

Fazit

Das Urteil ist zwar zu SMS ergangen, es ist aber 1:1 auf die E-Mail-Werbung übertragbar. Gerichte tun sich schwer mit nicht-geschäftlichen Tätigkeiten von am Wirtschaftsleben teilnehmenden Unternehmen. Es wird unterstellt, jede geschäftliche Tätigkeit geschehe jedenfalls mittelbar zu Werbezwecken. Das geht zwar in dieser Absolutheit zu weit, ist aber gängige Rechtsprechung. Auf altruistisches Handeln können sich Gewerbetreibende daher für den Versand von E-Mails oder SMS und auch bei Telefonaten allenfalls im Ausnahmefall berufen.

Wenn Unternehmen auf Charity-Veranstaltungen oder andere Aktionen hinweisen wollen, sollte das entweder nicht durch das Unternehmen selbst erfolgen oder nur an solche Empfänger, die zuvor eine Einwilligung abgegeben haben. Eine Trennung zwischen wirtschaftlichen Kern des Unternehmens und davon unabhängiger Charity ist kaum darstellbar.

Letztlich heißt es damit: Tue Gutes und frage vorher, ob Du darüber reden darfst. Oder schweige – die gute Tat wird durch das Reden ohnehin nicht besser.

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen:
Der RSS-Feed für Kommentare zu diesem Artikel. Die TrackBack URI dieses Artikel.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: