BDSG: Alles neu ab September im E-Mail-Marketing?

Viel ist in letzter Zeit davon zu hören, dass sich für alle Unternehmen, die irgendwie Daten gesammelt haben, am 1. September diesen Jahres alles ändern würde.

Wer jetzt nicht sofort intensiv seine Datenbestände prüfe, dem drohten im September Abmahnungen und saftige Bußgelder. Was ist da dran und wer muss jetzt tatsächlich noch etwas ändern?

 

Hintergrund

Es geht um eine Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes aus dem Jahre 2009. Es gibt also keine neue Novelle. Vielmehr sind die Paragrafen, um die es geht, schon seit 3 Jahren in Kraft. Allerdings läuft am 1. September 2012 eine Übergangsfrist für Altdatenbestände aus. Nach § 47 BDSG soll nämlich § 28 BDSG in der Fassung von vor dem 31.8.2009 für die Werbung weitergelten – aber eben nur bis zum 31.8.2012.

 

Was ist Inhalt der ab dem 1.9.2012 geltenden Regelung?

Vergleicht man die alte Fassung von § 28 BDSG mit der seit dem 1.9.2009 gültigen Gesetzesversion, unterscheiden sich die Paragrafen stark. Damit liegt zunächst die Vermutung nahe, dass sich nun auch für die E-Mail-Marketing-Branche viel ändern würde. Das Gegenteil ist jedoch der Fall.

Nach alter Gesetzesfassung konnten bestimmte listenmäßig oder sonst zusammengefasste Daten zu Werbezwecken verwendet werden (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG a.F.). Hierbei gab es keine Einschränkung bezüglich der Herkunft der Daten oder des Zwecks ihrer Verwendung.

In der aktuellen Gesetzfassung (§ 28 Abs. 3 S. 2 BDSG) schränkt der Gesetzgeber die Verwendung dieser Listendaten zu Werbezwecken dahingehend ein, dass die Direktwerbung ohne Einwilligung nur noch zulässig ist, soweit sich die Werbung entweder

 

– an Bestandskunden richtet, d. h., wenn mit dem Betroffenen bereits ein Geschäftsverhältnis besteht und die Daten im Rahmen der Begründung, Durchführung oder Beendigung dieses Geschäftsverhältnisses erhoben wurden,
– die Adresse aus einem allgemein zugänglichen Adressverzeichnis stammt oder
– der Adressat im Hinblick auf seine berufliche Tätigkeit unter seiner beruflichen Anschrift beworben wird.

 

Zudem dürfen keine schutzwürdigen Interessen des Betroffenen der Werbung entgegenstehen (§ 28 Abs. 3 S. 6 BDSG). Der Gesetzgeber sieht außerdem eine Opt-Out-Möglichkeit vor, nach der die Kunden der Verwendung ihrer Daten widersprechen können (§ 28 Abs. 4 S. 1 BDSG). Der Kunde muss darüber und über die verantwortliche Stelle beim Vertragsschluss informiert werden (§ 28 Abs. 4 S. 2 BDSG). Insgesamt gelten also strengere Regelungen für die Verwendung von Listendaten zu Werbezwecken.

 

Was ändert sich nicht und gilt schon jetzt?

Doch: Wem das nun befremdlich vorkommt, weil für die Werbung per E-Mail doch schon bisher eine Einwilligung vorliegen musste, hat recht!

Von der Novelle ist allein das Datenschutzrecht betroffen. Die Frage, ob dem Empfänger nach den Grundsätzen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) oder § 823 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Werbung per E-Mail zugesendet werden darf, ist von der Änderung des BDSG überhaupt nicht tangiert.

Schon jetzt gilt – was auch allgemein bekannt ist -, dass die Werbung per E-Mail wettbewerbs- und zivilrechtlich grundsätzlich eine vorgängige Einwilligung voraussetzt (Informationen zu den engen Ausnahmen finden Sie hier. Das Listenprivileg änderte schon nach altem Recht (vor dem Jahre 2009) daran nichts. Die E-Mail-Adresse des potenziellen Kunden gehörte und gehört auch überhaupt nicht zu den zulässigen Listendaten. Schon bisher konnte also unter Berufung auf den alten § 28 BDSG keine Werbung an Personen versendet werden, die nicht vorab eingewilligt hatten.

Daten unter dem Listenprivileg konnten also auch nach altem Recht ausschließlich für Werbeformen verwendet werden, die keine ausdrückliche Einwilligung des Adressaten voraussetzten (z.B. die Werbung per Briefpost).

 

Fazit: Für die E-Mail-Marketing-Branche ändert sich nichts

Durch die BDSG-Novelle ändert sich für die E-Mail-Marketing-Branche nichts. Schon bisher bedurfte es für die Nutzung von Daten für die Werbung per E-Mail einer ausdrücklichen Einwilligung des Nutzers. Gekaufte oder gemietete Adressen konnten schon bisher nur sehr eingeschränkt für die E-Mail-Werbung eingesetzt werden, nämlich wenn eine entsprechende Einwilligung vorlag, die sich auch auf die Werbung gerades des Werbenden bezog. Daran hat sich an der Novelle nichts geändert.

Insofern mag der 1.9.2012 für viele Unternehmen tatsächlich ein bedeutendes Datum sein, weil alte Listedaten nur noch eingeschränkt für die Briefwerbung eingesetzt werden können. Für das E-Mail-Marketing gibt das Datum allenfalls Anlass darauf hinzuweisen, dass das BDSG natürlich auch im E-Mail-Marketing einzuhalten ist und eine ordnungsgemäße datenschutzrechtliche Einwilligung bzw. je nach Ausgestaltung eine Datenschutzerklärung vorliegen muss.
Dr. Martin Schirmbacher ist Fachanwalt für IT-Recht in der auf Medien und Technologie spezialisierten Kanzlei HÄRTING Rechtsanwälte und Autor des Buches Online-Marketing und Recht 

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