Inhaltlich verantwortlich – Pflichtangaben im Newsletter

Die Notwendigkeit eines Impressums hat sich bei Seitenbetreibern längst herumgesprochen. Die selbe Pflicht besteht auch mit Blick auf jede Form von Werbe-E-Mails. Ergänzt wird die Impressumpflicht durch die Pflicht zur Angabe des inhaltlich Verantwortlichen bei journalistisch-redaktionellen Angeboten. Diese Verpflichtung gilt einerseits nicht für jeden Newsletter. Andererseits ist sie auch nicht auf Angebote von Verlagen beschränkt. Zudem hat sich die Rechtsgrundlage für diese erweiterte Anbieterkennzeichnung Ende vergangenen Jahres geändert. Daneben bestehen weitere rechtliche Anforderungen an vorzuhaltenden Informationen.

Impressumpflicht nach § 5 TMG

Die weitgehend bekannte Impressumpflicht nach § 5 TMG gilt auch für alle Formen von Werbe-E-Mails. Zu den Angaben gehören insbesondere der Unternehmensname nebst Vor- und Nachname des Vertretungsberechtigten. Bei juristischen Personen ist zudem die Rechtsform anzugeben.

Zudem müssen Kontaktinformationen angegeben werden. Dazu gehört die vollständige Unternehmensanschrift. Die Angabe eines Postfaches ist nicht ausreichend. Zwingend sind die Angabe einer E-Mail-Adresse sowie in der Regel eine Telefonnummer.

Sofern vorhanden, ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben. Diese ist nicht mit der Steuernummer identisch. Soweit relevant sind auch Angaben zum Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister nebst Registernummer zu treffen. Ggf. sind Angaben zur Abwicklung oder Liquidation zu treffen. Schließlich gelten besondere Anforderungen für bestimmte Berufsgruppen.

Neu ist die Angaben des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmenssitz liegt, sowie die Angabe der zuständigen Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, sofern es sich um einen audiovisuellen Mediendiensteanbieter handelt

Weitgehend einig ist man sich, dass es aus rechtlicher Sicht ausreichend ist, wenn diese Impressumangaben über einen Link auf das eigene Webimpressum erfüllt werden. Die Aufnahme der Informationen ist rechtlich demnach nicht erforderlich. Wer allerdings eine CSA-Zertifizierung wünscht oder über einen E-Mail-Software-Provider das Whitelisting nutzen möchten, muss die Angaben die Angaben vollständig unmittelbar in den Newsletter aufnehmen. Hintergrund sind entsprechenden Anforderungen der Certified Senders Alliance. Dabei handelt es sich um ein Positivlistenprojekt, welches das so genannte Whitelisting sicherstellt. Dieses wurde gemeinsam vom Deutschen Dialogmarketing Verband DDV und eco, dem Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V. ins Leben gerufen.

Angabe des inhaltlich Verantwortlichen

Die allgemeine Anbieterkennzeichnung wurde bisher durch § 55 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) ergänzt. Danach war bei journalistisch-redaktionellen Inhalten eine inhaltlich verantwortliche Person zu benennen. Der RStV wurde im vergangenen Jahr durch den Medienstaatsvertrag (MStV) abgelöst, ohne dass damit allerdings im Kern eine Änderung der Anbieterkennzeichnung bei journalistisch-redaktionellen Inhalten verbunden ist. Wer aber den inhaltlich Verantwortlichen unter Verweis auf § 55 RStV benennt, sollte dies schleunigst anpassen auf § 18 Abs. 2 MStV. Noch besser ist der Verzicht auf die Angabe der Norm. Eine rechtliche Notwendigkeit zur Angabe der Rechtsgrundlage besteht nicht.

Die Pflicht zur Angabe hängt maßgeblich davon ab, ob „journalistisch-redaktionelle Angebote“ bereitgehalten werden:

Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen.

Dabei muss es sich um eine Person handeln, die ihren ständigen Aufenthalt im Inland hat.

Wen betrifft dies nun?

Von einem journalistisch-redaktionell gestalteten Angebot ist dann auszugehen, wenn er jeweilige Inhalt im Rahmen einer planvoll, nicht notwendig gewerbsmäßigen Tätigkeit auf die inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische Bearbeitung eines Angebotes abzielt und einer Einwirkung auf die öffentliche Meinungsbildung zu dienen bestimmt ist.

Freilich ist dies bei reinen Angebotsdarstellungen, Produktangaben oder Unternehmensinformationen nicht der Fall. Auch für Autoresponder oder sonstige Transaktions-E-Mails kommt eine Angabe nicht in Betracht. Jedoch immer dann, wenn die werblichen Inhalte in den Kontext von Beiträgen eingebunden sind, die über die bloße Produkt- und Unternehmensdarstellung hinausgehen, ist im Zweifel eine Angabe zum inhaltlich Verantwortlichen zu treffen. Entscheidend dabei, dass den Beiträgen ein übergeordneter Informationsgehalt innewohnt. Dies kann etwa bei einem Anbieter von Lebensmitteln der Fall sein, der über eine gesunde Ernährung informiert. Ein weiteres Beispiel können Unternehmen der Bekleidungsbranche sein, die über die neusten Modetrends informieren.

Im Zweifel sind Unternehmen gut beraten, die Angaben zu ergänzen. Neben dem Namen ist auch eine Anschrift zu benennen, die sich mit der Unternehmensanschrift decken kann.

Aussagen der CSA zur Angabe des inhaltlich Verantwortlichen unmittelbar im Newsletter bestehen nicht. Es ist aber konsequent diese mitaufzunehmen, wenn auch die sonstigen Impressumangaben aufgeführt werden.

Sonstigen Angaben

Daneben gilt es weitere Pflichten zu beachten. So regelt etwa § 6 Abs. 2 Telemediengesetz (TMG), Kopf- und Betreffzeile so zu gestalten sind, dass weder der Absender noch der kommerzielle Charakter einer E-Mail verschleiert oder verheimlicht wird. Letztlich geht es darum, dass der Empfänger den werblichen Charakter einer E-Mail erkennen soll, ohne die E-Mail öffnen zu müssen.

Jedenfalls immer dann, wenn das Nutzerverhalten im Zusammenhang mit einem Werbe-Mailing getrackt wird, empfiehlt es sich, ein Link auf die Datenschutzhinweise direkt in der E-Mail aufzunehmen.

Schließlich finden sich in § 7 Abs. 2 Nr. 4 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb weitere Pflichten. Besonders auf die Möglichkeit zur Abmeldung ist zu achten. Ein Entsprechender Hinweis muss sich in der E-Mail finden. Dabei muss die Abmeldung so einfach sein, wie es die Anmeldung war.

Abmahnrisiko ausschließen.

Die Informationspflichten im Zusammenhang mit werblichen E-Mails lassen sich vergleichsweise einfach umsetzen. Regelmäßige Anpassungen sind in der Regel nicht erforderlich. Gleichzeitig sind Verstöße abmahnfähig. Eine Abmahnung lässt sich aber mit überschaubarem einmaligen Aufwand vermeiden.

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