Fortentwicklung des Verbraucherschutzes beim Cold Calling

Noch nicht einmal zwei Jahre ist es her, dass der Gesetzgeber die Anforderungen an eine zulässige Werbung per Telefonanruf verschärft hat.

Dazu wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) dahingehend geändert, dass eine stillschweigende Einwilligung des Verbrauchers in die Telefonwerbung nicht ausreichend ist. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist vielmehr eine vorherige ausdrückliche Einwilligung bei dem Verbraucher einzuholen. Zuwiderhandlungen können gemäß § 20 Abs. 1 und 2 UWG mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,- Euro geahndet werden. Ziel war es, verbotenes Telefonmarketing (Cold Calling) einzudämmen und den Verbraucher wirksamer vor unerbetenen Werbeanrufen zu schützen.

Unzureichend und wenig effektiv

Die aktuellen Regelungen wurden schon im Vorfeld vielfach kritisiert und als wenig erfolgversprechend angesehen. Die zuvor geltende Regelung verlangte schließlich auch ein – allerdings stillschweigend mögliches – Einverständnis des Verbrauchers, dessen Vorliegen der Werbende im Zweifel beweisen musste. Über diese Regelung hatten sich offensichtlich bereits viele „schwarze Schafe“ hinweggesetzt, sodass damit zu rechnen gewesen war, dass auch die neue gesetzliche Regelung wenig Änderungen bringen würde.

So kam es dann auch: Bereits ein Jahr nach In-Kraft-treten der aktuellen Regelungen mussten einzelne Bundesländer feststellen, dass die Beschwerden über unerwünschte Telefonwerbung nicht abgerissen sind. Zudem wurde festgestellt, dass dem aufgedrängten Verkaufsgespräch während des Werbeanrufs häufig untergeschobene Verträge folgen. Dabei behauptet der Anrufende einen Vertragsschluss, aus Sicht des Verbrauchers ist es dazu jedoch nicht gekommen. Einige Bundesländer sahen sich daher veranlasst, den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung dem Bundesrat zuzuleiten. Am 27. Mai 2011 hat der Bundesrat beschlossen, den Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen (BR-Drs. 271/11). Dazu wurde er an die Bundesregierung gegeben, die ihn innerhalb von sechs Wochen an den Bundestag leitet und ihre Auffassung darlegen soll.

Einwilligungserklärung in Textform

Nach der derzeitigen Regelung, bedarf es für die Werbung mit einem Telefonanruf einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligungserklärung. Dies kann schriftlich in Form eines Schreibens oder per E-Mail erfolgen, aber auch eine mündliche Einwilligung wäre ausreichend. Nach dem Entwurf soll dies zukünftig nicht mehr der Fall sein. Der § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG-Entwurf sieht vor, dass die Einwilligung in Textform zu erfolgen hat. Der Begriff der Textform bestimmt sich nach § 126b BGB. Danach muss die Erklärung in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise abgegeben werden. Eine mündliche Erklärung scheidet damit aus. Dagegen ist die Einwilligungserklärung mittels Schriftstück oder per E-Mail weiterhin möglich. Damit wird faktisch die Dokumentation einer abgegebenen Einwilligungserklärung zur Pflicht.

Bestätigungslösung

Um zukünftig Gewissheit über einen Vertragsschluss zu erhalten, hat sich der Bundesrat für eine sogenannte Bestätigungslösung entschieden, die als § 312b1 BGB nach § 312b BGB eingefügt werden soll. Kommt es während eines Werbegesprächs am Telefon mit einem Verbraucher zu einem Vertragsschluss, soll dieser nur wirksam sein, wenn der Verbraucher ihn bestätigt. Dazu muss er innerhalb von zwei Wochen nach dem Telefongespräch gegenüber dem Unternehmer eine Bestätigung in Textform abgegeben. Textform heißt auch an dieser Stelle wieder Schriftstück oder E-Mail.

Eine Bestätigung soll jedoch dann nicht notwendig sein, wenn der Verbraucher zuvor wirksam in eine Telefonwerbung eingewilligt hat. Damit soll ein Gleichlauf zwischen wettbewerbsrechtlich unzulässigen Werbeanrufen und dem – dann unwirksamen – Vertragsschluss bei solchen Anrufen hergestellt werden. Wer eine wirksame Einwilligung in den Werbeanruf nicht nachweisen kann, soll wenigsten eine Bestätigung für den Vertragsschluss vorweisen.

Ob eine solche Regelung notwendig ist, kann bezweifelt werden. Regelmäßig wird dem Verbraucher bei Vertragsschlüssen am Telefon ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht zustehen. Von diesem tatsächlich gebrauch zu machen, kann auch von einem Verbraucher verlangt werden und liegt in dessen Verantwortungssphäre.

Ausweitung der Bußgeldvorschriften

Der Gesetzentwurf sieht vor, das Bußgeld für wettbewerbswidrige Werbeanrufe von 50.000,- Euro auf 250.000,- Euro anzuheben. Zudem soll der Bußgeldtatbestand ausgeweitet werden. Derzeit sieht das UWG vor, dass die Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine wettbewerbswidrig ist, sofern zuvor eine ausdrückliche Einwilligung vom Verbraucher nicht eingeholt wurde. Bußgelder können jedoch nicht verhängt werden. Mit dem Gesetzentwurf soll sich dies zukünftig ändern.

Rechtsmissbräuchliche Inkassodienstleistungen

Der Entwurf enthält des Weiteren Änderungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes und der Bundesrechtsanwaltsordnung. Diese sollen missbräuchliche Inkassomodelle von Dienstleistern und Rechtsanwälten eindämmen. Widerspricht ein Verbraucher einer Forderung, die sich angeblich durch einen Fernabsatzvertrag (z.B. Vertragsschluss im Internet, am Telefon oder per E-Mail) begründet soll, sollen den Inkassodienstleister Informationspflichten treffen, die die Hintergründen der behaupteten Forderung offen legen sollen. Dadurch soll dem Verbraucher die Möglichkeit eröffnet werden, umfassend zu prüfen, ob tatsächlich eine Forderung besteht.

Fazit

Wird der Gesetzentwurf realisiert, würden Unternehmen faktisch Dokumentationspflichten treffen, wenn sie Telefonmarketing betreiben möchten:

– eine vorherige ausdrückliche Einwilligungserklärung in Textform ist vom Verbraucher einzuholen, auch wenn es um die eigenen Bestandskunden geht

– diese muss entsprechend dokumentiert sein, solange Werbeanrufe getätigt werden sollen oder der Verbraucher widerspricht

Kann ein Unternehmer jeweils das Vorliegen dieser Einwilligung nicht belegen, hätte dies weitreichende Konsequenzen zur Folge:

– er handelt wettbewerbswidrig und sieht sich Unterlassungsansprüchen mit entsprechenden Kostenfolgen ausgesetzt

– er begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden kann

– der Vertragsschluss am Telefon mit dem jeweiligen Verbraucher ist unwirksam, wenn eine Bestätigung vom Verbraucher über den Vertragsschluss in Textform nicht nachgewiesen werden kann

Unternehmen, die seriöses Telefonmarketing betreiben wollen, sollten daher in eine ordentliche Dokumentation investieren. Dies gilt im Hinblick auf den Entwurf, aber auch für die derzeitige Gesetzeslage. Wer ganz sicher gehen will, verlangt sogar immer vom Kunden nach Vertragsschluss am Telefon eine Bestätigung in Textform.

Ob dagegen die „schwarzen Schafe“ durch eine Umsetzung vom Cold Calling abgehalten werden würden, müsste sich zeigen. Immerhin dürfte es schwieriger werden, untergeschobene Verträge gerichtlich durchzusetzen.

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen:
Der RSS-Feed für Kommentare zu diesem Artikel. Die TrackBack URI dieses Artikel.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: