Fraglos ist die Zusendung von unerbetener E-Mail-Werbung unzulässig und berechtigt den Empfänger zur Abmahnung. Ausnahmen gelten nur unter strengen Voraussetzungen im Rahmen von Kundenbeziehungen. Gleichwohl kann es sinnvoll sein, die Abmahnung nicht einfach hinzunehmen. Unter Umständen ist das Verhalten des Abmahnenden rechtsmissbräuchlich. Häufig lässt sich zudem der geltend gemachte Erstattungsanspruch reduzieren.
Sachverhalt
Gerichte verhalten sich sehr zurückhaltend, wenn es darum geht eine Abmahnung wegen unzulässiger E-Mail-Werbung als rechtsmissbräuchlich einzustufen. Anders entschied das OLG Frankfurt (Urt. v. 21.3.2019, Az. 6 U 68/18) wie erst kürzlich bekannt wurde.
Beklagt war ein Unternehmen, welches eine unerbetene Werbe-E-Mail erhielt. Mit dieser wurde die Teilnahme an einem Gewinnspiel beworben. Der Beklagte ließ daraufhin nicht nur den Versender der E-Mail, sondern auch alle 50 Sponsoren des Gewinnspiels abmahnen. Hiergegen wandte sich der Veranstalter des Gewinnspiels mit einer Klage auf Feststellung, dass ein Unterlassungsanspruch gegen die Sponsoren nicht besteht.
Der Beklagte verteidigte sich mit einer Widerklage, darauf gerichtet, den geltend gemachten Unterlassungsanspruch nebst Kostenersatz durchzusetzen.
In der ersten Instanz vor dem LG Frankfurt konnte sich der Beklagte und Widerkläger dann auch durchsetzen. Insbesondere sei sein Verhalten nicht rechtsmissbräuchlich. Das OLG Frankfurt entschied anders.
Rechtsmissbräuchliches Verhalten
Das Gericht nahm ein rechtsmissbräuchliches Verhalten nach § 8 Abs. 4 UWG und § 242 BGB an. Der Senat war überzeugt, dass mit den Abmahnungen sachfremde Ziele verfolgt wurden, nämlich Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.
Dafür sprach, dass der Beklagte die E-Mail umgehend an seinen Bevollmächtigten weiterleitete, damit dieser auch sämtliche Sponsoren abmahnt. Dabei wurde ein Streitwert in Höhe von 95.000,- Euro geltend gemacht, aus dem sich der Anspruch auf Kostenersatz in Höhe von 1.863,40 Euro errechnet.
Der Senat sah es jedoch nicht für erklärbar an, warum eine einzige E-Mail einen „Lästigkeitswert“ haben solle, der einen derartigen Streitwert und die Abmahnung jedes einzelnen Sponsors rechtfertige. Es fehle an jeglicher Erläuterung dazu.
Kurze Reaktionsfrist
Ein weiteres Indiz sah der Senat in der extrem kurzen Reaktionsfrist von nur zwei Tagen, die mit den Abmahnungen gesetzt wurde. Dies erstaunte umso mehr, als der Beklagte nur gegen zwei der durchweg ablehnenden Antworten gerichtlich vorgegangen ist. In einem Fall davon endete das Verfahren dabei wegen der Säumnis des Beklagten.
Versteckte Gesamtschuldnerhaftung
Schließlich machte der Beklagte den Erstattungsanspruch zwar als gesamtschuldnerische Haftung aller Sponsoren geltend. Allerdings erwähnte er diesen Aspekt erst auf Seite 10 des Abmahnschreibens zusammen mit anderen Aspekten, also an versteckter Stelle, wie das Gericht meint. Hiervon war wohl im Rahmen der eigentlichen Kostenforderung keine Rede. Dies scheine darauf abzuzielen, dass die Empfänger der Abmahnung innerhalb der kurzen Frist jeweils den vollen Betrag der Ersatzforderung leisten. Dadurch wären Einnahmen in Höhe von bis zu 100.000,- Euro möglich gewesen, was ein rechtsmissbräuchliches Verhalten annehmen lässt.
Belästigungswert einer E-Mail
Bemerkenswert an der Entscheidung ist zudem, dass zwar die unverlangt zugesandte Werbe-E-Mail den Beklagten in seinen Rechten verletzt. Gleichwohl hat die einzelne E-Mail aus Sicht des Beklagten nur einen geringen Belästigungswert. Dieser konnte innerhalb von Sekunden erkennen, dass es sich um eine Werbe-E-Mail handle. Zudem wurden keine Tatsachen vorgetragen, dass mit der E-Mail ein wichtiger Account in nennenswerter Weise blockiert wurde.
Diese Ausführungen erstaunen auf den ersten Blick, da es bei einer unverlangten E-Mail-Werbung hierauf gerade nicht ankommt. Der maßgebliche § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG verhält sich hierzu eindeutig, ebenso wie die höchstrichterliche Rechtsprechung zur E-Mail-Werbung. Letztlich musste der Senat doch eine Abwägungsentscheidung im Einzelfall treffen, um ein rechtsmissbräuchliches Verhalten anzunehmen. Die Ausführungen sind daher lediglich als notwendiger Teil dieser Abwägung zugunsten des Beklagten anzusehen. Diese wogen nicht so schwer, dass das Abmahnverhalten des Beklagten als nicht rechtsmissbräuchlich einzustufen wäre.
Streitwert
Zur konkreten Höhe eines angemessenen Streitwertes findet sich in der Urteilsbegründung nichts. Die Gerichte schwanken hierzu deutlich. Nach aktuellem Stand scheinen sich bei der einmaligen Zusendung die Streitwerte zwischen 1.000,- Euro und 3.000,- Euro zu bewegen. In Einzelfällen wurden jedoch auch deutlich höhere Streitwerte anerkannt. In der Regel ergaben sich diese jedoch aus Besonderheiten des Einzelfalls, etwa wenn es nicht nur bei einer E-Mail blieb. Es gibt aber immer wieder auch Entscheidungen, die Streitwerte teils deutlich unter 1.000,- Euro annehmen.
Das LG München bestätigte kürzlich einen Streitwert in Höhe von 500,- Euro. Entscheidend waren der lediglich einmalige Versand und die sofortige Erkennbarkeit als Werbe-E-Mail. Zudem wurde vorgerichtlich bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben, die sich allerdings nur auf eine konkrete E-Mail-Adresse bezog und daher nicht ausreichte.
Fazit
Es bleibt dabei, dass die unverlangte E-Mail-Werbung rechtsverletzend ist und zur Abmahnung mit Unterlassungsanspruch und Kostenerstattung berechtigt. Daran ändert auch der geringe Belästigungsgrad einer einzelnen E-Mail nichts
Treibt der Abmahnende es jedoch zu weit, um zu erstattende Kosten zu generieren, lohnt es sich, die Zulässigkeit der Abmahnung zu prüfen.
Maßgeblich können unter anderem die folgenden Aspekte sein:
- Kurze Fristsetzung (ein bis zwei Wochen Reaktionsfrist müssen es schon sein)
- Hoher Streitwert (in der Regel nicht mehr als 3.000,- Euro, eher weniger)
- Mehrere Abmahnungen wegen einer einzigen E-Mail
In jedem Fall lohnt es sich, Abmahnungen kritisch durchzulesen und nicht reflexartig den Forderungen nachzukommen. Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung wird gleichwohl eher die Ausnahme sein und bedarf der besonderen Einzelfallprüfung.