Kein DSGVO-Schadensersatz wegen einer einzigen Werbe-E-Mail

Bekanntlich löst der Versand von werbenden E-Mails ohne eine vorherige Einwilligung einen Unterlassungsanspruch des Empfängers aus. Auch etwaige Anwaltskosten für eine Abmahnung sind normalerweise zu ersetzen. Die DSGVO wirft aber die Frage auf, ob darüber hinaus auch ein weitergehender Schadensersatzanspruch besteht. Immer öfter machen Abmahner auch einen Anspruch aus Art. 82 DSGVO geltend; bisher zu Recht ohne Erfolg.

Gegenstand gerichtlicher Streitigkeiten um angeblich unerwünschte Werbung per E-Mail ist in jüngerer Zeit immer öfter, ob der Empfänger auch Schadensersatz geltend machen kann. Häufig sind es Rechtsanwälte, die in eigener Sache klagen, weil sie im Anschluss an einen Online-Kauf eine Bitte um Feedback erhalten haben. Neben Unterlassung verlangen sie dann einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen der Zusendung aus ihrer Sicht unerwünschter Werbung.

Schmerzensgeld? Richtig, Art. 82 DSGVO gewährt von einer Datenschutzverletzung Betroffenen auch einen Anspruch auf Ersatz immaterieller Schäden. Geltend gemacht wurden bisher in der Regel 500,- Euro. Die Gerichte haben die Klagen insoweit aber bisher einhellig abgewiesen:

  • Erforderlich sei, dass der Empfänger einen tatsächlichen Schaden geltend machen könne. So hat das Amtsgericht Goslar zum Beispiel entschieden, dass der Versand einer einzigen Werbe-E-Mail an eine berufliche E-Mail-Adresse ohne vorherige Einwilligung, die auf Grund ihres äußeren Erscheinungsbilds deutlich gezeigt hat, dass es sich um Werbung handelt und die ein längeres Befassen mir ihr nicht notwendig gemacht hat, keinen Schadensersatz nach der DSGVO begründet (AG Goslar vom 27.7.2019, Az.: 28 C 7/19).
  • Auch das AG Hamburg-Bergedorf (Urteil vom 7.12.2020, Az.: 410d C 197/20) hat entschieden, dass eine Werbe-E-Mail an einen Rechtsanwalt keinen Schadensersatzanspruch auslöst. Eine konkrete Beeinträchtigung, die über den als Belästigung empfundenen Verstoß selbst, also die Zusendung der E-Mail, hinausgeht, ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu sehen. Es fehle an einem über die Rechtsverletzung hinausgehenden konkreten Schaden des Klägers.
  • Ähnlich hatte bereits das Amtsgericht Diez AG Diez geurteilt (Urteil vom 7.11.2018, Az.: 8 C 130/18). Ein Schadenersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO erfordere einen spürbaren Nachteil zu Lasten des Betroffenen.

Es liegt auf der Hand, dass eine einmalige Werbe-E-Mail nicht geeignet ist, einen Schmerzensgeldanspruch zu begründen. Die Berufskläger, die es sich zur Aufgabe gemacht haben, deutschen E-Commerce-Unternehmen den Versand von werbenden E-Mails so schwer wie möglich zu machen, suchen mit ihren Klagen lediglich einen weiteren Weg, das Drohpotenzial zu erhöhen.

Dem haben die deutschen Gerichte zu Recht eine Absage erteilt. Schmerzensgeld soll erhalten, wer immaterielle Schäden erlitten hat. Dazu zählt aber, dass auch dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden kann, dass tatsächlich ein Schaden eingetreten ist. Allerdings ist zu erwarten, dass sich der Europäische Gerichtshof in absehbarer Zeit mit Art. 82 DSGVO beschäftigen und weitergehende Klarheit bringen wird, das Bundesverfassungsgericht meint nämlich, dass sich der EuGH mit dieser Frage befassen müsse (BVerfG vom 14.1.2021, Az. 1 BvR 2853/19).

Wer sich angeblichen Schadensersatzansprüchen aus Art. 82 DSGVO ausgesetzt sieht, sollte dem deutlich entgegentreten und keinesfalls zahlen.

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen:
Der RSS-Feed für Kommentare zu diesem Artikel. Die TrackBack URI dieses Artikel.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Hat Ihnen der Beitrag gefallen? Dann teilen Sie ihn doch mit anderen: