BGH: Auch einmalige B2B-Werbung per E-Mail ist rechtswidrig

Autor: Martin Schirmbacher. Bundesgerichtshof: Schon die erstmalige Zusendung von E-Mails an Unternehmen ohne vorheriges Einverständnis des Empfängers ist rechtswidrig.

Dr. Martin Schirmbacher, Fachanwalt für IT-Recht, HÄRTING Rechtsanwälte, Berlin kommentiert an dieser Stelle aktuelle Urteile und Gesetze.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem kürzlich bekannt gewordenen Urteil vom 20. Mai 2009 (Aktenzeichen: I ZR 218/07) seine ähnlichen Entscheidungen in diesem Punkt bekräftigt. Nicht gänzlich geklärt war bisher, ob schon die erste E-Mail an ein Unternehmen rechtswidrig ist und Unterlassungsansprüche des Empfängers auslöst. Dies hat der BGH nun bestätigt.

Streitgegenstand war die Klage einer Rechtsanwaltskanzlei. Die Kanzlei wehrte sich mit der Klage gegen die unverlangte Zusendung einer Werbemail eines Unternehmens, das Kapitalanlagen per E-Mail beworben hatte. Das Unternehmen versandte am 22. Februar 2006 einen Newsletter, das ein 15-seitiges Dokument mit Informationen zu Entwicklungen am Kapitalmarkt enthielt. Die Kanzlei hatte darum nicht gebeten und auch in den Erhalt eines Newsletters nicht eingewilligt.

Daraufhin mahnte die Rechtsanwaltskanzlei das Unternehmen ab. Dieses weigerte sich, ausdrücklich – und mit einer Vertragsstrafe bewehrt – zu bestätigen, dass sie es in Zukunft unterlassen würde, der Kanzlei per E-Mail Werbung zu übersenden, ohne dass ein tatsächliches oder vermutetes Einverständnis der Kanzlei vorhanden wäre. Das Unternehmen erklärte sich lediglich bereit, die E-Mail-Adressen der Rechtsanwaltskanzlei aus dem Verteiler zu nehmen. Die Klage ging durch drei Instanzen bis zum BGH.

Die Richter begründeten den Beschluss, bei dem es nur noch um die Kosten des Rechtsstreits ging, wie folgt: „Schon die erstmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige Einwilligung des Adressaten stellt einen unmittelbaren Eingriff in den Gewerbetrieb des Empfängers dar.“ Es mache keinen Unterschied, ob es sich um die erste E-Mail des Versenders handele oder bereits eine Vielzahl von Werbemails versandt wurde.

Der mit dem Werbemedium E-Mail verbundenen Ausuferungsgefahr müsse durch Verbot schon der ersten E-Mail Einhalt geboten werden. Ließe man die erste E-Mail zu, würde dies dem Missbrauch Tür und Tor öffnen. Es bestehe auch kein Unterschied zwischen der ersten und weiteren E-Mails.

Der Rechtsverstoß begründet einen – gerichtlich durchsetzbaren – Unterlassungsanspruch des Empfängers der E-Mail. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Empfänger Privatperson oder Unternehmen ist. Außerdem liegt auch ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor, so dass auch Konkurrenten oder klageberechtigte Verbände (z.B. Verbraucherschutzvereine, die Wettbewerbszentrale oder die Industrie- und Handelskammern) Ansprüche geltend machen können.

Untersagt ist nicht per se jede E-Mail, sondern lediglich die Werbung. Der Werbebegriff ist aber denkbar weit. Aus den einschlägigen EU-Richtlinien ergibt sich, dass Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern, ist. Das erfasst letztlich jede Äußerung, die mittelbar oder unmittelbar der Absatzförderung dient.

Wenig überraschend ist Unternehmen, die Werbe-E-Mails versenden, zu raten, sich eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des zukünftigen Adressaten einzuholen. So schreibt es auch das UWG vor.

Durch dieses Urteil nicht unmittelbar gefährdet ist das allseits empfohlene Double-Opt-In-Verfahren. Wird eine E-Mail zur Bestätigung eines online bestellten Newsletter-Abonnements versandt, liegt darin noch keine Werbung. Allerdings ist E-Mail-Werbenden zu raten, die Bestätigungs-E-Mail tatsächlich ausschließlich als Bestätigung des Abonnements und die Bitte um Konfirmation auszugestalten. Weitere Werbung sollte nicht enthalten sein. Zudem ist dafür Sorge zu tragen, dass ausschließlich die Empfänger die Bestätigungs-E-Mail erhalten, die ihre E-Mail-Adresse auf der Website eingetragen haben. Empfehlenswert sind zu diesem Thema auch die E-Mail Marketing Seminare, die unter anderem auch die rechtlichen Aspekte beleuchten.

