Zurecht wird teilweise erheblicher Aufwand in die Formulierung von Werbeeinwilligungen gesteckt. Vor allem, wenn die Einwilligung für mehrere Gesellschaften genutzt werden soll, die Produktpalette groß ist oder eine Einwilligung für viele Kanäle eingeholt werden soll, wird es schnell komplex. Dass es sich in solchen Fällen lohnt, in rechtliche Beratung zu investieren, ist klar. Doch auch wenn es um vergleihsweise einfach gelagtere Gewinnspiele geht, passieren schnell Fehler, wie ein aktuelles Urteil aus Frankfurt (Oder) zeigt.
Ein Anbieter für Inkontinenzprodukte hatte zur Bewerbung der Produkte eine „Fußball-Grillparty“ ausgelobt und dafür online ein Gewinnspiel veranstaltet. Um an der Verlosung teilnehmen zu können, musste der Interessent persönliche Angaben, insbesondere seine E-Mail-Adresse in eine Maske eintragen. Unter den auszufüllenden Formularfeldern befanden sich zwei Kästchen, in denen der Interessent Häkchen setzen konnte. Das oberste Kästchen bezog sich auf die Teilnahme am Gewinnspiel, das untere Kästchen bezog sich auf ein Abonnement eines Newsletters. Darunter räumlich etwas abgesetzt fand sich der der Satz: „Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse erkläre ich mich damit einverstanden, dass die T GmbH mir regelmäßig Informationen per E-Mail zuschickt.“
Die Wettbewerbszentrale nahm den Anbieter unter anderem deswegen auf Unterlassung in Anspruch und bekam recht (LG Frankfurt/O. vom 18.6.2020 Az.: 31 O 59/19). Zwar sei das Newsletter-Abonnement nicht zu beanstanden. Der weitere Satz sei aber als weitere Einwilligung anzusehen und diese sei rechtswidrig. Es fehle schon an der Ausdrücklichkeit der Einwilligung. Zudem sei die Ausgestaltung intransparent, weil der Nutzer nicht wissen könne, ob er nun eine Einwilligung erteile oder nicht. Deswegen sei die gesamte Ausgestaltung irreführend.
Der Anbieter drang auch nicht mit dem Argument durch, dass der zusätzliche Satz die Einwilligung lediglich ergänze. Schon der Wortlaut (Newsletter vs. Informationen) deute an, dass es sich um etwas anderes handele.
Der Gewinnspiel-Anbieter hat hier nichts grundsätzlich falsch gemacht, sich lediglich nicht besinders geschickt angestellt. Umso ärgerlicher ist es dann, deswegen verklagt zu werden.
Tipp: Generell empfiehlt es sich, bei Einwilligungen möglichst klar und eindeutig zu formulieren. Häufig ist auch ratsam, nicht eine Einwilligung in den Versand des „aktuellen Newsletters“ oder „interessanter Neuigkeiten“, sondern schlicht in den Versand von Werbung einzuholen. So vermeidet man späteren Streit, ob die übersandten Inhalte aktuell, neu oder interessant waren. Soll sich die Einwilligung auf mehrere Kanäle beziehen, kann auch formuliert werden: „…zu Werbezwecken kontaktiert werden“.