Abmahnmissbrauch: Spam-Krokodil gezähmt

Wenn die Abmahnung wegen unerlaubter E-Mail-Werbung zum Geschäftsmodell wird, wenden abgemahnte Unternehmen häufig rechtsmissbräuchliches Verhalten ein. Nicht immer setzt sich dieser Einwand durch. Das Landgericht Berlin (Urt. v. 20.9.2016, Az. 15 O 6/16) hatte sich kürzlich mit einer etwas ungewöhnlichen Idee zu beschäftigen, die auf ein Geschäft mit Abmahnungen abzielte. Dagegen setzte sich der Einwand des Rechtsmissbrauchs durch.

Sachverhalt

Der grundlegende Sachverhalt entspricht den üblichen Konstellationen, die die Frage einer unzulässigen E-Mail-Werbung zum Gegenstand haben. Die Klägerin erhielt eine werbende E-Mail von der Beklagten. Streitig war, ob die Klägerin eine Einwilligung in die E-Mail-Werbung erklärte.

Die Besonderheit ergab sich aus dem Umstand, dass die Klägerin Kunde eines Dienstes (spam-krokodil.de) war, der letztlich das Vorgehen gegen unerlaubte E-Mail-Werbung finanzierte. Kunden können dem Dienst entsprechenden E-Mails melden. Der Dienstleister vermittelt sodann eine anwaltliche Vertretung. Die vermittelten Anwälte treten nach außen mit Vollmacht des betroffenen Kunden auf und leiten rechtliche Schritte ein. Hierbei sollen dem Kunden keine Kosten entstehen. Im Gegenzug würden etwaige spätere Vertragsstrafen an den Dienst abgetreten.

Entscheidung

Das Gericht bewertete das Vorgehen der Klägerin als rechtsmissbräuchlich. Es stellte darauf ab, dass von einem Missbrauch auszugehen ist, wenn durch das Zusammenwirken von Anwalt und Prozessfinanzierer dem Mandanten eine kostenfreie Verfolgung von Unterlassungsansprüchen angeboten wird und der Kläger jedenfalls aus späteren Vertragsstrafen Gewinn erzielen soll. Der Gedanke eines Rechtsmissbrauchs ergibt sich danach letztlich daraus, dass das Vorgehen gegen einen Zuwiderhandelnden vorwiegend dazu dient, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen

Das Gericht war überzeugt, dass eine entsprechende Kostenfreistellung des Klägers vereinbart war. Zum einen ergebe eine Prozessfinanzierung bei Unterlassungsansprüchen keinen Sinn, weil es an einer Forderung fehle, von deren Durchsetzung der Finanzierer profitieren könne. Wenn es aber an dem angeblichen Sinn der Finanzierung fehle, so muss die Einschaltung des Dienstes einen anderen Sinn haben. Dies könne vorliegend nur die Verschleierung der Kostenfreistellung der Klägerin sein. Denn es erscheine wenig plausibel, dass ein Unternehmen (der Dienstleister) sich darauf verlassen, aus etwaigen Vertragsstrafen Einnahme zu generieren. Die Schwierigkeiten, auf dem Weg zur Durchsetzung einer Vertragsstrafe stünden außer Verhältnis zu den zu erwartenden Einnahmen. Kurzum, das Gericht war wenig überzeugt, dass der Dienstleister mit den Vertragsstrafen wirklich wirtschaftlich agieren kann. Vielmehr kommt das Geschäftsmodell nur den Anwälten (und den freigestelltem Mandanten) zugute

Für verräterisch hielt das Gericht auch das Versprechen, die Hälfte der Einnahmen aus Vertragsstrafen würden gespendet werden. Das Gericht meinte, wenn das Geschäftsmodell derart hohe Umsätze erzielen können, müssten doch zahlreiche Mitbewerber auf dem Markt auftreten. Diese seien aber nicht bekannt.

Im Ergebnis war das Gericht überzeugt, dass der Dienst allein dazu dient, um für die Anwälte Mandanten anzuwerben und deren Rechtsposition in erster Linie zu Gebührenzwecken zu nutzen. Ein derartiges Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich.

Praxistipp

Die Entscheidung täuscht nicht darüber hinweg, dass unerbetene E-Mail-Werbung eine unerlaubte Handlung ist. Auch ist der Einsatz von Prozessfinanzierern grundsätzlich ebenso wenig verwerflich, wie die Geltendmachung von Kostenersatz im Rahmen einer Abmahnung. Der pauschale Hinweis auf einen Rechtsmissbrauch, weil mit der Abmahnung auch der Ersatz von Anwaltskosten geltend gemacht wird, wird vor Gericht nicht erfolgreich sein.

Anders liegt es dann, wenn der Abmahnung offensichtlich ein Geschäftsmodell zugrunde liegt, welches allein darauf abzielt, dem beauftragten Rechtsanwalt einen erstattungsfähigen Gebührenanspruch zu verschaffen.

Es dürfte allerdings häufig schwer werden, ein Gericht von einem Rechtsmissbrauch zu überzeugen, wenn das rechtsmissbräuchliche Verhalten nicht wie hier auf der Hand liegt, weil alternative Begründungen für ein Geschäftsmodell nicht greifbar sind. Unternehmen sind daher gut beraten, bereits im Vorfeld Maßnahmen zu ergreifen, um es erst gar nicht zu einer Abmahnung kommen zu lassen. Hierfür ist die ausreichend dokumentierte Abfrage einer Einwilligung um Double-Opt-IN-Verfahren unerlässlich. Zudem sollten einschlägige E-Mail-Adresse „berühmter“ Abmahnanwälte auf eine Blacklist gesetzt werden. Hier lohnt sich eine Internetrecherche zur Ermittlung der fraglichen Kollegen.

 

Ergänzung vom 29.11.17: Mittlerweile existiert zu dem Urteil eine abweichende Berufungsentscheidung. Mehr Informationen finden Sie hier: Kammergericht lässt Zähne des Spam-Krokodils nachwachsen

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6 comments

  1. Sara says:

    Gerichte erteilen Verfügungen ggen spam-Krokodil.de Das Spam Krokodil hat vor diesem Urteil schon mind. 2 Einstweilige Verfügungen wegen Rechtsmissbrauch kassiert. Dabei war ausschlaggebend das sie mit den Worten „kostenlos“ für ihren Service geworben haben. So wie sich der Betreiber der Seite gibt, wird er sicher weiter machen – auch wenn es seinen Ruf und den der Anwälte kosten wird.

  2. Oetzmann says:

    Na super.
    Da bietet mal jemand einen Dienst an, der den Spammern an den Kragen geht und den gerichten fällt nichts besseres ein, als diese Dienstleistung zu untersagen.

    Darüber kann sich nur jemand freuen, der es mit der Einholung von Genehmigungen für E-Mails selbst nicht so genau nimmt. 🙁

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