Beschränkter Auskunftsanspruch bei unverlangter E-Mail-Werbung

Versendet ein Unternehmen unzulässige E-Mail-Werbung, können Mitbewerber neben dem Unterlassungsanspruch auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Um den Umfang eines solchen Schadenersatzanspruches zu ermitteln, steht dem Mitbewerber ein Auskunftsanspruch zu. Das OLG Dresden setzte sich mit dem Gegenstand des Auskunftsanspruches auseinander und grenzte diesen von der unzulässigen Ausforschung ab.

Sachverhalt

Der wesentliche Sachverhalt hierzu ist schnell dargelegt. Die Klägerin vertreibt kompatibles Verbrauchsmaterial für Frankiermaschinen, die Beklagte Frankiermaschinen mit Zubehör. Die Klägerin macht wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen unverlangter E-Mail-Werbung geltend. Zuvor hatte wohl die Beklagte gegen die Klägerin Ansprüche geltend gemacht und die Klägerin schien eine „Retourkutsche“ zu betreiben.

Bereits das Landgericht entschied, dass die Klägerin als Mitbewerberin einen Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger E-Mail-Werbung geltend machen könne (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG i.V.m. § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG). Zudem stellte das Gericht fest, dass die Beklagte zum Schadenersatz verpflichtet sei. Um den Umfang des Schadenersatzanspruches bestimmen zu können, wurde die Beklagte zur Auskunft verpflichtet und zwar unter Benennung von

  • Zeitraum der Verstöße
  • Anzahl der zum Absatz von Frankiermaschinen in diesem Zeitraum versandten E-Mails,
  • Zeitpunkte der E-Mails,
  • Namen, Anschriften der zum Zweck des Absatzes einer Maschine angesprochenen Werbeadressaten unter Kennzeichnung derjenigen angesprochenen Werbeadressaten, welche unter Bezugnahme auf die E-Mail eine Frankiermaschine bestellt haben,
  • Art und der Menge der Produkte, die aufgrund der vorstehend genannten Bestellungen verkauft beziehungsweise vermietet wurden

Kein Rechtsmissbrauch

Gemäß § 8 Abs. 4 UWG ist die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruches unzulässig, wenn unter Berücksichtigung der gesamten Umstände ein missbräuchliches Verhalten erkennbar ist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Geltendmachung vorwiegend dazu dient, einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten für die Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Nicht ausreichend sei es jedoch, wenn ein Mitbewerber nur als „Retourkutsche“ gegen einen anderen vorgeht. Umfangreiche Abmahntätigkeiten sogar unterstellt, sind zudem für sich allein kein Indiz für einen Missbrauch, wenn zugleich umfangreiche Wettbewerbsverstöße in Betracht kommen, zumal die Abmahnpraxis von Mitbewerbern dem Interesse der Allgemeinheit an der Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs dient.

Daher sah das Gericht keine Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten.

Wettbewerbsverhältnis

Der Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG steht einem Unternehmen nur zu, wenn es Mitbewerber ist. Mitbewerber“ ist jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn beide Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Wettbewerbers den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann.

Entscheidend war, dass beide Seiten (auch) Verbrauchsmaterial für Frankiermaschinen vertreiben. Unerheblich blieb, dass die beanstandete E-Mail in der Betreffzeile auf eine Frankiermaschine abstellte. Zu berücksichtigen war der mit dem Verkauf des beworbenen Gerätes verbundene Absatz de dazugehörigen Verbrauchsmaterials, auch wenn dieses nicht ausdrücklich beworben wurde.

Werbung ohne Einwilligung

Dem Versuch der Beklagten, daran zu zweifeln, ob überhaupt Werbung versendet wurde, entgegnete das Gericht in seinen Entscheidungsgründen knapp unter Hinweis auf den weiten Werbebegriff. Die Kundenberaterin bringt in der E-Mail zum Ausdruck, ein angemessenes Angebot zuschicken zu wollen.

Auch der Versuch, das Vorliegen einer Einwilligung zu begründen scheiterte. Scheinbar hielt die Beklagte ein Online-Formular bereit, mit dem unter anderem die E-Mail-Adresse abgefragt wurde. Das Formular schließlich mit einem Button „Fortsetzten“ ab. Dies reicht jedoch nicht aus, um eine Erklärungswert dahingehend anzunehmen, dass die Zusendung von Werbe-E-Mails gewünscht ist.

Unschädlich war im Übrigen, dass die Klägerin sich selbst dieses Formulars bediente.

Auskunftsanspruch mit Grenzen

Aus § 9 UWG ergibt sich der Schadenersatzanspruch des Mitbewerbers. In der Regel wird sich der ersatzfähige Schaden jedoch nicht ohne weiteres feststellen lassen. Der Auskunftsanspruch hilft hierbei.

Der Auskunftsanspruch dient jedoch nur der Konkretisierung des Schadenersatzanspruches. Er soll dagegen nicht weitere Tatsachen ermitteln, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen. Folglich beschränkt sich der Auskunftsanspruch auf das eine beanstandete Verhalten. Dagegen wäre es eine unzulässige Ausforschung, wenn damit weitere Verstöße ermittelt werden sollen.

Bei unzulässiger E-Mail-Werbung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erstrecke sich der Auskunftsanspruch demnach nicht darauf, ob der Verletzer andere Marktteilnehmer in deren geschäftlicher oder privater Sphäre durch ähnliche Handlungen beeinträchtigt habe. Die Beklagte könne deshalb nicht dazu verpflichtet werden, die Anzahl, den Zeitraum und die Zeitpunkte der zum Absatz von Frankiermaschinen versandten E-Mails, die Namen und Anschriften der Werbeadressaten, die Besteller sowie die Art und Menge der bestellten Produkte zu benennen.

Fazit

Bei Aussendung von unverlangter E-Mail-Werbung kann auch von Seiten der eigenen Mitbewerber Ungemach drohen. Neben einem Unterlassungsanspruch kommt auch ein Schadenersatzanspruch in Betracht. Dem Anspruchsteller steht ein Auskunftsanspruch zur Seite, um den geltend gemachten Schaden beziffern zu können. Hierbei gilt für in Anspruch genommene Unternehmen, genau darauf zu achten, welche Informationen verlangt werden. Es müssen keine Informationen herausgegeben werden, die einen weiteren Verstoß begründen. Etwas anderes wird nur gelten, wenn hierfür bereits Anhaltspunkte bestanden.

Dagegen zeigt das Urteil des OLG Dresden: Sowohl der Einwand des Rechtsmissbrauchs, wie auch die Behauptung, es liege gar keine Werbung vor, ist wenig Erfolg versprechend.

Unternehmen, die meinen, eine Einwilligung einzuholen, ist geraten, den Prozess dazu genau zu prüfen. Häufig reicht es schon, wenn die Marketingabteilung mit Gestaltungsvorschläge auftritt, die bewusst potenzielle Kunden über eine mögliche Werbeeinwilligung hinweg sehen lassen möchte.

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