Nun kommt, was kommen musste: Erste Gerichte entscheiden, dass auch eine E-Mail-Signatur Werbung enthalten kann und so die gesamte E-Mail einwilligungsbedürftig ist. Das Amtsgericht Bonn meint, dass schon eine Feedback-Anfrage in der E-Mail-Signatur Werbung sei. Das alles ist nicht überraschend, weil der Bundesgerichtshof in einem ähnlichen Fall schon im Jahre 2015 Vergleichbares entschieden hat.
Kläger ist mal wieder ein Anwalt in eigener Sache…
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, hatte von der Beklagten, einem Telekommunikationsunternehmen, E-Mails mit Produktumfragen ohne Einwilligung erhalten. Der Kläger war kein Kunde der Beklagten, seine E-Mail-Adresse war versehentlich in der Kundendatenbank gespeichert worden. Der Kläger mahnte die Beklagte ab. In der Antwort-E-Mail des TK-Providers, in der die Beklagte Stellung zur Abmahnung bezog, befand sich in der Signaturzeile eine Aufforderung zur Teilnahme an Kunden-Zufriedenheitsumfragen und Werbung für aktuelle Handys, Tarife und persönliche Produktempfehlungen. Dass es sich hierbei auch um eine (unzulässige) Werbe-E-Mail handelte, entschied nun das Amtsgericht Bonn (AG Bonn vom 09.05.2018, Az. 111 C 136/17).
Entscheidung des Gerichts
Zunächst stellte das AG Bonn fest, dass es sich bei den reinen Kundenumfragen um Werbe-E-Mails handelte. Damit schließt sich das AG einer Reihe von Entscheidungen an, die per se Kundenumfragen als Werbung ansehen (vgl. OLG Dresden vom 24.4.2016, Az. 14 U 1773/13; OLG Köln vom 19.4.2013, Az. 6 U 222/12). Dies gelte deshalb, so das AG Bonn, da die Beklagte durch solche Produktumfragen mindestens mittelbare Absatzförderung betreibe, um ihre Kunden an sich zu binden und die Chance für zukünftige Absätze zu erhöhen.
Im Anschluss führt das AG Bonn aus, dass es sich auch bei der Antwort-E-Mail der Beklagten um Werbung handelt. Zwar enthielte diese E-Mail hauptsächlich Ausführungen zur Abmahnung des Klägers und sei somit an sich zulässig. Dies ändere jedoch nichts daran, dass es sich bei der Signatur, in der Hinweise auf Kunden-Zufriedenheitsumfragen, aktuelle Handys, Tarife und persönliche Produktempfehlungen enthalten waren, um eine unzulässige Werbemaßnahme handele. Die E-Mail werde in zweifacher Hinsicht genutzt, nämlich für die zulässige Reaktion auf die Abmahnung und für die unzulässigen Zwecke der Werbung. Dies verstoße klar gegen den positiv geäußerten Willen des Klägers. Dieser habe immerhin die Beklagte wegen der Werbung abgemahnt.
Folgen eines falschen BGH-Urteils
Das AG Bonn zitiert als Grundlage seines Urteils wenig überraschend die Entscheidung des BGH zu Werbung in Autorespondern (BGH vom 15.12.2015, Az. VI ZR 134/15). Bereits hier hatte der BGH geurteilt, dass auch ein an sich zulässiger Autoresponder mit werbendem Inhalt eine unzulässige Werbung darstelle, zumindest wenn der Empfänger dem Empfang von Werbe-E-Mails widersprochen hat. Das AG Bonn schlussfolgert hieraus, dass der werbliche Zusatz beachtlich sei, da der Kläger bereits deutlich gemacht hat, dass er keine Werbung empfangen möchte.
Diese Argumentation ist jedoch keineswegs zwingend. Ist die Nachricht als solche nämlich zulässig, ist schwer zu erklären, warum die Beifügung von wenigen Zeilen die Nachricht unzulässig machen soll. Dass durch den Zusatz eine Störung oder ein Eindringen in die Betriebsabläufe vorliegen soll, was einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellte, lässt sich nur schwerlich argumentieren.
Auch die Hauptargumente, die die Gerichte einst bewegt haben, werbende E-Mails als Eingriff in das Persönlichkeitsrecht zu sehen, greifen hier nicht: Aussortieren und lesen muss der Empfänger die (zulässige) Nachricht ohnehin. Speicherplatz und Bandbreite bedarf es sowieso, da ändern hinzugefügte Zeilen nichts. Eine massenhafte Aussendung, derer Anfänge es zu wehren gilt, gibt es ebenfalls nicht, weil die Nachrichten gerade nicht massenhaft sondern nur anlassbezogen im Einzelfall verschickt werden. Zudem sind der Inhalt der Nachricht und die Werbung in der Signatur deutlich getrennt. Insofern bleibt lediglich die Tatsache, dass der Empfänger mit werbenden Inhalten konfrontiert wird – dies jedoch geschieht jeden Tag, immer und überall und in deutlich belästigenderem Maße als ein Zweizeiler in der Signatur einer E-Mail.
Fehlt es an solchen bestimmbaren Kriterien, kann potenziell jede E-Mail, die nicht neutral ist, Werbung darstellen. Ist der in der Signatur befindliche Link auf meine Website, die ebenfalls werblichen Inhalt hat, bereits als Werbung anzusehen? Es wäre wünschenswert, dass sich die Rechtsprechung bei ihrer Beurteilung auf den Schutzzweck vor belästigender Werbung rückbesinnt. Kurzfristig zu erwarten ist das indes nicht. Im Gegenteil: Es wäre nun bald keine völlige Überraschung mehr, wenn auch ein Link auf die Unternehmenswebsite von Untergerichten schon für einwilligungsbedürftige Werbung gehalten wird.
Fazit
Das AG Bonn führt die strenge Rechtsprechung zu werbenden Zusatzinhalten in geschäftlichen E-Mails fort. Das Urteil zeigt erneut, dass bereits das bloße Vorhandensein werblicher Inhalte eine Abmahnung oder gar eine Unterlassungsklage nach sich ziehen kann. Wer sicher gehen will, entfernt in Fällen von Streitigkeiten über unberechtigte Werbung jegliche Zusätze aus der Signatur.