Vertragsgestaltung von Internet-Dienstleistungen im Paket

Autor: Martin Schirmbacher. Folgen einer aktuellen BGH-Entscheidung

Eine aktuelle Entscheidung des BGH zum Vertragsrecht bei Dienstleistungen rund um das Internet zeigt, dass bei der Vertragsgestaltung Vorsicht geboten ist. Insbesondere bei Verträgen, die eine Vielzahl von Leistungen bündeln, kann es schnell zu gravierenden Folgen für das gesamte Vertragsverhältnis kommen, wenn einzelne Teilleistungen mangelhaft sind.

Urteil des BGH
Anlass der Entscheidung (BGH vom 4.3.2010, Az. III ZR 79/09 – Internet-System-Vertrag) war der Streit zwischen einem Internet-Dienstleister und einem gewerblichen Kunden um Entgeltzahlungen aus einer als „Internet-System-Vertrag“ bezeichneten Vereinbarung über ein ganzes Bündel an Leistungen mit Internetbezug. Zu diesem „Rund-um-sorglos-Paket“ gehörten unter anderem die Recherche und Registrierung einer Internet-Domain, die Zusammenstellung einer Webdokumentation – Bild- und Textmaterial – durch einen Webdesigner inklusive Vor-Ort-Beratung, die Gestaltung und Programmierung einer individuellen Internetpräsenz nach bestimmten einzeln aufgeführten Vorgaben, das Hosting der Websites und E-Mailboxen auf den Servern des Auftragnehmers sowie die weitere Beratung und Betreuung über eine Hotline.

Denkbar – und üblich – sind darüber hinaus auch Online-Marketing-Leistungen, etwa SEO-Maßnahmen, AdWords-Betreuung oder Newsletter-Versand.

In dem Fall, den der BGH entscheiden musste, hatte der Vertrag eine feste Grundlaufzeit von drei Jahren, wobei die Zahlungen (Anschlusskosten und ein monatliches Entgelt) nach den AGB des Anbieters in drei nahezu gleichen Raten und zwar 30 Tage nach Vertragsschluss und jeweils nach Ablauf des ersten und zweiten Vertragsjahres fällig sein sollten.

Schnell war der Kunde mit den Leistungen unzufrieden und kündigte den Vertrag. Der Dienstleister hielt das für unberechtigt und klagte die Vergütung für die beiden Folgejahre ein. Der Kunde hielt die Fälligkeitsregelung für unwirksam, weil ihn diese in Abweichung vom gesetzlichen Leitbild des Werkvertrages unbillig benachteilige. Zudem sei die Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht und der Vertrag zu Recht gekündigt worden.

Letztlich ein typischer Streit zwischen Dienstleister und Kunde, der vom BGH nicht endgültig entschieden, sondern an das Untergericht zurückverwiesen wurde, weil noch nicht alle Einzelheiten der Vertragserfüllung aufgeklärt waren. Entschieden hat der BGH aber, dass auf den gesamten Vertrag Werkvertragsrecht anzuwenden und die in den AGB verwendete Fälligkeitsregelung wirksam ist.


Bedeutung der Zuordnung zu einem bestimmten Vertragstyp

Wichtig ist die Zuordnung eines konkreten Vertrages zu den Vertragstypen des Bürgerlichen Gesetzbuches vor allem aus zwei Gründen:

(1) Fehlt es zu bestimmten rechtlichen Aspekten (etwa zu Folgen von Mängeln der Leistung) an konkreten Regeln in dem Vertrag, entscheidet die gesetzliche Bestimmung des jeweiligen Vertragstyps über die rechtliche Folge. Je nach Vertragstyp können hier erhebliche Unterschiede gelten. Wird ein Werk mangelhaft erstellt, hat der Kunde Mangelbeseitigungsansprüche oder kann den vereinbarten Preis mindern. Das Dienstvertragsrecht kennt solche Ansprüche nicht. Hier kann es zu einer Reduktion des vereinbarten Preises nur über die Anrechnung konkreter Schäden kommen, die dem Kunden infolge der schlechten Leistung entstanden sind. Oft lassen sich solche Schäden aber kaum beziffern, so dass im Zweifel der volle Preis zu zahlen ist.

(2) Eine zweite wichtige Folge der Einordnung des konkreten Vertrages ist die AGB-rechtliche Beurteilung. Verwendet der Anbieter Standardverträge, darf darin nicht wesentlich vom gesetzlichen Leitbild des jeweiligen Vertragstyps abgewichen werden. Ist das der Fall – was nur anhand einer Betrachtung der konkreten AGB und Abwägung der beteiligten Interessen beurteilt werden kann – sind die AGB unwirksam. Das hat zwei unmittelbare Folgen: Abmahnungen von Wettbewerbern drohen und der Anbieter kann sich gegenüber seinen Kunden im Streitfall auf die Bestimmung in seinen AGB nicht berufen.


Zuordnung einzelner Leistungen zu BGB-Vertragstypen

In dem konkreten Fall hat der BGH für jedes einzelne Vertragselement kurz festgehalten, um welchen Vertragstyp es sich bei der jeweiligen Leistungspflicht am ehesten handelt:

· Bei einem Access-Providing-Vertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag.
· Ein Vertrag über Application-Service-Providing (ASP) ist ein Mietvertrag.
· Der Host-Providing-Vertrag ist jedenfalls dann insgesamt als Werkvertrag (und nicht Mietvertrag) einzuordnen, wenn er seinen Schwerpunkt in der Gewährleistung der Abrufbarkeit der Website des Kunden im Internet hat.
· Der Webdesign-Vertrag ist als Werk- bzw. Werklieferungsvertrag anzusehen.
· Domain-Beschaffungsverträge sind als Werkverträge einzuordnen, die eine entgeltliche Geschäftsbesorgung zum Gegenstand haben.

· Verträge über Website-Pflege schließlich sind Werkverträge, wenn die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und die Beseitigung von Störungen im Mittelpunkt stehen, dagegen Dienstverträge, wenn es an einer solchen Erfolgsausrichtung fehlt.

Im konkreten Fall nicht entschieden, aber ebenfalls oft relevant sind folgende weitere Leistungen von Internet-Anbietern:

· Vereinbarungen über SEO- und SEM-Leistungen werden – wenn sie als Beratungsverträge ausgestaltet sind – oft Dienstverträge sein. Wird dagegen ein konkreter Erfolg versprochen, kann auch Werkvertragsrecht Anwendung finden.
· Verträge über die Erstellung und Versendung von Newslettern werden ob des konkret geschuldeten Ergebnisses oft Werkverträge sein.

· Ein Vertrag über den Kauf von (E-Mail-)Adressen ist in der Regel Kaufvertrag. Ist eine Zusammenstellung von Adressen nach bestimmten Kriterien in einer bestimmten Qualität geschuldet, liegt Werkvertragsrecht näher.


Schwerpunkt des Vertrages entscheidend

Bei der Beurteilung der Vertragslage holt der BGH in dem zu entscheidenden Fall vergleichsweise weit aus und begründet insbesondere ausführlich, warum es sich bei dem Vertragsverhältnis um eine insgesamt nach den Regeln des Werkvertragsrechts zu beurteilende Vereinbarung handelt. Zwar seien viele Einzelpflichten enthalten, die u.a. Elemente des Miet-, Kauf-, Werk-, und Dienstvertragsrechts enthalten können, welchem Vertragstyp der Gesamtvertrag am nahesten komme, sei aber anhand einer Schwerpunktbetrachtung zu beurteilen.

Wesentliche Leistung des Anbieters im konkreten Fall sei die Erstellung und Speicherung einer Website und deren Verfügbarmachung im Internet. Deshalb hat der BGH den gesamten Vertrag als Werkvertrag eingestuft. Daran konnte auch nichts ändern, dass der Vertrag für einen Werkvertrag untypisch auf Dauer angelegt war. Wesentliche Leistung des Anbieters sei die Herstellung der Erreichbarkeit der Website für Dritte über das Internet.


Folgen für Anbieter

Die Entscheidung ist wichtig für Internet-Dienstleister, weil sie deutlich macht, dass die sehr häufig anzutreffende Zusammenfassung vieler Leistungen in einem einzigen Vertrag mit Risiken verbunden ist. Werden etwa Elemente der Suchmaschinen-Optimierung in einen Internet-Systemvertrag eingebunden, kann dies dazu führen, dass auf den Vertrag insgesamt – und damit auch auf die Beratungsleistungen – Werkvertragsrecht angewendet wird, zum Beispiel mit der Folge, dass ein Recht auf Minderung besteht, wenn sich der gewünschte Erfolg nicht einstellt. Selbst ein Erfordernis einer Abnahme lässt sich dann nicht ausschließen.

Auch auf die Besonderheiten des Kündigungsrechts im Werkvertragsrecht ist bei der AGB-Gestaltung Rücksicht zu nehmen. Nach § 649 BGB kann der Besteller jederzeit kündigen – was oft nicht im Interesse des Anbieters ist. Der Dienstleister braucht in vielen Fällen Planungssicherheit für mehrere Monate. Auch dies ist in den AGB festzuhalten, wobei viel dafür spricht, dass eine längere Laufzeit mit entsprechenden Kündigungsregeln wirksam ist.

Anbieter von Leistungen im Internet sollten prüfen, welche Leistungen im Einzelnen von Paketlösungen umfasst sind und ob eine Trennung der einzelnen Komponenten aus rechtlicher Sicht sinnvoll ist. Noch wichtiger für die Vermeidung von Streit mit dem Kunden ist indes die klare Definition der geschuldeten Leistung. Dies ist Voraussetzung für die Möglichkeit der Einordnung des Vertrages in die rechtliche Systematik. Fehlt es daran, werden Streitigkeiten nach dem Zufallsprinzip entschieden.

Dr. Martin Schirmbacher
Fachanwalt für IT-Recht
HÄRTING Rechtsanwälte
schirmbacher@haerting.de

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