 

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18 comments

  1. Dieter Jänisch says:

    Dieses Urteil ist sehr gut.
    Eine bessere Klärung der Sachlage hätte nicht besser kommen können.Es ist an der Zeit,daß der Gesetzgeber in der kommenden Legislaturperiode eine klare, gute Definition findet, um ein Gesetzt zu postulieren,das dem heutigen Geschäftsverkehr eindringlich regelt.

  2. bennos says:

    na ja, eigentlich nicht neues, ausser das es mal vom BGH kommt. Alles was kein berechtigtes Interesse ist, ist verboten. Wobei ich das nicht aus meiner Sicht als Versender eine Email sehen darf, sondern aus der Sicht des Empfängers. Hätte ich die Email ein konkretes, relevantes Angebot für einen bestimmten Kanzleimitarbeiter enthalten, von dem man weiss das er sich für Finanzanlagen interessiert, dann wäre das berechtigte Interesse vorhanden.

  3. David says:

    Ich schreibe meine Kunden mit einem Newsletter an, ohne zuvor deren ausdrückliche Einwilligung einzuholen. Das ist doch weiterhin in Ordnung, solange ich nur für Waren und DL werbe, die Grundlage der Geschäftsbeziehung sind.

    Bitte um Rat!!!

  4. Carsten says:

    @David

    ich glaube, du solltest dir den Gesetzesbeitrag oben nochmal genau durchlesen. Werbung darfst du nur mit dem vorherigen Einverständnis des Empfängers versenden. Um was es sich für Produkte handelt ist egal.

  5. Markus R. Wiese says:

    Auch auf die Gefahr hin mich einem Spießrutenlauf auszusetzen, möchte ich diese Gesetzesauslegung nicht so hochloben wie in den vorangegangenen Beiträgen bereits geschehen. Denn nach wie vor darf per Postwurfsendung jeder belästigt werden, der nicht ausdrücklich an seinem Briefkasten darauf hin weist, dass er dies nicht wünscht. Es erschließt sich mir nicht, warum das bei elektronischer Mail anders gehandhabt werden soll. Mir dünkt, hier wird mit zweierlei Maß gemessen.

  6. Markus says:

    Meine bisheriger Wissenstand war, dass Unternehmen ihren Kunden auch ohne ausdrückliche Einwilligung Werbe-E-Mails zusenden dürfen, wenn also eine Geschäftsbeziehung besteht – natürlich immer mit der Möglichkeit, diese E-Mails abzubestellen.
    Gilt dies nach diesem Urteil nun nicht mehr (in dem Artikel steht nicht, ob eine Geschäftbeziehung zwischen den Parteien bestand)?

  7. Th. Hermann says:

    @bennos

    Wo steht denn, dass es erlaubt ist, eine Mail an jmd. zu senden, wenn bekannt ist, dass dieser ein „berechtigtes Interesse“ hat bzw. wo ist dieses „ber. Interesse“ definiert? Wenn bekannt ist, dass jemand sein Unternehmen verkaufen möchte, kann man dann seine Dienstleistung „Unternehmensbewertung“ anbieten oder geht dies womöglich sogar bereits dann, wenn man weiß, dass dieser über 60 Jahre alt ist oder gar immer, da ein nachvollziehbarer Unternehmenswert für jeden Unternehmer nach Basel II interessant sein muss?

    Die o.g. EU-Richtlinie spricht von „… bei der Ausübung … Handel, Gewerbe … mit dem Ziel, den Absatz … zu fördern“.
    Kann ein Verband, der nicht gewerblich tätig ist, eine Mail zusenden? Es besteht bei diesem ja keine Gewinnerzielungsabsicht und so wird sicherlich nicht für den Absatz von Waren und Dienstleistungen (im engeren Sinne) geworben. Aber ein Mitgliedsbeitrag würde ja sicherlich anfallen. Ist eine „Dienstleistung“, die Möglichkeiten des Verbandes zu nutzen, was Infos aber auch DL im weiteren Sinne (Internetplattform, Einkaufsgemeinschaft der Verbandmitglieder, Nutzung des Tennisplatzes etc.) sein könnten.

    Ich finde Spam auch unangenehm, bin aber für Infos, die mich betreffen, dankbar und glaube, dass mit dem BGH-Urteil nur Abmahnvereinen gedient ist.

  8. Thomas says:

    Ich schließe mich dem Kommentar von Th. Hermann an. Wir können uns auch alle in Bunkern vergraben um nichts von der Welt mit zu bekommen! Wo bleibt die Möglichkeit neue Geschäfte zu generieren? Verschenkt unsere Wirtschaft nicht unglaubliche Potentiale beim totalen Verbot der „Werbung auf Verdacht“ im B 2 B Bereich? Nervt die unerwünschte Post nicht auch? Das ist rein ökologisch betrachtet sogar die größere Sauerei. Ich glaube man sollte hier einen großen Unterschied zwischen relevanter B 2 B Kommunikation und Consumer-Kommunikation machen. Ich hoffe die Gesetzte bewegen sich irgend wann auch in diese Richtung.

  9. Martin says:

    Was bringt dieses Gesetz, wenn die Mehrheit der Spammversender in Nicht-EU-Ländern sitzen?

    Selbstschutz: Nicht einfach Emailadressen verteilen und schon erhalte ich fast keinen Spam. Auf der Website z.B. ein Kontaktformular verwenden.
    Bevor ich einen juristischen Streit vom Zaun breche, nutze ich den Unsubscribe-Link oder die Spamlösch-Funktion, das geht schnell und einfach.

    Was soll ich aber mit unserem Briefkasten machen, der ist zu 95% voll mit Werbepost. Um die abzubestellen, müsste ich lange nach der richtigen Anschrift, dann noch eventuell per Fax und Post, etc. … Ich schätze mal HIER fehlt ein Gesetz.

    Von Kostenseite betrachtet, okay Emails versenden kostet so gut wie gar nichts und ist einfach, während Infopost und Wurfsendung schon Ihren Preis haben.

  10. Marcus says:

    Bei der ganzen Sache wird leider jede unaufgeforderte Mail gleich behandelt. Es ist doch ein großer Unterschied, ob ich eine E-Mail über Viagra bekomme oder ein interesanntes Angebot eines bisher unbekannten Lieferanten oder Dienstleisters. Mir ist es jedenfalls hundert mal lieber ein Angebot per E-Mail zu bekomen, das ich bei Deinteresse in einer Sekunde wegklicke und gegebenenfalls auch unterwegs von meinem Telefon lesen kann, als jeden Tag ein Paar Kilo Altpapier zur Altpapiertonne fahren musss. Das Ganze ist ökologisch ein Disaster. Mir scheint, als wäre dieses Gesetz von der Post lobbiiert worden. Es bleibt also nur noch das alte Vertreterkonzept, der von Haustütr zu Haustür geht. Es lebe die Steinzeit. Du armes Deutschland.
    Ich fühle mich durch diese allgemeine Auslegung in dieser Rechtsprechung in meinem Betrieb erheblich eingeschränkt. Wir verkaufen verschiedene Produkte und bekamen bisher oft interessante Angebote von unbekannten Lieferanten per E-Mail, mit denen wir inzwischen sehr gute Geschäftsbeziehungen haben. Nun werden wir diese Angebote wohl nicht mehr bekommen, da die Lieferanten fürchten müssen, von uns abgemahnt zu werden. Ich fände es viel angemessener, wenn zumindest einmalige Werbeemails oder Anfragen nach dem Interesse einer Geschäftsbeziehung, die mit dem Zweck der Firma zusammenhängen erlaubt sind. Die E-Mails die man dadurch erhalten würde wären mit Sicherheit um vieles weniger als die Sex-Spamemails, gegen die man eh nicht ankommt, weil sie von außerhalb der EU verschickt werden. Und hier würde der Nutzen den Aufwand mit Sicherehit überwiegn. Das heißt, Werbung für Aktienpaket an Rechtsanwalt nein, Anfrage für einen Job beim Rechtsanwalt ja. Sicher gibt es Grenzfälle, aber entscheidend ist doch die Masse der unstrittigen Fälle.

    Frage: Der Versand einer unaufgeforderten Werbe-E-Mail ist verboten, wie steht es denn, wenn man ein Kontaktformular auf einer Website ausfüllt? Dort steht ja i.d.R, wenn Sie mit uns Kontakt aufnehmen möchten, …

    Im Moment sehe ich zumindest für uns als Wiederverkäufer nur die Möglilchkit auf unserer Website explizit zu schreiben, dass wir an Angeboten, die unseren Firmenzweck betreffen, interessiert sind.

  11. LGeyer says:

    Ich bin auch kein Freund von Spam – aber Werbung ist für mich auch Information.
    Eine solche Abmahnung kann nur von einem Rechtsanwalt kommen. Jeder Gewerbetreibende usw. würde sofort daran denken, dass er dann auch keine Werbung mehr versenden darf. Sollte man also Rechtsanwälten Werbung erlauben? Dann hätten wir anderen unsere Ruhe. 😉

    Und der Anmerkung über die Snailmail-Werbung von Martin kann ich nur zustimmen.

  12. schmidt karl says:

    Dieses Urteil ist eine Katastrophe für jedes Kleinunternehmen das nur mit Hilfe von preiswerten Methoden überleben kann. Dadurch trägt diese kurzsichtige Entscheidung des Gerichts zur Zunahme von Harz VI Empfängern bei und zum Ruin des Mittelstandes. Die Kosten für diese dann auf Sozialhilfe angewiesenen verhinderten Selbständigen trägt die Allgemeinheit. Das Problem der Belästigung mit emails liegt nämlich nicht in einmaligen Anschreiben von b2b Interessenten sondern in den mit diesem Gesetzt nicht zu verindernden massenmails aus Russland oder anderen Absendern. Hier wird das Kind mit dem Bad ausgeschüttet und die deutschen Richter die so kurzsichtig agiert haben tragen die Schuld daran.

  13. Linda says:

    Wie sieht es denn aus, wenn ich eine Email versende, mit der Frage, ob ich dem betreffenden Empfänger mein Produkt vorstellen darf? Ist das auch verboten?

    Ich beziehe mich hier auf den Kommentar von -schmidt karl-, bin nämlich in genau der von ihm beschriebenen Position.

    Anrufen, oder Klinken putzen ist nicht produktiv genug – wenn ich einen WerbeANRUF bekomme, bin ich sehr voreingenommen und lege in der Regel gleich wieder auf.

  14. Peggy says:

    Ich halte den Ansatz mit dem Post-Lobbyismus auch für nachvollziehbar!
    Da gehen denen doch Millionen durch die Lappen, wenn als Erstkontakt nur der klassische Postweg bleibt.
    Es gibt nun mal Businessmodelle, die nur im Internet funktionieren. Wenn die Post die Füße stillhalten würde und sich auf Einnahmen aus dem Produktversand der Onlineshops konzentrieren würde … aber nein, das Monopol gilt/galt ja nur für den Postbrief, bei den Paketboten gibt’s ja schon Konkurrenz…

  15. Tobias says:

    Absoluter Quatsch was hier passiert! Wie kommt ein innovatives Unternehmen an neue Kunden wenn es seine Zielgruppe nicht ansprechen darf?! Nicht jedes Unternehmen funktioniert über SEO und Online Marketing. Theoretisch darf man rechtlich nicht mal einen fremdes Unternehmen anrufen um eine Kooperation zu verhandeln – selbst das erfüllt das Ziel einer Geschäftsgenerierung.

    Genau wie mein Vorredner halte auch ich SPAM für nervend… aber wenn ein Unternehmen neue Partner sucht, z.B. flächendeckend in Deutschland, kann es garnicht anders als das Telefon und E-Mail zu nutzen.

  16. Anscheinend sind die weltweiten Spamversender arbeitsteilig organisiert, sie nutzen immer die Absenderserver, welche möglichst außerhalb des „Rechtsraumes“ der Empfänger liegt. Empänger aus den USA erhalten die Spam aus „Europa“ und wir aus anderen Ländern, die rein rechtlich weit weg sind.

    Rein technisch sind die Quellen der großen Massenmailversender aufspürbar und könnten auch mit technischen Mitteln gestoppt werden, wenn es den politischen Willen dazu gäbe.

    Ich persönlich habe bislang kaum irgendwelche Geschäfte mit zuvor unbekannten Personen aufgenommen, die mich aus welchen Gründen auch immer angeschrieben hatten, oft waren es Autoren oder auch TV Produktionen, die über mich berichten wollten oder aber Imagefilme angeboten haben oder aber auch einfach nur mal einen „Geistheiler“ in ihre TV Geschichte einbauen wollten. All diesen Leuten bin ich aber auch dann mit Respekt begegnet und manchmal waren die Telefonate wohl auch für beide Seiten rein menschlich betrachtet ein Gewinn auch wenn sich daraus keine Freundschaft fürs Leben entwickelte.

    Die meisten dieser Werbemails sind auch einfach nur zu schlecht gemacht, was der Dr.Schwarz hier erzählt hat stimmt ja, man beteiligt sich eher mit einem Kommentar auf einer Seite, über die man mittels „freiwillig abonnierten“ Newsletter gekommen ist.

    In diesem Sinne allen weiteren Lesern dieser Kommentare und Ihnen, Herr Dr Schwarz, von Herzen alles Gute, Glück und Gesundheit.

    LG
    Volker Schmidt
    Korbach in Nordhessen

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