Sind Feedbackanfragen doch erlaubt?

Eine neue Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 16.1.2017 macht Online-Händlern Mut. Danach sind Feedback-Anfragen im Anschluss an einen Online-Kauf nicht rechtswidriger Spam. Vielmehr sind solche E-Mails nach dem Beschluss der Kammer hinzunehmen, wenn sie innerhalb weniger Tage nach Abschluss des Vertrages versendet werden.

Rechtsanwalt Richter bestellt und klagt
Der bundesweit bekannte Abmahn-Anwalt Stefan Richter aus Berlin ging gerichtlich gegen einen Shopbetreiber wegen diverser E-Mails vor, die er ohne eine Werbeeinwilligung erhalten hatte. Herr Richter kaufte unter Nutzung der E-Mail-Adresse einkauf@kanzlei-richter.de am 14. Oktober 2016 Lampen in dem Online-Shop. Nur wenige Tage später, am 27. Oktober erhielt er eine E-Mail des Lampen-Händlers mit dem Betreff: „Bitte bewerten Sie uns!“. Darin wurde der Anwalt gebeten, bei dem Dienstleister ekomi eine Bewertung für den Shop abzugeben. Außer einem Hinweis auf die Kundenhotline, einem Image-Bild von Mitarbeitern des Shopbetreibers und dem Impressum enthielt der Shop keine weiteren Informationen. Am 4. und 28. November erhielt Herr Richter zwei E-Mails, in denen für Produkte des Shops geworben wurde. Diese Produkte waren offenbar nicht denen ähnlich, die der Anwalt zunächst bestellt hatte.

Enge Voraussetzungen bei der Bestandskundenwerbung
Das Gericht machte nicht viel Federlesens mit den beiden E-Mails aus dem November und verurteilte den Shopbetreiber zur Unterlassung. Eine werbende E-Mail ohne Einwilligung ist rechtswidrig. Das gilt auch bei der Werbung an Bestandskunden, soweit nicht die Anforderungen des § 7 Abs. 3 UWG eingehalten sind. Dazu zählt vor allem, dass schon bei der Erhebung der E-Mail-Adresse aus Anlass des Kaufs darauf hingewiesen wird, dass die E-Mail-Adresse zu Werbezwecken genutzt wird und der Kunde dem jederzeit widersprechen kann. Außerdem darf die Werbung nur für eigene ähnliche Produkte erfolgen. Was ähnlich ist, wird von der deutschen Rechtsprechung eng ausgelegt. Manche Gerichte meinen gar, dass nur Produkte ähnlich seien, die mit dem bestellten Produkt austauschbar sind. Das ist in jedem Falle zu eng. Auch Ersatzteile, Zubehör und AddOns müssen als ähnlich gelten. Ohnehin sind die deutschen Gerichte hier viel zu streng. Im Ausland wird die gleiche EU-Richtlinie deutlich weniger eng ausgelegt.

Feedbackanfragen sind erlaubt
Deutlich spannender ist, was das Gericht zu der ersten E-Mail ausführt: Zwar enthalte auch die E-Mail mit der Bitte um eine Bewertung Werbung, doch ergebe eine Interessenabwägung, dass die dadurch hervorgerufene Belästigung des Herrn Richter hinter das Interesse des Geschäftsverkehrs an einer Bewertung von Verkaufsvorgängen im Internet zurücktreten muss (LG Berlin vom 16.1.2017, Az. 16 O 544/16). Das Landgericht hält fest, dass der BGH Werbung per E-Mail ohne Einwilligung des Empfängers zwar „grundsätzlich“ rechtswidrig, nicht aber ausnahmslos unzulässig sei. Zurecht, meint der Richter, hat der BGH in der Tell-a-friend-Entscheidung klargestellt, dass zumindest in bestimmten Konstellationen der Werbung eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Wenn Personen aus eigenem Recht (Persönlichkeitsrecht oder wie hier dem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb) vorgehen, muss nicht jeder Eingriff auch zur Rechtwidrigkeit führen.

Die Kundenbewertung nach Abschluss einer Verkaufstransaktion über das Internet sei inzwischen weit verbreitet und allgemein üblich. Außerdem hält das Gericht solche Bewertungen ausdrücklich für objektiv sinnvoll. Ein Feedback der Kunden ermögliche eine Kontrolle der ansonsten völlig anonymen Anbieter im Internet, weil die Bewertungen anderer Kaufinteressenten jedenfalls in ihre Gesamtheit eine bessere Einschätzung des Verkäufers ermöglichen. Die Einzelbewertungen dienen damit auch dem lauteren Geschäftsverkehr insgesamt, weil eine negative Bewertung für den Unternehmer spürbare Folgen hat und ihn deshalb regelmäßig zur Verbesserung seines Angebots veranlassen wird.

Angesichts dieser positiven Aspekte eines Bewertungsverfahrens erscheint es dem Gericht hinnehmbar, wenn der Verkäufer den Kunden nach Abschluss einer Verkaufsaktion zeitnah, z.B. innerhalb von 2 Wochen nach dem Kauf, einmalig um Abgabe einer Bewertung bitte.

Der Antrag wurde damit im Hinblick auf diese E-Mail abgelehnt und Rechtsanwalt Richter ein Teil der Kosten des Verfahrens auferlegt.

Update: Kammergericht hebt das Urteil auf
In der Berufungsinstanz ist das Urteil des Landgerichts inzwischen aufgehoben worden (Urteil vom 7.2.2017, Az. 5 5 W 15/17). Eine Feedbackanfrage sei als einwilligungsbedürftige Werbung anzusehen. Weil es an einer Einwilligung hier fehle, sei die Zusendung der E-Mail im Anschluss an den Kauf auch rechtswidrig. Etwas krypisch verweist der Senat im Zusammenhang mit den Feedbackanfragen auf § 7 Abs. 3  UWG, der allerdings kaum einschlägig sein dürfte.

Fazit und Handlungsempfehlung
Der Beschluss des Landgerichts ist richtig. Nicht jede geschäftliche E-Mail ist als Belästigung anzusehen. Insbesondere wenn Unternehmen oder Privatpersonen gegen angeblichen Spam vorgehen, ist eine Interessenabwägung notwendig. Das machen Gerichte bisher viel zu selten. Auch das Kammergericht geht darüber schlankerhand hinweg.

Die Entscheidung ist inzwischen aufgehoben, ein Einzelfall und ohnehin kein Freibrief für den Versand von Bewertungsanfragen per E-Mail. Zwar hat es in der Vergangenheit ähnlich gelagerte Urteile gegeben, doch gibt es auch andere Meinungen: Das OLG Dresden hat zum Beispiel im vergangenen Jahr Bewertungsanfragen explizit für Werbung gehalten und auch eine Einwilligung verlangt. Dennoch zeigt das landgerichtliche Urteil, dass man das auch anders sehen kann – und sollte.

Viele Unternehmen versenden Feedbackanfragen im Anschluss an Kaufabschlüsse im Internet. Bei einem unserer letzten Webinare zum Thema E-Mail-Marketing haben immerhin 65 % der teilnehmenden Unternehmen angegeben, solche Bewertungsanfragen zu versenden. Das Urteil gibt Anlass zu fünf Empfehlungen für Unternehmen:

  • Versenden Sie Feedbackanfragen nur innerhalb von maximal zwei Wochen nach Abschluss des Kaufs.
  • Beschränken Sie die E-Mail auf die Bitte um Abgabe einer Bewertung und fügen Sie keine weitere Werbung ein.
  • Beachten Sie vorher erklärte Werbewidersprüche. Wer sich von Ihrem Newsletter abgemeldet hat, sollte auch keine Feedbackanfragen bekommen.
  • Sperren Sie immer die E-Mail-Adressen, nicht Kundenkonten. Es ist schon vorgekommen, dass sich Anwälte mit der gleichen E-Mail-Adresse ein neues Kundenkonto angelegt haben.
  • Sperren Sie außerdem unabhängig davon alle E-Mail-Adressen der Domain kanzlei-richter.com. Es sind uns viele Fälle bekannt, in denen Herr Richter bei Online-Shops erst Bestellungen vornimmt und dann gezielt abmahnt, wenn im Anschluss E-Mails kommen.

Mehr zum E-Mail-Marketing finden Sie auch in Kapitel 10 meinem neuen Buchs: Online-Marketing- und Social-Media-Recht.

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7 comments

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      Dr. Martin Schirmbacher says:

      Vielen Dank Herr Cambra für Ihren freundlichen Hinweis, das Update habe ich zwischenzeitlich vorgenommen.

      Ich verstehe allerdings weder, was an der ersten Instanz ein Trophäenurteil sein soll, noch was an der Kammergerichtsentscheidung glücklich ist.

      Überhaupt ist mir diese Verbiesterung gegen unternehmerische E-Mails schlicht unverständlich. Ein Kunde hat einen Vertrag geschlossen und wird im Nachgang freundlich gefragt, ob er zufrieden war und ob er das auch kundtun würde. Niemand würde sich daran stören (oder gar Unterlassungsansprüche geltend machen), wenn das – deutlich nerviger – am Ausgang eines Supermarkts oder eines Einkaufszentrums erfolgen würde. Eine einmalige E-Mail ist aber ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, den es mit allen Mitteln zu bekämpfen gilt. Das verstehe ich nicht.

      • Elfriede Schreibert says:

        Wieso verteidigen Sie die Werbemails? So wie ich das lese, handelte es sich ja wohl nicht nur um diese eine Bewertungsanfrage, sondern auch um weitere „echte“ Werbemails.
        Ausserdem finde ich es eine absolute Unverschämtheit, wenn ich einerseits gezwungen würde, die belästigenden Werbemails zu akzeptieren, andererseits aber auch noch zusätzlich zur Belästigung als unentgeltlicher Werbeträger zu fungieren.
        Glauben Sie nicht auch, daß man selbst in der Lage ist zu entscheiden, ob einem die Geschäftsbeziehung es wert ist, aktiv zu werden und eine Bewertung abzugeben? Warum um Himmels Willen muß der Bürger von der Wirtschaft immer als der Trottel hingestellt werden, dem man sagen muß, daß es jetzt Zeit ist, jemanden zu bewerten? Sollte nicht allein die Tatsache, daß es keine Negativbewertungen über ein Unternehmen gibt, Anlaß zur Freude sein?

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          Dr. Martin Schirmbacher says:

          Ich verstehe nicht, wie man eine E-Mail als Unverschämtheit empfinden kann. Sie sind Kunde bei diesem Unternehmen und werden gefragt, wie es Ihnen der Einkauf gefallen hat. Würden Sie es auch als Unverschämtheit empfinden, wenn Sie am Marktstand Ihres Vertrauens um Feedback gebeten würden?

  1. Sebastian Schmidle says:

    Tja, wäre nur schön, wenn Sie dazuschreiben würden, dass die Entscheidung in der Folge vom Kammergericht aufgehoben wurde.

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