Neue Urteile: Gibt es ein Ablaufdatum für Einwilligungen?

Immer wieder werden Gerichtsentscheidungen veröffentlicht, nach denen eine Einwilligung in die Werbung per E-Mail nach einer gewissen Zeit erlöschen soll. Aktuell ist über zwei Urteile zu berichten: mit unterschiedlichem Ergebnis.

Ist eine Einwilligung erteilt, kann der Empfänger diese jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Umstritten ist, ob eine Einwilligung auch durch Zeitablauf erlöschen kann. Dies haben Gerichte vereinzelt angenommen. Begründet wird das in der Regel damit, dass der Einwilligende nach einem bestimmten Zeitraum mit der Zusendung einer Werbe-E-Mail nicht mehr rechne. Danach könne nicht mehr von einem auf einen konkreten Fall bezogenes Einverständnis gesprochen werden. Die Einwilligung verliere seine Aktualität und sei nach einer gewissen Zeit nicht mehr gültig.

Einerseits…

So sieht das auch das Amtsgericht Bonn (Urteil vom 10.5.2016, Az. 104 C 227/15). Das Gericht begründet seine Ansicht nicht groß und meint lediglich, dass eine einmal erteilte Einwilligung mit Ablauf eines längeren Zeitraumes ihre Aktualität verliert. Zwischen der Erklärung der Einwilligung (die im konkreten Fall umstritten war) und der Aussendung der Werbung lagen vier Jahre. Bei einem solchen Zeitablauf könne nicht mehr von einer erteilten Einwilligung ausgegangen werden.

…andererseits

Anderer Ansicht ist dagegen das AG Hamburg (Urteil vom 24.8.2016, Az. 9 C 106/16). Dort wurde die E-Mail-Adresse über ein Online-Gewinnspiel generiert und eine Einwilligungserklärung abgegeben. Durch einen Klick auf einen Bestätigungslink akzeptierte die spätere Klägerin die Teilnahmebedingungen. Erst 6 Jahre später erhielt sie eine werbende E-Mail und verklagte einen der Sponsoren des Gewinnspiels. An die Einwilligung erinnere sie sich nicht mehr, jedenfalls sei diese noch abgelaufen. Das Gericht ging aber von einer wirksame Einwilligung aus. Eine einmal erteilte Einwilligung erlösche jedenfalls dann nicht, wenn der Einwilligung entsprechend in regelmäßigen Abständen E-Mails werbenden Inhalts an den Abonnenten versandt werden. Dies gelte auch dann, wenn sich der Zeitraum über mehrere Jahre erstreckt.

Die wichtigsten Argumente

Die Ansicht des Hamburger Gerichts ist richtig. Es ist nicht einmal erforderlich, dass die E-Mail-Adresse dauerhaft und immer wieder für Werbezwecke genutzt wird. Dies ergibt sich aus folgenden Argumenten:

  • Eine Einwilligungserklärung ist eine Willenserklärung, die man gegebenenfalls auslegen muss. Aus dem Wortlaut der Erklärungen („Ich bin damit einverstanden, Werbung per E-Mail zu erhalten.“) ergibt sich nichts, was für eine Befristung spricht. Der Einwilligende erklärt, in Zukunft – bis auf Widerruf – Werbung über einen bestimmten Kommunikationsweg erhalten zu wollen. Möchte der Kunde die Gültigkeitsdauer der Einwilligung beschränken, muss er dies deutlich machen. Ergibt sich aus der Erklärung nichts anderes (z.B. „für 1 Jahr“ oder „für 10 E-Mails“), ist für ein Erlöschen durch Zeitablauf kein Raum.
  • Es ist auch offen, wann zu lang zu lang sein soll. Die Vorschläge reichen von 2 bzw. 1,5 Jahren (LG Berlin) über 1,5 Jahre (LG München) zu absurden 4 Wochen (LG Stuttgart). Es würde die E-Mail-Werbung mit noch größerer Unsicherheit belasten, wenn man von einem Erlöschen der Einwilligung zu einem vollkommen unklaren Zeitpunkt ausgehen muss.
  • Wären die Urteile richtig, die ein Erlöschen annehmen, müssten die werbenden Unternehmen mehr Werbung versenden, um ein Erlöschen der Einwilligung zu verhindern. Auch wenn es nichts Berichtenswertes gibt, müssten die Werbenden also Werbung versenden, um die Einwilligung am Leben zu halten – und damit die Empfänger aus Sicht der Gerichte noch mehr belästigen..
  • Juristisch lässt sich auch nicht erklären, warum nach dem Versand der ersten Werbung die Frist neu in Gang gesetzt werden soll. Warum sollte der Unternehmer durch Versand der Werbung die Frist der Gültigkeit verlängern können? Entweder in die Erklärung ist eine Befristung hineinzulesen oder nicht.
  • Der Nutzer hat jederzeit die Möglichkeit, seine Einwilligung zu widerrufen – zum Beispiel indem er sich von dem Newsletter abmeldet. Es ist nicht einzusehen, warum die werbenden Unternehmen erteilte Einwilligungen nicht für bare Münze nehmen sollen, wenn der Empfänger jederzeit die Möglichkeit hat, die Werbeeinwilligung selbst aus der Welt zu schaffen.

Einwilligungserklärungen sauber formulieren

Zum Erlöschen der Einwilligung kommt man nur, wenn man in die Einwilligungserklärungen hineinliest, dass sie nur für einen bestimmten Zeitraum gelten sollen. Wenn der Einwilligungstext aber zum Beispiel wie folgt lautet: „Hiermit erteile ich bis auf Widerruf meine Einwilligung, an die oben angegebene E-Mail-Adresse Werbung per E-Mail zu erhalten“ sind Sie auf der sicheren Seite. Für ein automatisches Erlöschen durch Zeitablauf ist wegen der eindeutigen Formulierung kein Raum.

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen:
Der RSS-Feed für Kommentare zu diesem Artikel. Die TrackBack URI dieses Artikel.

2 comments

  1. Ich halte beide Urteile für richtig und vor allem für praxisnah. Eine Einwilligung, die über Jahre verwendet wird erlischt nicht. Wenn man aber nach 4 Jahren plötzlich Werbung erhält, ist es auf jeden Fall in der Praxis so, dass es für den Betroffenen unerwünschte Werbung ist.

    Unabhängig der Rechtslage ist natürlich das Anschreiben von „Altbeständen“ immer ein massives Risiko für den Zustellerfolg. Der Empfänger schert sich nicht um die verschiedenen Urteile, wenn er sich beschwert oder den Newsletter in dem Spamordner schiebt.

  2. Avatar-Foto
    Dr. Martin Schirmbacher says:

    Aus der Sicht das Nutzers mag das so sein. Juristisch lässt sich aber schlicht nicht begründen, warum ein Erlöschen davon abhängig sein soll, ob von der Einwilligung zwischenzeitlich Gebrauch gemacht wurde.

    Und klar: Dass eine Reaktivierungskampagne 4 Jahre nach Erteilung der Einwilligung keine wahnsinnigen Conversions erzielt ist logisch. Für die Rechtsfrage ist das aber unerheblich.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: