KI-generierter Newsletter: Gibt es rechtliche Probleme?

Seit November letzten Jahres ist ChatGPT in aller Munde und viele Unternehmen überlegen, wie sie die Vorteile künstlicher Intelligenz für ihr Unternehmen nutzen können. Insbesondere im Bereich der Content-Erstellung liegt es nahe, sich bei ChatGPT oder anderen Large Language Models zu bedienen. Aus rechtlicher Sicht besteht kein Anlass für allzu große Vorsicht. Urheberrechtlich sind die Risiken überschaubar und bei der Haftung gilt, was immer gilt.

Kann der Einsatz von ChatGPT Urheberrechte verletzen?

Erste Voraussetzung für eine Urheberrechtsverletzung ist, dass ein urheberrechtlich geschütztes Werk vorliegt. Dies ist bei einem Text der Fall, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Diese Grenze ist bei menschlich geschaffenen Ergebnissen schnell erreicht. Schon wenn die Kreation von dem abweicht, was jedermann gemacht hätte, ist die Schwelle zum Urheberschutz erreicht.

Zweite Voraussetzung ist aber, dass eine urheberrechtlich relevante Handlung vorgenommen wird. Dazu zählen ausschließlich die in § 15 UrhG aufgeführten Rechte des Urhebers. Für die Übernahme von Texten heißt das insbesondere, dass ein geschütztes Werk nicht vervielfältigt werden darf. Genau das passiert aber bei dem Einsatz von ChatGPT nicht. Idee der KI ist gerade, dass ein neuer Inhalt geschaffen wird und nicht vorhandene Texte kopiert werden. In aller Regel wird das Ergebnis eines intelligenten Prompts also nicht sein, dass ein vorbestehender Text einfach kopiert wird.

Dennoch ist ratsam, den generierten Text mit einer Plagiatserkennungssoftware zu prüfen. Schon die Eingabe charakteristischer Sätze in eine Suchmaschine kann helfen, herauszufinden, ob ein sehr ähnlicher Text anderenorts bereits erschienen ist.

In aller Regel sind mittels ChatGPT erzeugte Texte, die für Websites oder Newsletter verwendet werden können, daher keine illegalen Kopien vorbestehender geschützter Werke.

Schutz von KI-generierten Texten

Eine andere Frage ist, ob die mittels künstlicher Intelligenz geschaffenen Inhalte selbst Urheberschutz genießen. Das ist relativ klar zu beantworten: Texte oder Bilder, die von einer KI generiert wurden, genießen selbst keinen Urheberschutz, weil es an der schöpferischen Leistung eines Menschen fehlt. Der Inhalt ist ja gerade KI-generiert und nicht durch eine geistige Leistung eines Menschen. Anders mag das im Ausnahmefall sein, wenn schon die Formulierung des Prompts, der dem Ergebnis zu Grunde liegt, urheberrechtlich geschützt ist. Auch wenn das maschinenerzeugte Ergebnis so durch einen Menschen bearbeitet wird, dass der Bearbeitung selbst eine schöpferisch-geistige Leistung inne wohnt, ist das Gesamtwerk vom Urheberrecht geschützt. In diesem Fall kann der Autor, also aus eigenem Recht gegen einen anderen vorgehen, der den Inhalt ohne zu fragen übernommen hat. Angesichts dessen, dass den Inhalten häufig nicht anzusehen ist, ob sie KI-generiert oder von Menschenhand geschaffen sind, gilt was immer gilt: Es ist keine gute Idee, fremde Inhalte einfach zu übernehmen.

Haftung für maschinenerstellte Inhalte

Eine häufig gestellte Frage ist, wer für die KI-generierte Inhalte haftet. Kann sich also ein Unternehmen damit herausreden, dass nicht Beschäftigte, sondern eine Software den Newsletter-Inhalt erstellt hat?

Die Antwort ist einfach: Nein! Für Inhalte im Newsletter oder auf der Website, die aus Sicht der Konsumenten Informationen des Unternehmens sind, muss das Unternehmen gerade stehen. Werden in einem künstlich erzeugten Text unwahre Tatsachen über Wettbewerber behauptet, Personen beleidigt oder fehlerhafte Informationen über die Produkte des Werbenden verbreitet, muss das Unternehmen dafür gerade stehen.

Angezeigt ist also ein sauberer Qualitätscheck. Genauso, wie die VErantwortlichen prüfen müssen, wenn Werkstudenten oder Praktikantinnen Texte verfassen, müssen auch mit KI-Werkzeugen generierte Texte vor Veröffentlichung geprüft werden.

Fazit

Es gibt keinen Anlass vor übermäßiger Vorsicht vor dem Einsatz künstlicher Intelligenz bei der Newsletter-Erstellung. Unternehmen, die damit experimentieren müssen sich aber insbesondere darüber bewusst sein, dass sie für Rechtsverletzungen gerade stehen müssen.

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen:
Der RSS-Feed für Kommentare zu diesem Artikel. Die TrackBack URI dieses Artikel.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: