Aktuelle Urteile im E-Mail-Marketing

sämtliche neue Urteile aus Deutschland zum E-Mail-Marketing zusammengestellt von
Dr. Martin Schirmbacher und Sebastian Schulz von HÄRTING Rechtsanwälte aus Berlin.

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 Sebastian Schulz
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NEU: OLG Nürnberg: Ausschöpfen von Fristen für sich genommen nicht dringlichkeitsschädlich

Das volle Ausnutzen der gesetzlichen Berufungseinlegungs- und -begründungsfristen in einem Fall unzulässigen Direktmarketings ist grundsätzlich nicht dringlichkeitsschädlich. Lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen, etwa wenn

  • es sich um eine tatsächlich und rechtlich äußerst einfache Fallgestaltung handelt
  • keinerlei tatsächliche Ermittlungen anzustellen und keine weiteren Glaubhaftmachungsmittel zu beschaffen sind und
  • der Verfügungskläger durch sein sonstiges Verhalten zum Ausdruck bringt, dass ihm die Sache nicht so eilig ist

kommt in Betrachtdass die Dringlichkeitsvermutung ungeachtet dessen widerlegt ist, dass sich der Kläger an die gesetzlichen Fristen hält.

(OLG Nürnberg v. 24.10.2023, Az. 3 U 965/23)


NEU: LG Augsburg: Angabe der eigenen Website in Autoresponder ist nicht rechtswidrig

Der bloße Verweis auf die Websites eines Unternehmens und auf Social Media Auftritte in einem Autoresponder im Anschluss an Kontaktdaten des Mitarbeiters, ohne dass diese mit einem Produkt oder anderen werbenden Angaben verknüpft sind, ist jedenfalls nicht rechtswidrig und löst keinen Unterlassungsanspruch aus. Ob es sich dabei um Werbung handelt, kann dahinstehen.

(LG Augsburg v. 18.10.2023, Az. 044 S 2196/23)

Tipp: Auch in Auto-Replies sollte darauf geachtet werden, nicht übermäßig werblich zu schreiben. Ein bloßer Link auf die Website ist – wie die Vorinstanz zu Recht entschieden hat – aber noch keine Werbung.


NEU: OLG Karlsruhe: Versandte E-Mails im B2B-Sektor brauchen keinen SFP-Eintrag

Wird in einer geschäftlichen Kommunikation eine Partei Opfer eines Hackerangriffs und deshalb eine gefälschte E-Mail (mit einer falschen Bankverbindung) an die andere Partei geschickt, trifft den angegriffenen Scheinabsender dafür nicht die Verantwortung, weil ein SFP-Eintrag für den Versand von E-Mails nicht vorhanden war. Überweist der Empfänger der E-Mail den fälligen Betrag auf das in der gefälschten E-Mail angegebene Konto, wird er dadurch nicht von der Leistung frei und schuldet den Betrag der anderen Partei weiterhin.

(OLG Karlsruhe v. 27.7.2023, Az. 19 U 83/22)


NEU: Ö-BVwG: Öffentlich verfügbare E-Mail-Adressen sind nicht vogelfrei

Öffentlich verfügbar gemachte geschäftliche E-Mail-Adressen dürfen allenfalls zur Kontaktaufnahme mit dem Inhaber der E-Mail-Adresse, nicht aber zu anderen Zwecken verwendet werden. Geschieht das, wenn auch versehentlich, liegt darin ein Datenschutzverstoß.

(Ö-BVwG v. 24.7.2023, Az. W137 2255219-1/2E)

Tipp: Mit der Entscheidung nicht verbunden ist im Übrigen eine Aussage dazu, ob hier ein meldepflichtiger Datenschutzverstoß vorliegt. Nach Art. 33 DSGVO muss ein Datenschutzverstoß der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet werden, es sei denn, dass die „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt“.


LG Kassel: Checkmail aus Double-Opt-in ist keine Werbung

Wird im Rahmen eines Double-Opt-in-Verfahrens eine Bestätigungs-E-Mail verschickt, ist diese grundsätzlich keine Werbung.

(LG Kassel v. 13.7.2023, Az. 1 S 92/22)

Tipp: Bei der Formulierung von Bestätigungs-E-Mails im Rahmen des DOI-Verfahrens sollte darauf geachtet werden, dass diese keine Werbung enthalten.


NEU: Ö-BVwG: An Bestellung gekoppelte Werbeeinwilligung ist als Alternative zur Bestellung als Gast zulässig

Es ist zulässig, bei einer Bestellung in einem Online-Shop die Bestellung über ein Kundenkonto mit einer Einwilligung in die Nutzung der Daten des Kunden zu Werbe- und Marketingzwecken zu verbinden, wenn eine alternative Möglichkeit, als Gast zu bestellen zur Verfügung steht und dort die Einwilligung nicht erteilt werden muss.

(Ö-BVwG v. 12.6.2023, Az. W252 2248630-1)

Tipp: Die Entscheidung des Gerichts weist in die richtige Richtung: Bei der Frage, ob eine Kopplung zulässig ist, kommt es auf die Freiwilligkeit an. Steht eine zumutbare Alternative in transparenter Weise zur Verfügung, ist die Auswahlentscheidung des Nutzers freiwillig und die Kopplung zulässig.


AG Augsburg: Angabe der Website in Autoresponder ist keine Werbung

Der bloße Verweis auf die Websites eines Unternehmens in einem Autoresponder im Anschluss an Kontaktdaten des Mitarbeiters, ohne dass diese mit einem Produkt oder anderen werbenden Angaben verknüpft sind, stellt keine Werbung dar.

(AG Augsburg v. 9.6.2023, Az. 12 C 11/23)

Tipp: Auch in Auto-Replies sollte darauf geachtet werden, nicht übermäßig werblich zu schreiben. Ein bloßer Link auf die Website ist aber noch keine Werbung.


Neu: OLG Hamm: Auch Werbung über Internetportale ist grundsätzlich einwilligungspflichtig

Die Kontaktaufnahme über ein Immobilienportal ist – wie Direktnachrichten in sozialen Netzwerken – als elektronische Post anzusehen. Handelt es sich um Werbung, ist die Nachricht einwilligungsbedürftig. Ein Vertrag, der auf Generierung von solcher Leads gerichtet ist („Akquise-Vereinbarung“) ist nichtig.

(OLG Hamm v. 3.5.2023, Az. 18 U 154/22)

Tipp: Verträge über Leadgenierungsmaßnahmen sind problematisch. Sind sie darauf gerichtet, werbende Nachrichten ohne Einwilligung zu verschicken, sind sie nichtig, mit der Folge, dass die Agnetur keinen Anspruch auf Zahlung hat und der Kunde nicht zahlen muss – aber auch die Leistung nicht verlangen kann.


AG München: Verfall einer Newslettereinwilligung durch Zeitablauf

Wird eine Werbe-Einwilligung im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in einem Golf-Club erteilt, erlöscht diese jedenfalls nach 4 Jahren, wenn die Mitgliedschaft in dem Golfclub inzwischen beendet wurde.

(AG München v. 14.2.2023, Az. 161 C 12736/22)

Tipp: Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, erlöschen einmal erteilte Einwilligungen nicht nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums. Im Einzelfall können aber besondere Umstände (hier das Ende der Mitgliedschaft in dem Golf-Club) zum Erlöschen der Einwilligung führen.


KG Berlin: Einwilligung bindet auch hinsichtlich der angekündigten Häufigkeit

Wird eine Einwilligung in die Zusendung eines wöchentlichen Newsletters abgegeben, ist eine häufigere Zusendung von Werbung per E-Mail von der Einwilligung nicht gedeckt.

(KG vom 22.11.2022, Az. 5 U 1043/20)

Tipp: Weniger ist mehr: Die Einwilligung muss so konkret gefasst sein, dass derjenige, der die Einwilligung erteilt, weiß, was ihn inhaltlich erwartet. Wer bei der Vorformulierung der Einwilligung auf viele Details setzt, bindet sich in dieser Hinsicht. Wer also in den Erhalt interessanter News einwilligen lässt, muss im Zweifel belegen können, dass es sich um Neuigkeit von Interesse handelt.


AG Neumarkt: Kein Schadensersatzanspruch bei Abmahnung durch Rechtskundigen

Ein rechtskundiger Referendar und Doktorand hat keinen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen. In diesem Fall ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht erforderlich.

Eine Kundenzufriedenheitsbefragung per E-Mail ohne Einwilligung ist rechtswidrige Werbung. Eine erfolreiche Berufung auf § 7 Abs. 3 UWG setzt voraus, dass bei jeder E-Mail ein klarer und deutlicher Hinweis darauf erfolgt, dass der Empfänger der werblichen Verwendung seiner E-Mail-Adresse jederzeit widersprechen kann.

(AG Neumarkt v. 10.11.2022, Az. 3 C 270/22)


OLG Hamm: Werbeeinwilligungen müssen präzise formuliert sein

Wird eine Einwilligung in die Verarbeitung der E-Mail-Adresse „zum Zwecke des Kundenkartenprogramms und für Webezwecke“ erteilt, berechtigt das nicht unbedingt auch zur Zusendung eines mit dem Kundenkartenprogramm nicht in Verbindung stehenden allgemeinen Newsletters. Jedenfalls darf nach Widerspruch weitere Werbung nicht erfolgen.

(OLG Hamm vom 3.11.2022, Az. 4 U 201/21)

Tipp: Bei der Formulierung von Einwilligungserklärungen kann man kaum sorgfältig genug sein.


LG Kleve: B2B-Werbeanruf für Branchenbucheintrag trotz Widerspruch auf Webseite zulässig

Ein einmaliger Werbeanruf bei einem Rechtsanwalt für einen kostenpflichtigen Branchenbucheintrag ist kein unzulässiger Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Vielmehr sei der Anruf von der mutmaßlichen Einwilligung des Angerufenen gedeckt.

(LG Kleve vom 28.9.2022, Az. 6 S 81/20)

Tipp: Das Gericht geht hier sehr weit. Üblicherweise wird die mutmaßliche Einwilligung sehr eng verstanden.


LG Köln: Unterlassungsverpflichtungen gehen bei Asset-Deal nicht auf den Erwerber über

Kauft ein Unternehmen einzelne Vermögenswerte eines anderen Unternehmens, gehen von dem Veräußerer abgegebenen Vertragsstrafeversprechen nicht auf den Erwerber über.

(LG Köln vom 26.9.2022, Az. 14 O 225/21)


LG Nürnberg-Fürth: Kein Bestandskundenprivileg bei Stornierung des Vertrages

Wird ein Vertrag in einem Online-Shop storniert, ist für eine Werbung nach § 7 Abs. 3 UWG ohne Einwilligung des Empfängers kein Raum.

(LG Nürnberg-Fürth vom 21.9.2022, Az. 4 HK O 655/21)


OLG Schleswig: Vorläufiges Hinnehmen von unerbetener Werbung führt nicht zur Verwirkung

Dass ein Unterlassungsanspruch wegen unzulässiger Telefonwerbung nicht schon unmittelbar im Anschluss an den ersten Anruf geltend gemacht wird, führt nicht dazu, dass ein solches Vorgehen aufgrund weiterer Anrufe nicht noch geltend gemacht werden könnte. Dies führt nicht zur Verwirkung der Ansprüche. Solange die Ansprüche nicht verjährt sind, können sie weiterhin geltend gemacht werden.

(OLG Schleswig vom 8.8.2022, Az. 6 U 29/22)


AG München: Als Opt-Out aus Werbemails darf nicht auf ein Kundenportal verwiesen werden

Unternehmen müssen eingehende Werbewidersprüche unabhängig von dem Kommunikationskanal berüscksichtigen. Ein Verweis auf ein Kundenportal und dortige Einstellungsmöglichkeiten ist nicht ausreichend. Wird der Werbung per E-Mail widersprochen gilt das dauerhaft und bis zu einer erneuten Einwilligungserteilung.

(AG München vom 5.8.2022, Az. 142 C 1633/22)


LfD Niedersachsen: 900.000 Euro Bußgeld gegen Kreditinstitut wegen Profilbildung zu Werbezwecken

Ein Werbescoring einer Bank kann jedenfalls dann nicht auf berechtigte Interessen des Unternehmens gestützt werden, wenn das Gesamtvolumen von Einkäufen in App-Stores, die Häufigkeit der Nutzung von Kontoauszugsdruckern und die Gesamthöhe von Überweisungen im Online-Banking analysiert und die Daten mit Informationen einer Wirtschaftsauskunftei abgeglichen und angereichert werden.

(LfD Niedersachsen vom 28.7.2022, Pressemitteilung)

Tipp: Das Werbeprofiling ist derzeit stark unter Beschuss der Aufischtsbehörden. Egal, ob Newsletter personalisiert, Next Best Offer in einem Kundenportal eingeblendet oder Print-Mailings vorselektiert werden soll, die Frage, ob die vorhandenen Informationen über den Kunden für die Selektion eingesetzt werden sollen, bedarf einer genauen Prüfung jedes einzelnen Usecase. Die Ansicht der Datenschutzbehörden zum Werbescoring ist sicher zu streng, einen Freibrief gibt es aber nicht. Einzelheiten gibt es in einem Beitrag zum Werbescoring oder diesem Webinar zur Personalisierung und Datenschutz.


AG Stuttgart: Kundenzufriedenheitsbefragungen sind Werbung

Eine Bitte um Abgabe einer Kundenbewertung im Online-Shop ist Werbung. Wird diese per E-Mail verschickt, bedarf das der vorherigen Einwilligung. Zwar kommt in Betracht, dass eine solche E-Mail nach § 7 Abs. 3 UWG ausnahmsweise keiner Einwilligung bedarf, weil es sich um Werbung für eigene ähnliche Produkte handelt. Dann ist jedoch erforderlich, dass die Voraussetzungen der Norm kumulativ vorliegen und insbesondere in der E-Mail die Möglichkeit eingeräumt wird, der Verwendung der E-Mail-Adresse zu Werbezwecken zu widersprechen.

(AG Stuttgart vom 27.7.2022, Az. 8 C 1352/22)

LG Berlin: Werbung im Newsletter einer Online-Zeitschrift muss als solche gekennzeichnet werden

Anzeigen in einem Newsletter einer Computerzeitschrift müssen deutlich als solche gekennzeichnet werden. Das Gesetz verlangt eine deutliche Trennung von redaktionellem Teil und werbenden Inhalten.
(LG Berlin vom 28.6.2022, Az. 102 O 61/22)

OLG Schleswig: Mögliches Interesse genügt nicht für mutmaßliche Einwilligung

Werbung per Telefon setzt grundsätzlich eine Einwilligung des Angerufenen voraus. Im B2B-Bereich kann nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG ausnahmsweise eine mutmaßliche Einwilligung ausreichen. Dafür ist aber erforderlich, dass der Anrufer aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Angerufenen an der Werbung vermuten darf. Dafür genügt es nicht, wenn bisher keine Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien besteht und der Anrufer den Umworbenen auf eine günstigere Werbemöglichkeit aufmerksam machen möchte.

(OLG Schleswig vom 20.6.2022, Az. 6 U 29/22)


OLG Hamm: Kein Wettbewerbsverstoß bei technisch fehlerhaftem Informationsschreiben

Wird eine E-Mail-Information über den Ausbruch einer so genannten Einhufer-Blutarmut-Viruserkrankung bei Pferden an Nutzer einer Online-Plattform für Reitinteressierte aufgrund eines Fehlers 13 mal versandt, löst dies weder Unterlassungs- noch Schadensersatzansprüche aus. Es handelt sich lediglich um eine Information, keine Werbung, weil keine Produkte des Versenders beworben, sondern lediglich die Anmeldevoraussetzungen aufgrund der neuen Verpflichtung erläutert werden. Daran ändert auch nichts, dass

  • die E-Mails als „Newsletter bezeichnet werden,
  • die E-Mail wegen des Fehlers gleich vielfach versendet werden und
  • der Adressat die Online-Plattform des Versenders länger nicht genutzt hat.

(OLG Hamm vom 19.5.2022, Az. 6 U 137/21)

Tipp: Aus der Entscheidung darf man nicht vorschnell falsche Schlüsse ziehen: Der Webebegriff wird weit verstanden. Im Zweifel werden Gerichte annehmen, dass es sich bei Informationsschreiben um Werbung handelt.


AG Kassel: Abmahnung einer DOI-Check-Mail ist rechtsmissbräuchlich

Es ist rechtsmissbräuchlich, eine im Rahmen eines Double-Opt-in-Verfahrens versandte Check-E-Mail als Spam abzumahnen. Ein Unterlassungsanspruch besteht nicht. Rechtsmissbrauch kann sich etwa aus der Nennung des Abmahnenden auf einer Vielzahl von Websites ergeben.

(AG Kassel vom 26.4.2022, Az. 435 C 1051/21)


LG Flensburg: Aufnahme in Blacklist genügt nicht für Ausräumung der Wiederholungsgefahr

Für den Ausschluss der Wiederholungsgefahr und damit des Unterlassungsanspruchs im Falle unerbetener Werbung per Telefon genügt es nicht, dass die Rufnummer auf eine Beschwerde hin in eine Negativliste aufgenommen wird. Wer nicht auf Unterlassung verklagt werden möchte, muss eine in ausreichender Höhe strafbewehrte Unterlassungsaerklärung abgeben.

(LG Flensburg vom 8.4.2022, Az. 8 O 7/22)

Tipp: Das Urteil wurde inzwischen vom OLG Schleswig bestätigt.


LG Köln: Versender muss Einwilliung in E-Mail-Versand beweisen

Der Versender einer Werbung per E-Mail muss im Zweifel beweisen, dass der Empfänger der Werbung vorab eingewilligt hat. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Werbung um eine Terminbestätigung oder -erinnerung handelt, die auf eine entsprechende Terminbuchung auf einer Website erfolgt. Wird bei einer solchen Terminbuchung die angegebene E-Mail-Adresse nicht verifiziert (etwa durch ein Double-Opt-in-Verfahren), wird der Beweis der Einwilligung kaum gelingen. Die Behauptung, es würden nur Personen angeschrieben, die einen Termin gebucht haben, genügt dafür nicht, weil sich nicht nachweisen lässt, dass die angegebene E-Mail-Adresse der jeweiligen Person zugeordnet ist.

(LG Köln vom 7.4.2022, Az. 81 O 88/21)

Tipp: Wer sicher gehen möchte, muss bei Terminbuchungen und Webformularen E-Mail-Adressen vorab per Double-Opt-in-Verfahren bestätigen lassen.


OLG Frankfurt: Schadensersatzanspruch setzt Schaden voraus

Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs für die Verwendung von personenbezogenen Daten (z.B. Namen und der E-Mail-Adresse oder Informationen zu einem Social Media Account) setzt das Bestehen eines Schadens voraus. Der Kläger muss also einen materiellen Schaden oder immateriellen Nachteil geltend machen und im Zweifel beweisen können. Eine bloße „Schmach“ oder anderer Ungemach kann dafür nicht genügen.

(OLG Frankfurt vom 22.3.2022, Az. 13 U 206/20)

Tipp: Die Revision zum BGH ist zu Az. VI ZR 97/22 anhängig. Ob Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO wegen unerbetener Werbung per E-Mail (oder fehlgeleitenen Xing-Nachrichten) bestehen, ist höchst umstritten und wird letztlich der EuGH entscheiden müssen.


LG Stuttgart: Personalisierte Briefwerbung an Neukunden ist kein DSGVO-Verstoß

Es ist auch ohne Einwilligung des Empfängers zulässig, Werbung per Briefpost zu versenden. Die mit dem Versand verbundene Verarbeitung personenbezogener Daten des Empfängers kann auf berechtigte Interessen des Versenders und Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO gestützt werden. Dafür spricht auch Erwägungsgrund (47) DSGVO. Dies gilt auch für die Neukundenwerbung. Zudem dürfen im Anschluss an einen Werbewiderspruch personenbezogene Daten für die Umsetzung des Werbewiderspruchs in einer Negativliste gespeichert werden.

(LG Stuttgart vom 25.2.2022, Az. 17 O 807/21)


OLG Köln: Gerichtsstand bei Klagen wegen Werbung per E-Mail

Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung am Begehungsort des § 14 Abs. 2 S. 2 UWG ist für die Zusendung einer individuellen E-Mail nicht durch § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG ausgeschlossen. Geklagt werden kann also auch an dem Ort, an diem die E-Mail bestimmungsgemäß empfangen wurde.

(OLG Düsseldorf vom 27.1.2022, Az. I-20 U 105/21)


OLG Düsseldorf: Gerichtsstand bei Klagen wegen Werbung per E-Mail

Der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung am Begehungsort des § 14 Abs. 2 S. 2 UWG ist für die Zusendung einer individuellen E-Mail nicht durch § 14 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 UWG ausgeschlossen. Geklagt werden kann also auch an dem Ort, an diem die E-Mail bestimmungsgemäß empfangen wurde.

(OLG Düsseldorf vom 27.1.2022, Az. I-20 U 105/21)


KG Berlin: Streitwert für unerlaubte Werbe-Mail bei 3.000,- Euro

Der Streitwert für die Zusendung einer unerlaubten Werbe-Mail beträgt 3.000,- Euro. Für jede weitere Werbe-Mail ist der Betrag um 1.000,- Euro zu erhöhen.

(KG vom 17.1.2022, Az. 5 W 152/21)


BGH: Eine wirksame Einwilligung in das Inbox-Advertising setzt einen konkreten Bezug auf die Werbeform voraus

Eine wirksame Einwilligung in die automatisierte Werbeeinblendung auf bestimmten dafür vorgesehenen Flächen in der EMailInbox des Nutzers, liegt nicht vor, wenn der Nutzer, der eine unentgeltliche, durch
Werbung finanzierte Variante eines EMailDienstes gewählt hat, sich allgemein damit einverstanden erklärt, Werbeeinblendungen zu erhalten, um kein Entgelt für die Nutzung des EMailDienstes zahlen zu müssen. Erforderlich ist vielmehr, dass der betroffene Nutzer vor einer Einwilligungserklärung klar und präzise über die genauen Modalitäten der Verbreitung einer solchen Werbung und insbesondere darüber informiert wird, dass Werbenachrichten in der Liste der empfangenen privaten EMails angezeigt werden.

(BGH vom 13.1.2022, Az. I ZR 25/19 – Inbox-Werbung II)

Tipp: Das Inbox-Advertising setzt voraus, dass eine konkrete Einwilligung erteilt wird. Fehlt es daran, sollte diese Werbeform besser unterbleiben.


OLG Hamm: Kaufvertrag über rechtswidrig erlangte Opt-Ins ist nichtig

Eine Kontaktaufnahme per E-Mail setzt nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG die vorherige Erteilung einer ausdrücklichen Einwilligung voraus. Die Erteilung einer Einwilligung in die Telefonwerbung setzt voraus, dass die Betroffenen wissen, worin sie einwilligen, insbesondere dass der Einwilligende weiß, zu wessen Gunsten (Identität) und zu welchem Zweck (Werbung) der Anruf erfolgen soll.

(OLG Hamm vom 23.12.2021, Az. 18 U 110/21)

EuGH: Schein-E-Mail in Freemail-Dienst ist elektronische Post

Werbung innerhalb des Posteingangs eines Freemail-Dienst, die jedenfalls bei flüchtigem Blick den Anschein einer E-Mail erweckt, ist als elektronische Post anzusehen und daher nur zulässig, wenn eine Einwilligung des Empfängers vorliegt. Ob darin zugleich ein hartnäckiges und unerwünschtes Ansprechen liegt, hängt von der Häufigkeit dieser Werbung ab.

(EuGH vom 25.11.2021, Az. C-102/20)

Tipp: Der EuGH weitet den Begriff der elektronischen Post erheblich aus und wendet ihn auch auf herkömmliche Display-Werbung an. Weil zu erwarten ist, dass deutsche Gerichte sich dem anschließen, ist diese Werbeform praktisch tot, solange dafür nicht gezielt Einwilligungen generiert werden oder nur solche Nutzer:innen angesprochen werden, die eingewilligt haben.


OLG Hamm: Kaufvertrag über rechtswidrig erlangte Opt-Ins ist nichtig

Ein Vertrag über die Beschaffung von Adressdaten für potenzielle Immobilien-Verkäufer setzt voraus, dass die erteilten Opt-Ins der geltenden Rechtslage entsprechenden. Genügen die Einwilligungen datenschutzrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Regeln nicht, ist der Vertrag nichtig und der Verkäufer hat keinen Anspruch auf Zahlung.

(OLG Hamm vom 25.10.2021, Az. 18 U 110/21)

KG Berlin: Zweizeiler im Footer einer Transaktionsnachricht kann unerlaubte Werbung sein

Zwei Zeilen mit einem Werbeslogan in der Fußzeile einer sachbezogenen E-Mail mach den E-Mail zur einwilligungsbedürftigen Werbung. Eine Bagatellschwelle unterhalb derer eine Einwilligung nicht erforderlich wäre, gibt es nicht.

(KG vom 25.9.2021, Az. 5 U 35/20)


AG Pfaffenhofen: 300,- Euro Schmerzensgeld für eine Werbe-Mail

Einem Rechtsanwalt, der eine Werbe-E-Mail erhalten hat, ohne dem zuvor zugestimmt zu haben und dessen Bitte um datenschutzrechtliche Auskunft unbeantwortet blieb, stehen 300,- Euro Schmerzensgeld zu.

(AG Pfaffenhofen vom 9.9.2021, Az. 2 C 133/21)
Tipp: Ob Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO wegen unerbetener Werbung per E-Mail bestehen, ist höchst umstritten und wird letztlich der EuGH entscheiden müssen.

OLG Köln: Kein Anspruch gegen Vertragspartner auf Unterlassung der Abwerbung von Mitarbeitern

Weder aus vertraglichen Abreden noch wegen eines Verstoßes gegen das Behinderungsverbot des § 4 Nr. 4 UWG oder belästigendes Ansprechen (§ 7 Abs. 1, 2 Nr. 2 UWG) kann ein Anspruch auf Unterlassung gegen die Kontaktaufnahme per Telefon, E-Mail oder SMS zum Zwecke der Abwerbung von Mitarbeitern hergeleitet werden.

(OLG Köln vom 3.9.2021, Az. 6 U 81/21)


Wer sich eines Dienstleisters für den Versand von Werbung per E-Mail bedient, haftet selbst dann für den Versand von Werbung ohne Einwilligung durch einen Subunternehmer des Dienstleisters, wenn er von der Beauftragung des Subunternehmers nichts weiß.

(OLG Hamburg vom 19.7.2021, Az. 5 U 56/20)
Tipp: Wer Agenturen oder E-Mail-Marketing-Dienstleister mit der Durchführung von E-Mail-Kampagnen beauftragt, sollte im Detail regeln, ob Subunternehmer eingesetzt werden dürfen und dass Werbung ausschließlich an Adressaten versandt wird, für die eine dokumentierte Einwilligung vorliegt.

LG Wiesbaden: Zu Werbezwecken erfolgende 1-Cent-Überweisungen sind wettbewerbswidrig

Überweisen Unternehmen an Verbraucher minimale Geldbeträge (hier: 1 Cent) mit Werbebotschaften im Verwendungszweck, ist das unerwünschte Werbung, die abgemahnt werden kann.

(LG Wiesbaden vom 1.6.2021, Az. 11 O 47/21)

OVG Schleswig: Von Datenschutzbehörde festgesetztes Zwangsgeld für Nichtbeantwortung von Fragen kann rechtmäßg sein

Wer sich weigert, Fragen einer Datenschutzbehörde zum E-Mail-Marketing im eigenen Unternehmen zu beantworten, muss mit einem Zwangsgeld rechnen. Zwar muss sich ein Unternehmen mit den Antworten nicht selbst belasten. Es gibt aber kein generelles, umfassendes Schweigerecht. Vielmehr muss dem Unternehmen eine bestimmte „Gefahrenlage“ drohen, wobei dafür nicht die bloße Vermutung oder theoretische Möglichkeit eines bußgelds genügt.

(OVG Schleswig vom 28.5.2021, Az. 8 B 7/21)

LG Stendal: Doube-Opt-In-E-Mail mit Logo und Kontaktmöglichkeit ist Werbung

Die Integration eines Unternehmenslogos und eines Hinweises: „Willkommen bei …“ in einer Check-Mail im Rahmen eines Double-Opt-In-Verfahrens im Anschluss an eine Anmeldung für einen Newsletter ist unerbetene Werbung per E-Mail.

(LG Stendal vom 12.5.2021, Az. 22 S 87/20)
Tipp: Bei der Gestaltung von Transaktions-E-Mails ist Vorsicht geboten. Nach diesem Urteil müssen Einsatz von Transaktions-E-Mails sämtliche gestalterischen Elemente wie Logos unterbleiben, um den Vorwurf unzulässiger Werbung zu vermeiden. Andererseits muss es werbenden Unternehmen möglich sein, Transaktions-E-Mails so zu gestalten, dass eine Zuordnung zu dem Versender möglich ist. Wenn der Empfänger nicht mehr eindeutig und leicht erkennen kann, ob eine E-Mail aufgrund eigener Veranlassung (z.B. Newsletter-Anmeldung) eingeht oder nur Spam ist, würde der Einsatz von derartigen Transaktions-E-Mails praktisch nicht mehr risikofrei möglich sein. Dies setzt jedoch voraus, dass dezente Angaben zu dem versendenden Unternehmen möglich sind.

OLG Köln: Unaufgeforderter Werbung per E-Mail kann auch im Einstweiligen Rechtsschutz begegnet werden

Auch gegen eine einzige werbende E-Mail und ein werbendes Telefax kann im Wege der Einstweiligen Verfügung vorgegangen werden, auch wenn die vom Antragsteller erlittene Beeinträchtigung geringfügig ausgefallen ist. Die von dieser Übersendung indizierte Gefahr künftiger Belästigungen, die auch nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt wurde, ist nicht als derart gering einzustufen, dass das Vorgehen des Antragstellers im Wege des Eilrechtsschutzes unverhältnismäßig wäre

(OLG Köln vom 12.4.2021, Az. 15 W 18/21)


BayLDA: Mailchimp darf ohne genaue Prüfung nicht eingesetzt werden

E-Mail-Marketing-Dienstleister mit Sitz in den USA, wie Mailchimp, dürfen nach dem SchremsII-Urteil des EuGH nicht ohne detaillierte Prüfung eingestezt werden.

(BayLDA vom 15.3.2021, Az. LDA-1085.1-12159/20-IDV)


OLG Frankfurt: Nachfragen bei Rezensenten der Konkurrenz sind nicht zwingend Werbung

Wenn ein Wettbewerber vermutet, dass Rezensionen für den Konkurrenten gefälscht sind und er deswegen an die Rezensenten E-Mails versendet und nachfragt, ob diese überhaupt Kunden des Wettbewerbers sind, ist das keine Werbung im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Solche E-Mails sind auch nicht belästigend im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG.

(OLG Frankfurt vom 18.2.2021, Az. 6 U 150/19)


OVG Saarlouis: UWG muss bei Auslegung der DSGVO berücksichtigt werden

1. Aus der Regelungssystematik der DSGVO folgt, dass der für die Verarbeitung privater Daten Verantwortliche den Umstand einer wirksamen Einwilligung in die Verarbeitung der Daten gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen muss. Dieser Nachweis ist durch eine entsprechende Dokumentation zu ermöglichen.

2. Ein Telefon-Opt-in kann nicht durch ein im Rahmen der Teilnahme an einem Internet-Gewinnspiel im „Double-Opt-In-Verfahren“ nachgewiesen werden.

3. Ein berechtigtes Interesse an einer Datenverarbeitung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO ist nicht gegeben, wenn die Datenverarbeitung wettbewerbswidrig ist. Die Bewertungsmaßstäbe des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG sind auch im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO zu berücksichtigen.

(OVG Saarlouis vom 16.2.2021, Az. 2 A 355/19)


BVerfG: EuGH soll über Schadensersatzanspruch entscheiden

Einen Anspruch auf immateriellen Schadenersatz wegen unerlaubter E-Mail-Werbung als DSGVO-Verstoß können deutsche Gerichte nicht einfach ablehnen, weil die E-Mail eine Bagatelle sei. Hierzu muss ggf. der Europäische Gerichtshof angerufen werden.

(BVerfG vom 14.1.2021, Az.: 1 BvR 2853/19)

AG Hamburg-Bergedorf: Kein DSGVO-Schadensersatz wegen Werbe-E-Mail

Eine Werbe-E-Mail löst keinen Schadensersatzanspruch eines gewerblichen Empfängers (hier Rechtsanwalt als Kläger) gegen den Versender aus. Eine konkrete Beeinträchtigung, die über den als Belästigung empfundenen Verstoß selbst, also die Zusendung der E-Mail, hinausgeht, liegt nicht vor. Es fehlt an einem über die Rechtsverletzung hinausgehenden konkreten Schaden des Klägers.

(AG Hamburg-Bergedorf vom 7.12.2020, Az.: 410d C 197/20)

Tipp: Ob Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO wegen unerbetener Werbung per E-Mail bestehen, ist höchst umstritten und wird letztlich der EuGH entscheiden müssen.

LG Frankfurt a.M.: Pflichtfeld Anrede mit der ausschließlichen Wahl „Herr“ oder „Frau“ ist rechtswidrig

1. Besteht für einen Vertragsschluss einer im Internet angebotenen Dienstleistung im Massengeschäft eine nicht mit dem Vertragszweck zu rechtfertigende zwingende Verpflichtung, zwischen der Anrede „Herr“ und „Frau“ zu wählen, liegt hierin eine Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Personen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität.

2. In der bloßen nicht der Geschlechtsidentität entsprechenden Anrede liegt jedoch für sich allein genommen keine Benachteiligung bei Begründung, Durchführung oder Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG, so dass auch ein Anspruch aus § 21 AGG auf Ersatz eines immateriellen Schadens nicht besteht.

(LG Frankfurt a.M. vom 3.12.2020, Az. 2-13 O 131/20)

Tipp: Ein Pflichtfeld „Anrede“ bei Newsletter-Abonnements muss auch neutrale Auswahl zulassen.


Kammergericht: Hausbesuche keine unerlaubte Werbung

Unangekündigte Haustürbesuche zu Werbezwecken stellen nicht ohne weiteres eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 UWG dar.

(KG vom 1.12.2020, Az. 5 U 26/19).

Tipp: Eine Gesetzeslage, wonach eine einzige werbende E-Mail verboten ist, ein deutlich aufdringlicher Hausbesuch aber nicht, mutet schon einigermaßen absurd an. So ist es aber…


AG Bonn: Generalisierende Einwilligungserklärungen können zulässig sein

Eine Einwilligungsklausel eines Energieunternehmens für Telefon-Anrufe, die „Strom & Gas“ potenziellen Gegenstand der Werbung benennt, ist wirksam und verstößt auch nicht gegen die DSGVO.

(AG Bonn vom 22.9.2020, Az. 715 OWi 10/19).

Tipp: Für Formulierung von Einwilligungserklärungen kann kaum genug Aufwand getrieben werden. Es lohnt sich, Einwilligungserklärungen sorgfältig zu prüfen, um die wenigen vorhandenen Spielräume zu nutzen.


OLG Frankfurt: Keine Dringlichkeit bei E-Mail-Werbung und verpasstem Termin

1. Durch Amazon für einen Amazon-Händler versendete Feedback-Anfragen sind Werbung und dem Marketplace-Händler zuzurechnen.

2. Geht ein Rechtsanwalt auss eigenem Recht gegen angeblich belästigende Werbung per E-Mail vor, ist das für sich genommen  noch nicht rechtsmissbräuchlich.

3. Bleibt der Antragsteller im Termin zur Verhandlung über den Widerspruch der Antragsgegnerseite säumig, steht dies der Annahme der Dringlichkeit entgegen.

(OLG Frankfurt vom 4.9.2020, Az. 10 U 18/20).

Tipp: Rechtsanwälte, die in eigener Sache gegen angeblich belästigende Werbung per E-Mail vorgehen, sind häufig nicht besonders gut organisiert. Es ist gar nicht so selten, dass ihnen handwerkliche Fehler passieren und sie deshalb Verfahren verlieren.


LG Aschaffenburg: E-Mail-Werbung nach Cold Call: Das klappt nicht immer…

1. Wird ein Anruf getätigt, um den Angerufenen für eine Imagekampagne zur Steigerung des Bekanntheitsgrades von dessen Unternehmen zu gewinnen, liegt eine geschäftliche Handlung vor.
2. Aus dem Umstand, dass Printwerbung in einem Anzeigenblatt geschaltet ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, ein Bestattungsunternehmer habe seine konkludente oder mutmaßliche Einwilligung für einen Werbeanruf erteilt, um diesem Radiowerbung anzubieten.

(LG Aschaffenburg vom 28.7.2020, Az. 1 HK O 129/19)

Tipp: Vor einer werbenden E-Mail anzurufen, kann in der Tat das Risiko einer Abmahnung gegenüber dem direkten Versand einer Werbe-E-Mail verringern. Voraussetzung ist aber, dass eine realistische Einschätzung der Erfolgs- und Beschwerdeaussichten vorgenommen wird und eine etwa erteilte telefonische Einwilligung sauber dokumentiert wird. Eine bloße Aussage, der Angerufene habe um Zusendung einer erläuternden E-Mail gebeten, genügt dafür nicht.


LG Frankfurt/O.: Werbeeinwilligung bei Gewinnspiel muss eindeutig sein

In einem Online-Gewinnspiel für eine Fußball-Grillparty wurde u.a. die E-Mail-Adresse der Teilnehmenden erhoben. Nach zwei Einwilligungen für die Teilnahme am Gewinnspiel und einem Newsletter-Abonnement erschien räumlich etwas abgesetzt der Satz: „Durch Angabe meiner E-Mail-Adresse erkläre ich mich damit einverstanden, dass die … mir regelmäßig Informationen per E-Mail zuschickt.“ Das Gericht sieht in der Newsletter-Einwilligung und dem zusätzlichen Satz zwei voneinander zu unterscheidende Einwilligungen, die widersprüchlich seien. Der Satz zu den regelmäßigen Informationen sei rechtswidrig, weil damit keine ausdrückliche und transparente Einwilligung eingeholt werde.

(LG Frankfurt/O. vom 18.6.2020 Az.: 31 O 59/19)

Tipp: Bei Werbeeinwilligungen kommt es im Zweifel auf jedes Wort an. Achtlos zusammengefügte Textbausteine sollten man lieber nicht verwenden.


OLG Köln: Ein Vertreteranruf ist im Zweifel geschäftlicher (und werblicher) Natur

Ruft ein Außendienstmitarbeiter, der zu einem Wettbewerber gewechselt hat, bei einer ehemaligen Kundin an, handelt es sich im Zweifel um einen geschäftlichen Anruf. Dass sich der Vertriebler nur verabschieden wollte, liegt jedenfalls dann fern, wenn er für das neue Unternehmen vergleichbare Produkte im Angebot hat. Liegt für das neue Unternehmen keine Werbe-Einwilligung vor, handelt es sich bei dem Anruf um unlautere Telefonwerbung.

(OLG Köln vom 15.6.2020, Az. 6 U 27/20)


BGH: Keine wirksame Einwilligung bei komplizierter Sponsorenauswahl bei einem Online-Gewinnspiel

Das Urteil befasst sich u.a. mit der Generierung von Leads über ein Online-Gewinnspiel. Eine wirksame Einwilligung in die Werbung per Telefon oder E-Mail liegt nicht vor, wenn der Verbraucher mit einem aufwendigen Verfahren der Abwahl von in einer Liste aufgeführten Partnerunternehmen konfrontiert wird, das ihn dazu veranlassen kann, von der Ausübung dieser Wahl Abstand zu nehmen und stattdessen dem Unternehmer die Wahl der Werbepartner zu überlassen. Weiß der Verbraucher mangels Kenntnisnahme vom Inhalt der Liste und ohne Ausübung des Wahlrechts nicht, die Produkte oder Dienstleistungen welcher Unternehmer die Einwilligung erfasst, liegt keine Einwilligung für den konkreten Fall vor.

(BGH vom 28.5.2020 Az.: I ZR 7/16)

Tipp: Die Einholung von Einwilligungen im Rahmen von Online-Gewinnspielen ist riskant. Es bedarf einer klaren Definition der Sponsoren, zu deren Gunsten die Einwilligung gelten soll. Jede Unklarheit geht dabei zu Lasten des Veranstalters und auch der betroffenen Werbepartner. Zudem muss deutlich werden, mit welcher Art Werbung der Teilnehmer zu rechnen hat.

Bonustipp: Auch der Teil des Urteils, der sich mit Cookies befasst, ist für die E-Mail-Marketing-Branche relevant. Was aus dieser Entscheidung für das Tracking von Newsletter-Aussendung folgt, haben wir hier zusammengefasst.


Wenn eine Nachricht in einem sozialen Netzwerk (hier Xing) mit persönlichen Informationen an einen Dritten versandt wird, hat derjenige, dessen personenbezogene Daten (hier Name und Gehaltsvorstellungen) offenbart werden, einen Schmerzensgeldanspruch gegen das versendene Unternehmen. Im konkreten Fall wurde dies mit 1.000,- Euro bewertet.

(LG Darmstadt vom 26.5.2020 Az.: 13 O 244/19)

Tipp: Ob Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO wegen unerbetener Werbung per E-Mail (oder fehlgeleitenen Xing-Nachrichten) bestehen, ist höchst umstritten und wird letztlich der EuGH entscheiden müssen.
Tipp 2: Das Berufungsgericht hat die Sache hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs anders gesehen.

OLG Frankfurt: Direkt adressierte Postwerbung trotz Werbewiderspruchs ist UWG-Verstoß

§ 7 Abs. 1 S. 2 UWG ist anwendbar, wenn erkennbar ist auf unerwünschte Werbeschreiben anwendbar. § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG ist insofern nicht lex specialis. Eine Berufung auf bloße „Ausreißer“ ist jedenfalls dann nicht nicht erfolgversprechend, wenn keine ausreichenden Maßnahmen getroffen wurden, Ausreißer zu verhindern. Eine händische Widerspruchsdatei und „verschiedene“ Adressabgleiche genügen nict, um sicher zustellen, dass Personen, die einen Werbewiderspruch erklärt haben, keine weitere Werbung erhalten.

(OLG Frankfurt vom 7.5.2020 Az.: 6 U 54/19)

Tipp: Das Opt-out-Management wird in vielen Unternehmen viel zu stiefmütterlich behandelt. Es braucht klarer Regeln, wie mit auf verschiedenen Wegen erklärten Werbewidersprüchen umgegangen wird. Diese Regeln müssen technisch auch so umgesetzt werden, dass den Widersprechenden tatsächlich auf dem jeweiligen Kanal keine Werbung mehr zu geht. Viel Ärger kann vermieden werden, wenn ein vernünftiges Widerspruchsmanagement eingeführt wird.


BGH: Der EuGH soll entscheiden, ob Inbox-Werbung eine unzumutbare Belästigung ist

Es ist denkbar, dass eine Werbung, die in die Kunden-Inbox eines Freemail-Dienstes eingebettet ist, einwilligungsbedürftig ist. Auch wenn die eingeblendeten Banner anders formatiert sind, als die eingegangenen E-Mails besteht kaum ein Unterschied zu den E-Mails selbst. Der EuGH solle entscheiden, ob diese Werbebanner zu behandeln sind, wie E-Mails.

(BGH, Beschluss vom 30.1.2020 Az.: I ZR 25/19)

Tipp: Die Entscheidung des EuGH bleibt abzuwarten. Das OLG Nürnberg hatte sich noch auf die Seite der Werbenden geschlagen. wie der EuGH die Sache beurteilt, ist offen. Zu beachten wird der EuGH allerdings haben, dass es sich um normale Display-Werbung handelt, die gerade nicht von einem Absender zu einem Empfänger verschickt worden ist.


OLG Hamburg: Abschlusserklärung nach E-Mail-Werbung

Eine Abschlusserklärung bleibt nicht hinter der zuvor ergangenen einstweiligen Verfügung zurück und beseitigt deshalb die Wiederholungsgefahr, wenn der Schuldner zwar seine Ansicht zum Ausdruck bringt, das ausgesprochene Verbot beziehe sich lediglich auf den konkreten werblichen Inhalt der streitigen Verletzungsform, der dem Verfügungsverbot zugrunde lag (hier die Bezugnahme auf eine konkrete werbende Bestätigungs-E-Mail, die ursprünglich gegenstand des streits war), er mit der Abschlusserklärung aber das Charakteristische der angegriffenen und verbotenen Verletzungshandlung zutreffend erfasst.

(OLG Hamburg vom 30.1.2020 Az.: 3 U 79/18)


OLG Frankfurt: Teiladressierte Werbeschreibens trotz Werbewiderspruchs zulässig

Wer von Postwurfsendungen („An alle Haushalte“) verschont bleioben möchte, muss dies durch einen geeigneten Aufkleber am Briefkasten kund tun. Es genügt nicht, solcher Werbung bei den Werbetreibenden zu widersprechen. Die Interessen des werbenden Unternehmens überwiegen in einem solchen Fall, weil die Belästigung des Betroffenen geringfügig ist, das Unternehmen aber ggf. faktisch gezwungen ist, die Werbemaßnahme im Bezirk des Betroffenen vollständig einzustellen, weil die Beachtung des Widerspruchs des einzelnen Betroffenen mit unzumutbaren personellem und zeitlichem Aufwand verbunden ist.

(OLG Frankfurt vom 20.12.2019 Az.: 24 U 57/19)

Tipp: Aus Sicht der Werbenden ist Vorsicht geboten. Die Entscheidung ist richtig, aber ein Novum. Das OLG München hat das vor einigen Jahren einmal anders gesehen und gemeint, der Werbetreibende müsse auch individuelle Werbewidersprüche berücksichtigen.


OLG München: Gesammelte Vertragsstrafe bei mehreren Verstößen

Werden im Anschluss an die Abgabe einer Unterlassungserklärung wegen des Versands von Werbung per E-Mail erneut mehrere E-Mails versandt (etwa weil die E-Mail-Adresse versehentlich erneut dem Verteiler hinzugefügt wurde), ist die Vertragsstrafe nicht einfach die Anzahl der Verstöße multipliziert mit der vereinbarten Strafe. Vielmehr ist gem. § 242 BGB eine angemessene gesamtsumme zu bilden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Empfänger durch eigene Untätigkeit dazu beigetragen hat, dass mehrere Verstöße begangen werden.

(OLG München vom 19.12.2019 Az.: 29 U 1144/19)


AG Bonn: Geldbuße von 200.000,- Euro gegen Energierunternehmen wegen unzulässigen Telefonmarketings

Ein Energieunternehmen kann sich der Verantwortung für das Anwerben neuer Kunden im Wege der Kaltakquise per Telefon nicht durch die Auslagerung der Telefonwerbung auf (Sub-)Subuntenrehmer entziehen. Problematische Bereiche dürfen nicht auf externe übertragen werden, um sich eine Haftung zu entziehen. Deshalb kann auch dann eine Geldbuße gegen den Auftraggeber verhängt werden, wenn Subunternehmer im eigenen Namen, aber im Auftrag des Auftraggebers anrufen. Eine Geldbuße von 200.000,- Euro ist angemessen.

(AG Bonn vom 13.12.2019 Az.: 715 OWi-400 Js 246/19-7/19)

Tipp: Die Bundesnetzagentur scheut nicht davor zurück, auch die eigentlichen Auftraggeber unzulässiger Telefonwerbung in die Verantwortung zu nehmen. Es bedarf stets geeigneter Kontrollmechanismen, um Anrufe ohne Einwilligung auszuschließen.

AG Bonn: Kontrollanrufe nach Vertragsschluss sind keine Werbung

Kontrollanrufe, die dazu dienen, im Anschluss an einen neugeschlossenen Vertrag die Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu prüfen, sind keine Werbeanrufe. Voraussetzung ist, dass sich der Anruf ausschließlich auf den bereits geschlossenen Vertrag bezieht und nicht für weitere Leistungen des Unternehmens wirbt.

(AG Bonn vom 12.11.2019 Az.: 715 OWI 5/19)


VG Saarlouis: Double-Opt-in-Verfahren per E-Mail ist kein geeigneter Nachweis für Einwilligung in Werbeanrufe

Ein Double-Opt-in-Verfahren per E-Mail genügt nicht für den Nachweis des Vorliegens eines Opt-in in werbende Anrufe. Es könne verschiedene Gründe dafür geben, dass dadurch nicht die eigene, sondern eine fremde Telefonnummer bestätigt wird. Denkbar sei, dass versehentliche oder absichtlich eine fremde Nummer angegeben wird, etwa  um selbst keine Werbeanrufe zu erhalten.

Weil die „Echtheit“ der Telefonnummer nicht überprüft werden kann, ist diese Verfahren zum Nachweis einer Einwilligung in die Telefonwerbung ungeeignet.

(VG Saarlouis vom 29.10.2019 Az.: 1 K 732/19)


OVG NRW: Rechtslage beim Co-Sponsoring unklar

1. Ein gerichtlicher Unterlassungstenor, der einem Unternehmen die Telefonwerbung verbieten soll und den folgenden einschränkenden Passus enthält: „wenn die Angerufenen im Vorfeld nicht gesetzeskonform in den Erhalt derartiger Telefonwerbung eingewilligt haben“ ist nicht hinreichend bestimmt. Dies gilt insbesondere, weil für den Antragsteller nicht absehbar ist, was das erkennende Gericht für eine gesetzeskonforme Einwilligung hält. Dies folgt schon daraus, dass es keine gefestigte Rechtsprechung zu der Frage der Anzahl denkbarer Sponsoren eines Gewinnspiels gibt. Auch die Frage, ob die Liste der Sponsoren verlinkt werden darf, ist nicht abschließend gerichtlich geklärt.

2. Ein einzelner Verstoß gegen eine Untersagungsverfügung kann jedenfalls dann nicht zu einer Zwangsgeldfestsetzung führen, wenn diese mit einem „systematisch fortgeführtes rechtswidrigen Verhalten“ begründet wird.

3. Mit einem per E-Mail durchgeführten Double-Opt-in-Verfahren kann der Nachweis der Erteilung einer Einwilligung in die Bewerbung einer ebenfalls angegeben Telefonnummer nicht geführt werden, weil der Einwilligende auch eine fremde Telefonnummer eingeben kann.

(OVG NRW vom 22.10.2019, Az. 13 B 600/19)

Tipp: Der Beschluss hat es in sich und ist für den Laien nicht gerade einfach zu verstehen. Für den Juristen enthält er aber viele wichtige Punkte, die insbesondere in Verfahren mit der Bundesnetzagentur vorgebracht werden können. Dass Unternehmen nicht sicher sein können, ob die Ausgestaltung eines Gewinnspiels zur Lead-Generierung rechtlich zulässig ist, ist eine ebenso richtige wir frustrierende Feststellung.


OLG Düsseldorf: Auch Service-Calls sind Werbung, wenn sie der Angebotsvermittlung oder -erweiterung dienen

Der Werbebegriff ist weit zu verstehen. Anrufe eines Versicherungsmaklers bei Bestandskunden, die (auch) der Überprüfung einer Wechselwilligkeit des Kunden dienen und in deren Rahmen bei Bedarf ein neues Angebot unterbreitet werden soll, sind „Werbung“ im Sinne von § 7 UWG. Daran ändert es nichts, dass diese Anrufe als „Service-Calls“ bezeichnet werden und es Fälle gibt, in denen den Kunden keine neuen Angebote unterbreitet werden.

(OLG Düsseldorf vom 19.09.2019, Az. 15 U 37/19)

Tipp: Die Werbung in Service-Calls ist ein Minenfeld. Die Rechtsprechung ist streng und hält auch solche Anrufe für Werbung, bei denen ein etwaiges Angebot einen untergeordneten Zweck hat. Für E-Mails hat der BGH dies bereits entschieden und die Werbung in Transaktions-E-Mails bereits ohne Not für weitgehend unzulässig erklärt.


LG München I: 500,- Euro Streitwert bei einmaliger Zusendung werbender E-Mails

Der Streitwert für eine einzelne unaufgeforderte Werbung per E-Mail beträgt lediglich 500,- Euro. Das das Interesse des Betroffenen, nicht mehr durch Werbung belästigt zu werden, ist jedenfalls dann nicht mit mehr als 500,- Euro zu bewerten, wenn es um eine einzige E-Mail handelt deren Werbecharakter direkt zu erkennen ist.

(LG München I vom 27.08.2019, Az.: 13 T 8878/19)


LG Wiesbaden: Streitwert bei Verwendung eines Tracking-Pixels

Der Streitwert bei einem datenschutzrechtlichen Unterlassungsanspruch eines Verbrauchers wegen des Versandes von 62 unzulässigen Werbe-E-Mails, von denen einige im Quellcode Tracking-Pixel von Google-Analytics enthielten, um das Leseverhalten des E-Mail-Empfängers auszuforschen, beträgt 30.000 €.

(LG Wiesbaden, Beschluss vom 22.08.2019, Az.: 8 O 94/19)

Tipp: Hier droht neues Ungemach für Newsletter-Versender. Der Streitwert ist zwar völlig überzogen. Die Entscheidung zeigt aber, das das Tracking des Newsletter-Empfängers durchaus sensibel ist. Im Zweifel gilt: Einwilligung einholen.


AG Goslar: Kein DSGVO-Schadensersatz für einmalige Werbe-E-Mail

Der Versand einer einzigen Werbe-E-­Mail an eine berufliche E-­Mail-Adresse eines Rechtsanwalts ohne vorherige Einwilligung, die nicht zur Unzeit versandt worden ist, die auf Grund ihres äußeren Erscheinungsbilds deutlich gezeigt hat, dass es sich um Werbung handelt und die ein längeres Befassen mir ihr nicht notwendig gemacht hat, begründet keinen Schaden nach der DSGVO.

(AG Goslar vom 27.07.2019, Az.: 28 C 7/19)

Tipp: Mit diesem Fall wird sich noch der EuGH befassen müssen.


AG Berlin-Mitte: Aus dem Verteiler nehmen genügt nicht

  1. Wird eine werbende E-Mail versendet, ändert es nichts an der Wiederholungsgefahr, wenn der Versender die E-Mail auf eine Sperrliste setzt. Erforderlich ist in der Regel die Abgabe einer in ausreichender Höhe strafbewehrten Unterlassungserklärung.
  2. Wird mit dem Unterlassungsanspruch zugleich ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO geltend gemacht, kann dieser zurückgewiesen werden, wenn es der anwaltlich vertretende Anspruchsteller unterlässt, eine Vollmacht im Original beizufügen.

(AG Berlin-Mitte vom 29.07.2019, Az.: 7 C 185/18)

Tipp: Immer häufiger werden Auskunftsansprüche nach der DSGVO geltend gemacht, wenn Abmahnungen wegen angeblich unzulässiger Werbung versendet werden. Diese sind ernst zu nehmen. Wer Bitten um Auskunft ignoriert verstößt gegen die DSGVO und setzt sich Bußgeldrisiken aus. Wird der Auskunft von einem Rechtsanwalt für dessen Mandanten geltend gemacht, kann aber die Vorlage einer Originalvollmacht verlangt werden.


OLG Frankfurt: Einwilligung im Wege des Co-Sponsoring auch nach der DSGVO zulässig

Es ist auch nach der Geltung der DSGVO zulässig, Werbeeinwilligungen an die Teilnahme an Gewinnspielen zu koppeln. Einwilligungen, die im Wege des Co-Sponsoring von Gewinnspielen eingeholt werden, sind jedenfalls dann wirksam, wenn lediglich 8 Sponsoren explizit genannt werden und der Kunde einen Eindruck davon bekommt, mit welcher Werbung er rechnen muss.

(OLG Frankfurt a.M. vom 27.06.2019, Az. 6 U 6/19)

Tipp: Co-Sponsoring zur Opt-in-Generierung ist nicht tot. Wer sich auf Lead-Generatoren einlässt, muss aber klare vertragliche Vorgaben machen, in welcher Weise Einwilligungen eingeholt werden und dokumentiert sein müssen.


OLG Frankfurt: Massenhaftes Vorgehen gegen E-Mail-Werbung kann missbräuchlich sein

Die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Zusendung unerbetener E-Mail-Werbung ist missbräuchlich, wenn das Vorgehen des Verletzten und seines Rechtsanwalts vorwiegend dazu dient, Kosten entstehen zu lassen. Dafür spricht, wenn auf Grund einer einzelnen Werbe-E-Mail für ein
Gewinnspiel alle fünfzig Gewinnspielsponsoren abgemahnt werden, ohne dass Anhaltspunkte für deren Verantwortlichkeit für die E-Mail bestehen, den Abmahnungen ein Gesamtstreitwert von 95.000,- Euro zugrunde gelegt wird, die Abmahnungen den Eindruck erwecken können, die Abgemahnten hätten jeweils ca. 2.000,- € aus diesem Wert zu erstatten und eine extrem kurze Antwortfrist von nur zwei Tagen gesetzt wird.

(OLG Frankfurt a.M. vom 21.03.2019, Az. 6 U 68/18)

Tipp: Bestehen Anhaltspunkte für massenhafte Abmahnungen, liegt der Missbrauchsvorwurf nahe. Doch Obacht: Die Gerichte nehmen Missbrauch nur sehr zurückhaltend an. Grundsätzlich darf man auch gegen viele Verstöße vorgehen.


OLG München: DSGVO lässt Ansprüche aus UWG unberührt

Die Regelung zum Verbot der Telefonwerbung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG steht mit dem EU-Recht in Einklang. Weder die DSGVO noch die ePrivacy-Richtlinie schließen aus, dass Mitbewerber gegen nach UWG unzulässige Telefonwerbung gegen Konkurrenten vorgehen.

(OLG München vom 21.03.2019, Az. 6 U 3377/18)


LG Frankfurt a.M.: Haftung für Wettbewerbsverstöße des Lead-Lieferanten
Ein Versicherungsmakler haftet für Wettbewerbsverstöße des von ihm beauftragten Leadlieferanten. Das beauftragende Unternehmen hat sicherzustellen, dass Kunden in wettbewerbsrechtich zulässiger Weise angeworben werden.

(LG Frankfurt a.M. vom 19.03.2019, Az. 3-06 O 5/18)


Datenschutzbehörde Österreichs: Opt-in-Anfrage verletzt Datenschutzgrundrecht
Eine per E-Mail versandte Re-Opt-in-Anfrage ohne vorherige Einwilligung verletzt den Empfänger in dessen „Grundrecht auf Datenschutz“.

(DSB Österreich vom 7.03.2019, Az. DSB-D130.033/0003-DSB/2019)

Tipp: Die zulässige Versendung einer Werbe-E-Mail bestimmt sich in Deutschland nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG (= Opt-In-Pflicht). Die DSGVO hat insofern keine neue Rechtslage geschaffen.Wer kein Opt-In nachweisen kann, lebt gefährlich mit Re-Opt-In-Kampagnen. Denn bereit die E-Mail mit der Opt-In-Nachfrage ist unzulässig. Wer ein Opt-In nachweisen kann, benötigt kein Re-Opt-In. Die Verarbeitung von Kontaktdaten für die Versendung von Werbe-E-Mails unterliegt der DSGVO. Sofern es an der Rechtfertigung für die Erhebung, Speicherung und weitere Verwendung der E-Mail-Adressen fehlt, liegt auch eine Datenschutzverletzung vor. Hierzu ist eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde möglich. Wer ein Re-Opt-In anfragt und keine Reaktion erhält, für den sind die betroffenen E-Mail-Adressen verbrannt und es muss eine sofortige Löschung erfolgen.


OLG München: Widerspruch gegen Werbezusendung
Ein Fall unzumutbarer Belästigung liegt auch dann vor, wenn nach Widerruf einer Werbeeinwilligung der Versand von E-Mails werbenden Inhalts ungeachtet des Widerspruchs fortgesetzt wird.

(OLG München vom 21.02.2019, Az. 29 U 666/18)

Tipp: Sorgen Sie auch jenseits der Abmeldefunktionen in jeder Werbe-E-Mail für einen Prozess, der alle Werbewidersprüche kanalisiert und umgehend umgesetzt werden.


AG Köln: Unterlassungserklärung muss sich auf alle E-Mail-Adressen beziehen
Der Unterlassungsanspruch umfasst alle gegenwärtigen oder zukünftigen geschäftlich genutzten E-Mail-Adressen. Es ist Sache des Werbenden, vor Versand von Wrbung per E-Mail sicherzustellen, dass die Werbung nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Einwilligung bzw. unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG versandt werden.

(AG Köln vom 14.2.2019, Az. 138 C 232/18)


OLG Nürnberg: Als E-Mail formatierte Werbung im Posteingang von Freemailern ist zulässig
Werbeanzeigen im Posteingang eines kostenlosen E-Mail-Accounts sind keine Werbung unter Verwendung elektronischer Post gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Sie sind auch keine unzumutbare Belästigung im Sinne der Generalklausel des § 7 Abs. 1 S. 1 UWG und auch dann zulässig, wenn sie als weitere neue E-Mail formatiert, aber als Werbung klar gekennzeichnet sind.

(OLG Nürnberg vom 15.01.2019, Az. 3 U 724/18)


AG Diez: Kein Schmerzensgeld bei unzulässigem Newsletter
Die einmalige Versendung eines Newsletter per E-Mail rechtfertigt auch dann keinen Schadensersatzanspruch des Empfängers nach Art. 82 DSGVO, wenn dieser nicht vorab in den Erhalt von Werbung per E-Mail eingewilligt hat.

(AG Dietz vom 7.11.2018, Az. 8 C 130/18)


VGH Bayern: Facebook-Custom Audience über Kundenliste ist unzulässig
Der Upload von verhashten E-Mails als Kundenliste bei Facebook (Custom Audience) ist nach § 4 Abs. 1 BDSG (alt) datenschutzrechtlich unzulässig. Das alte Listenprivileg galt nicht für E-Mail-Adressen. In der Vereinbarung mit Facebook über die Auslieferung von Werbung an Inhaber bestimmter E-Mail-Adressen liegt keine Auftragsdatenverarbeitung durch das soziales Netzwerk.

(VGH Bayern vom 26.09.2018, Az. 5 CS 18.1157)

Tipp: Facebook Custom Audience über Kundenliste sollte man bleiben lassen. Nutzer haben inzwischen eine vergleichsweise einfache Möglichkeit, direkt bei Facebook herauszufinden, welche Unternehmen E-Mail-Adressen zur Identifikation von Audiences hochgeladen haben, so dass der Satz mit „Kläger“ und „Richter“ hier nicht mehr lange zutreffen muss.


LG Nürnberg-Fürth: Double-Opt-in per E-Mail genügt für Ausschluss des Verschuldens bei einem Telefonwerbeverbot

Wer eine Unterlassungserklärung dahin abgibt, Dritte nicht mehr ohne vorherige Einwilligung anzurufen und für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen, handelt nicht schuldhaft, wenn er bei einer Rufnummer anruft, die im Rahmen eines Gewinnspiels zusammen mit einer E-Mail-Adresse eingegeben wird, die E-Mail-Adresse per Double-Opt-in bestätigt wird und in einer Check-Mail das Einverständnis mit der Telefonwerbung noch einmal bestätigt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Generierung des Opt-in im Rahmen eines Co-Sponsoring-Gewinnspiels erfolgt und dabei drei Unternehmen Sponsoren sind.

Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, kann den Unterlassungsvertrag nicht kündigen, wenn der Vertrag weder Unklarheiten enthält noch eine Änderung der Rechtslage vorliegt, die zu einer Unzumutbarkeit der Unterlassungserklärung führt. Allein die Dauer des Vertrags (hier: 10 Jahre) rechtfertigt keine Kündigung.

(LG Nürnberg-Fürth vom 13.09.2018, Az. 19 O 266/18)

Tipp: Wer eine Unterlassungserklärung abgibt, muss damit leben, auch noch Jahre danach genau darlegen und beweisen zu können, dass ein Opt-in in die jeweilige Werbemaßnahme vorlag – oder diese Werbung unterlassen; ein schwer kalkulierbares Risiko.


OLG Brandenburg: Opt-out genügt bei werbender E-Mail im B2B

Ein Unternehmen, das eine werbende E-Mail von einem anderen Unternehmen erhält, muss für das Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs gegebenenfalls nachweisen, dasssich kein Mitarbeiter für den Newsletter angemeldet hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die erste Aussendung den klaren Hinweis darauf enthält, dass sich der Kunde jederzeit austragen kann.

OLG Brandenburg vom 28.8.2018, Az. 6 W 110/18)

Tipp: Obacht: Die Entscheidung orientiert sich etwas zu sehr am gesunden Menschenverstand und etwas zu wenig am Gesetz. Auch im B2B-Vertrieb muss der Werbende nachweisen, dass eine Einwilligung in die Werbung per E-Mail vorliegt. Gelingt dies nicht, muss er nach der BGH-Rechtsprechung haften.


AG Tauberbischofsheim: Opt-out eines Bankkunden in jede Kontaktaufnahme
Wer als Bankkunde über seinen Anwalt mitteilen lässt, dass jegliche Kommunikation im Zusammenhang mit einer Geldanlage ausschließlich über den Anwalt laufen soll, hat einen Unterlassungsanspruch, wenn ein mit dem Kunden persönlich bekannter Mitarbeiter der Bank den Kunden zu Werbezwecken kontaktiert.

(AG Tauberbischofsheim vom 21.8.2018, Az. 1 C 137/18)

Feedbackanfrage auch ohne Einwilligung zu versenden, wenn die Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 UWG eingehalten sind.


LG München I: Bestätigungs-E-Mail nach telefonischem Vertragsschluss

Der Versand einer E-Mail, mit der der Abschluss eines Vertrages über einen Kabelanschluss bestätigt wird, ist als unzumutbare Beläsitigung nach § 7 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn ein solcher Vertrag zuvopr nicht geschlossen wurde.

(LG München I vom 9.8.2018, Az 17 HK O 301/18)

Tipp: Der Fall zeigt das Risiko, das insbesondere Telekommunikations- und Energiedienstleister eingehen, wenn im Anschluss an telefonisch geschlossene Verträge Bestätigungs-E-Mails versendet werden. Um einen Verbandsklageprozess nicht zuverlieren, muss nachgewiesen werden können, dass der Vertrag am Telefon tatsächlich geschlossen wurde. Dies setzt eine ordnungsgemäße Dokumentation voraus, die auch Monate (und Jahre) später noch ermöglicht nachzuvollziehen, was konkret mit dem Kunden besprochen wurde. Der versand von den Vertragsschluss bestätigenden Nachrichten verbietet sich aus mehreren Gründen, wenn ein Vertrag tatsächlich nicht geschlossen wurde.


BGH: Feedbackbitte in Rechnungs-E-Mail ist einwilligungsbedürftig

Eine Kundenzufriedenheitsbefragung in einer E-Mail fällt auch dann unter den Begriff der (Direkt-)Werbung, wenn ein Amazon-Händler damit die Rechnung für ein zuvor gekauftes Produkt an den Kunden versendet. Der Händler muss eine Einwilligung einholen oder dafür sorgen, dass die Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 UWG eingehalten sind.

(BGH vom 10.7.2018, Az. VI ZR 225/17)

Tipp: Feedbackanfragen bleiben ein schwieriges Unterfangen. Die deutsche Rechtsprechung hält sie für einwilligungsbedürftige Werbung. Wer jedes Risiko vermeiden möchte, darf Zufriedenheitsbefragungen nur an Kunden versenden, die eine Einwilligung erteilt haben. Immerhin denkbar scheint, eine Feedbackanfrage auch ohne Einwilligung zu versenden, wenn die Voraussetzungen von § 7 Abs. 3 UWG eingehalten sind.


LG Frankenthal: Verantwortlichkeit des Werbenden für Fehler der Agentur

Ein Finanzdienstleister, der E-Mail-Werbung betreibt, kann sich im Verhältnis zu einem Empfänger einer Werbe-Mail nicht auf einen Fehler der beauftragten Agentur berufen. Dies gilt auch dann, wenn der Agentur ein gravierender Fehler unterlaufen ist und dort die Blacklist eines anderen Agenturkunden für die Kampagne verwendet wurde.

(LG Frankenthal vom 10.7.2018, Az. 6 O 322/17)

Tipp: Die Rechtsprechung ist streng und lässt den Auftraggeber in der Regel für Fehler von eingeschalteten Dienstleistern haften. Sorgen Sie dafür, dass vernünftige Verträge regeln, was in diesem Falle gelten soll. Aus Sicht des Auftraggebers muss dafür im Innenverhältnis natürlich die Agentur gerade stehen.

OLG Karlsruhe: Einwilligung in die Kontaktaufnahme durch Veröffentlichung der Telefonnummer

Wer als Verbraucher eine Anzeige geschaltet, in der er eine Eigentumswohnung zum Verkauf „von Privat“ anbietet und dabei zur Kontaktaufnahme seine Telefonnummer angibt, erklärt seine ausdrückliche Einwilligung in Telefonanrufe von Kaufinteressenten, auch in solche von Maklern, die sich für ihre Suchkunden für die angebotene Wohnung interessieren. Telefonanrufe von Maklern, die darauf gerichtet sind, dem Inserenten Maklerdienste anzubieten, sind von einer solchen Einwilligung nicht gedeckt.

(OLG Karlsruhe vom 12.6.2018, Az. 8 U 153/17)


LG München I: Vorbelegtes Häkchen genügt nicht für Opt-in

Ein im Rahmen einer Online-Bestellung mit einem Häkchen vorbelegtes Kästchen zur Anmeldung eines Newsletters ist keine ausdrückliche Einwilligung in den Erhalt des Newsletters, weder durch das Stehenlassen des Häkchens noch durch die gleichzeitige Registrierung für ein Kundenkonto.

Auf die in § 7 Abs. 3 UWG enthaltene Ausnahme vom Einwilligungserfordernis kann sich der Unternehmer nicht berufen, wenn der Kauf nicht abgeschlossen, sondern abgebrochen wurde.

(LG München I vom 4.6.2018, Az. 4 HKO 8135/17)

Tipp: Vorsicht bei der Kopplung von Newsletter-Einwilligung und Registrierung für ein Kundenkonto. Nur wenn die Einwilligungserteilung als freiwillig angesehen werden kann, liegt hierin eine wirksame Einwilligung.


AG Bonn: Feedback-Anfrage in der E-Mail-Signatur kann unzulässig Werbung sein

Die Frage nach der Kundenzufriedenheit in der E-Mail-Signatur einer ansonsten nicht werblichen E-Mail kann unzulässig sein, wenn der Empfänger zuvor eindeutig seinen Willen gegen Direktwerbung geäußert hat.

(AG Bonn vom 9.5.2018, Az. 111 C 136/17)


VG Bayreuth: Facebook-Custom Audience über Kundenliste ist unzulässig

Der Upload von verhashten E-Mails als Kundenliste bei Facebook (Custom Audience) ist nach § 4 Abs. 1 BDSG (alt) datenschutzrechtlich unzulässig.

(VG Bayreuth vom 8.5.2018, Az. B 1 S 18/105)

Tipp: Facebook Custom Audience über Kundenliste sollte man bleiben lassen. Nutzer haben inzwischen eine vergleichsweise einfache Möglichkeit direkt bei Facebook herauszufinden, welche Unternehmen E-Mail-Adressen zur Identifikation von Audiences hochgeladen haben.


OLG Düsseldorf: Für bloße Interessenten gilt die Ausnahme für die Bestandskundenwerbung nicht

Die in § 7 Abs. 3 UWG enthaltene Ausnahme vom Erfordernis einer Einwilligung in die Werbung per E-Mail für Bestandskunden setzt voraus, dass es sich bei den Empfängern um tatsächliche Kunden handelt. Bloße Interessenten, diesich für Produkte des Händlers interessieren, dann aber nicht kaufen, dürfen keine Werbung erhalten, ohne dass eine Einwilligung vorliegt.

(OLG Düsseldorf vom 5.4.2018, Az. 20 U 155/16)

Tipp: Beschäftigen Sie sich mit § 7 Abs. 3 UWG. Die Ausnahme können viele Händler für sich fruchtbar machen.Man muss sich aber vorab darauf einrichten und die Voraussetzungen für eine legale Werbung per E-Mail schaffen.


LG Frankfurt a.M.: An Bestandskunden per E-Mail versandte Gutscheine sind einwilligungsbedürftige Werbung

Der Versand eines Gutacheins per E-Mail an Bestandskunden ist einwilligungsbedürftige Werbung. Kann der Gutschein für das gesamte Sortiment eingelöst werden, ist dies nicht als Werbung für eigene ähnliche Produkte im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

(LG Frankfurt a.M. vom 22.3.2018, Az. 2-03 O 372/17)

Tipp: Jede Kontaktaufnahme mit dem Kunden, die nicht im engeren SInne vertraglich indiziert ist, wird von den Gerichten als einwilligungsbedürftige Werbung verstanden. Dies droht selbst dann, wenn Gutscheine Transkations-E-Mails angehängt werden.


BGH: Ein Gericht muss auf eine beabsichtigte Stattgabe einer auf Irreführung gestützten Klage wegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG hinweisen

Möchte ein Gericht einer Klage stattgeben, die auf Unterlassung des Versands irreführender Werbung per E-Mail gerichtet ist, muss es einen entsprechenden richterlichen Hinweis erteilen, wenn sie dies auf § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG, also die Versendungvon Werbung per E-Mail ohne Einwilligung, stützen möchte, wenn dieser Aspekt zuvor überhaupt nicht in Rede stand, § 139 ZPO.

(BGH vom 15.02.2018, Az. I ZR 243/16)


OLG München: Kostenlose und kostenpflichtige Mitgliedschaft sind ähnliche Dienstleistungen

Als „Verkauf“ im Sinne des § 7 Abs. 3 UWG ist nicht nur der Kaufvertrag im Sinne des § 433 BGB, sondern jeder Austauschvertrag anzusehen. Unter Verkauf ist daher der Vertragsschluss zu verstehen. Bei den mit einer kostenlosen Mitgliedschaft verbundenen eingeschränkten Nutzungsmöglichkeiten und den mit einer kostenpflichtigen Mitgliedschaft verbundenen weiteren Nutzungsmöglichkeiten eines Partnerschaftsportals handelt es sich um ähnliche Dienstleistungen im Sinne von § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG, da sie dem gleichen Bedarf dienen, nämlich über das Portal einen potentiellen Partner zu finden. Der Hinweis „Um diese Mail nicht mehr zu erhalten, klicken Sie hier“ ist ohne weiteres verständlich und auch ausreichend, um den Empfänger auf seine Widerspruchsmöglichkeit hinzuweisen.

(OLG München vom 15.02.2018, Az. 29 U 2799/17)

Tipp: Gerade für Portale und Plattformen ist die Entscheidung erfreulich. Denn das übliche Angebot einer kostenlosen Basismitgliedschaft verbunden mit werbenden E-Mails, doch bitte die kostenpflichtige Prämiumvariante zu wählen, wird als zulässig erklärt. Vorsicht ist dennoch geboten. Denn die Entscheidung bezieht sich nur auf die Ähnlichkeit zwischen kostenlosen und kostenpflichtigen Mitgliedschaften. Andere Konstellation in diesem Zusammenhang sind nicht erfasst. So lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen, ob aufgrund einer kostenlosen Registrierung für ein Shopping-Portal anschließend Werbe-E-Mails zum Warenangebot versendet werden dürfen. Ohne entsprechendes Opt-In wird das regelmäßig nicht der Fall sein


BGH: Trennung von Kanälen in der Werbe-Einwilligung ist nicht nötig

Es widerspricht den Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3 UWG nicht, wenn sich die in AGB enthaltene Einwilligung eines Verbrauchers in die Kontaktaufnahme zu Werbezwecken zugleich auf mehrere Werbekanäle bezieht. Eine eigene Einwilligungserklärung für jeden Werbekanal ist nicht erforderlich.

Eine zeitliche Begrenzung einer einmal erteilten Einwilligung sieht § 7 UWG nicht vor. Einwilligungen erlöschen daher grundsätzlich nicht durch Zeitablauf.

(BGH vom 01.02.2018, Az. III ZR 196/17)

Tipp: Das Urteil ist gleich in mehrerlei Hinsicht außerordentlich erfreulich. In erstaunlicher Klarheit arbeitet der BGH heraus, dass es keiner getrennten Einwilligungen für die verschiedenen Werbekanäle mehr bedarf. Wer hier bisher getrennt gearbeitet hat, kann das nun ändern (muss aber damit leben, dass Verbraucher möglicherweise vor der Erteilung der erweiterten Einwilligung zurückschrecken). Ebenso erfreulich ist die Tatsache, dass der BGH das angebliche Erlöschen von Einwilligungen vom Tisch wischt. Es gibt also keinen Grund mehr, Einwilligungen durch Aussendung von Werbung aufzufrischen, wie dies in der Vergangenheit zum Teil empfohlen wurde.


OLG Hamburg: Beweislast bei über Plattformen versendeten Werbe-E-Mails

Wer über eine Plattform (hier immonet.de) die Übersendung von Notification-E-Mails für einen bestimmten Suchauftrag erstellt, hat auch dann keinen Anspruch auf Unterlassung gegen den von der Notification profitierenden Plattform-Teilnehmer (hier ein Makler), wenn die werbenden E-Mail-Notifications Suchergebnisse betreffen, die nicht mehr aktuell sind. Jedenfalls obliegt dem Anspruchsteller, die Funktionsweise der Plattform und den Umfang des Suchauftrags darzulegen.

(OLG Hamburg vom 25.01.2018, Az. 3 U 122/17)


OLG Frankfurt: Vertrag über Verkauf von E-Mail-Adressen ohne Einwilligung ist nichtig

Pauschale Einwilligungen, die im Rahmen von Gewinnspielen erhoben werden, genügen nicht den Anforderungen an eine transparente Einwilligung. An Unternehmen, die in der EInwiligungserklärung als Empfänger der Daten und spätere Werbende nicht genannt sind, dürfen die Daten nicht weitergegeben werden. Ein Vertrag über die Veräußerung von Daten, ohne ausreichende Einwilligung kann nichtig sein.

(OLG Frankfurt a.M. vom 24.01.2018, Az. 13 U 165/16)

Tipp: Kaufen Sie keine E-Mail-Adressen zu Werbezwecken, wenn nicht Ihr Unternehmen in der Einwilligungserklärung explizit erwähnt ist. Pauschale Erklärungen genügen nicht den Anforderungen an eine transparente Einwilligung. Der Verkauf von Adressen ist mit erheblichen Risiken für beide Seiten verbunden.


KG Berlin: Gerichtlicher Verbotsantrag muss hinreichend konkret sein

Ein Verbotsantrag „Werbeschreiben per E-Mail zu senden …“ (ohne Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform) ist wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig, wenn die Parteien gerade darüber streiten, ob die zugesandte E-Mail als „Werbeschreiben“ oder bloß als Check-Mail zu qualifizieren ist.

(KG Berlin vom 11.01.2018, Az. 5 W 6/18)


LG Hannover: Feedback-Anfragen per E-Mail sind Spam

Die Kundenzufriedenheitsbefragung per E-Mail im Anschluss an einen Kauf auf dem Amazon Marketplace ist eine unzulässige E-Mail-Werbung, sofern keine entsprechende Einwilligung des Kunden vorliegt. Eine Ausnahme hiervor gelte allein unter den strengen Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG für Werbung an Bestandskunden.

(LG Hannover vom 21.12..2017, Az. 21 O 21/17)


AG Frankfurt a.M.: Logo in der Signatur macht die E-Mail nicht zur Werbung

Verschickt ein Unternehmen eine E-Mail, die als solche keine Werbung ist, macht ein Unternehmenslogo in der Signatur die E-Mail nicht zur einwilligungsbedürftigen Werbung.

(AG Frankfurt a.M. vom 02.10.2017, Az. 29 C 1860/17 (81).)


OLG Jena: Vermeintlicher Absender muss ggf. Missbrauchsfall nachweisen

Wer sich auf die unaufgefordete Versendung von Werbung per E-Mail beruft, muss beweisen können, dass die E-Mail tatsächlich vom Beklagte oder in dessen Auftrag versandt wurde. Verteidigt dieser sich damit, dass nicht er die E-Mails versandt habe, sondern ein Dritter dies missbräuchlich getan habe, muss er darlegen und ggf. beweisen, wie dies geschehen sein  soll.

(Thüringer OLG vom 27.09.2017, Az. 2 U 765/16)


KG Berlin: Über Spam-Krokodil finanzierte Unterlassungsklage ist nicht rechtsmissbräuchlich

Finanziert ein Empfänger unverlangter E-Mail-Werbung die prozessuale Verfolgung seines Unterlassungsanspruchs gegen das werbende Unternehmen über den Dienst Spam-Krokodil, kann deswegen nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs die Unzulässigkeit der Klage zur Folge haben. Etwaige sachfremde Interessen des Dienstes oder der vermittelten Anwälte sind dem Kläger nicht zuzurechnen.

(KG vom 05.09.2017, Az. 5 U 150/16)


AG Bonn: Werbung in Autoresponder ist einwilligungsbedürftig

Einer an sich zulässigen Eingangsbestätigung per E-Mail hinzugefügter Hinweis auf ein vom Absender angebotenes Sicherheitspaket macht die E-Mail zur einwilligungsbedürftigen Werbung.

(AG Bonn vom 1.8.2017, Az. 104 C 148/17


OLG Dresden: Umfang es Auskunftsanspruchs bei der E-Mail-Werbung

Bei unzulässiger E-Mail-Werbung nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG erstreckt sich der Auskunftsanspruch nicht darauf, ob der Verletzer andere Marktteilnehmer in deren geschäftlicher oder privater Sphäre durch ähnliche Handlungen beeinträchtigt hat. Auskunftsansprüche sind beschränkt auf die konkreten Verletzungshandlungen.

(OLG Dresden vom 20.06.2017, Az. 14 U 50/17

Tipp: Auskunftsansprüche sind häufig lästig und bisweilen unangenehmer, als die Geltendmachung der Unterlassungsansprüche. Das Urteil setzt dem Anspruch Grenzen und es lohnt sich, Gegensteuer zu geben.


OLG Köln: Zur Zulässigkeit von AGB-Klauseln zur Werbewinwilligung

Die Klausel:

„Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der Telekom Deutschland GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden.

Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der Telekom Deutschland GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der Telekom Deutschland GmbH zur Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten.“

ist in AGB eines Telefon- und Internetanbieters unwirksam. Die pauschale Einwilligung in die Werbung über mehrere Kommunikationskanäle auch nach Vertragsbeendigung in AGB verstößt gegen § 307 BGB.

(OLG Köln vom 02.06.2017, Az. 6 U 182/16)


LG München II: Streitwert bei Werbung an Kanzlei = 1.000,- Euro

Das Gericht hält einen Streitwert von 1.000,- Euro angemessen für eine vereinzelt gebliebene E-Mail eines Seminaranbieters an eine Rechtsanwaltskanzlei.

(LG München II vom 12.05.2017, Az. 6 T 1583/17

Tipp: Von Abmahnanwälten angesetzte horrende Gegenstandswerte müssen Sie nicht klaglos hinnehmen. Die Münchener Gerichte geben die angemessene Richtung vor!


BGH: Versteckte Generaleinwlligung ist unwirksam

Ein selbständiger Handelsvertreter lud sich bei einer Freeware-Plattform eine Software herunter und akzeptierte dort eine Werbeeinwilligung, die auch auf Sponsoren verlinkte. Der BGH hielt die Einwilligung für unwirksam. Vorformulierte Einwilligungserklärungen in die Werbung per E-Mail seien als AGB zu behandeln. Sie müssten transparent sein und erkennen lassen, welche konkreten Unternehmen zur Werbung berechtigt sind und für welche Produkte geworben werden soll. Weitreichende Einwilligungen sind allenfalls dann wirksam, wenn dies für den Kunden klar erkennbar ist.

Klargestellt hat der BGH, dass eine Weitergabe der E-Mail-Adresse an Partner, damit diese die Adressen löschen können, zulässig ist. Widerspricht der Empfänger dieser Verwendung, muss ein solcher Widerspruch nicht beachtet werden.

(BGH vom 14.3.2017, Az. VI ZR 721/15)

Tipp: Auswirkungen hat das besonders auf das Co-Sponsoring. Eine Angabe von Unternehmen und zu bewerbenen Produkten ist hier unabdingbar. Zudem sollte man die eco Richtlinie für zulässiges E-Mail-Marketing beachten und nicht mehr als 10 Sponsoren nennen.


KG Berlin: Feedbackanfrage ohne Einwilligung unzulässig

Ein Rechtsanwalt erhielt im Anschluss an einen Online-Kauf eine Feedbackanfrage per E-Mail. Eine Werbeeinwilligung lag nicht vor. Anders als die Vorinstanz hielt das Kammergericht die E-Mail für zulässig. Bewertungsanfragen seien als Werbung anzusehen und einwilligungsbedürftig. Fehlt die Einwilligung liegt eine unzulässige Werbung per E-Mail vor.

(KG vom 7.2.2017, Az. 5 W 15/17)


KG Berlin: Zur Zulässigkeit von E-Mail-Werbung gegenüber Bestandskunden

Wer mit mehreren Adressen im Bestandskundenverteiler eines Online-Händlers ist, muss bei einem Werbewiderspruch alle Adressen offenbaren. Eine Unterlassungserklärung umfasst nur die angegeben Adressen, nicht alle anderen Adressen, mit denen der Kunde möglicherweise noch bei dem Händler angmeldet ist.

(KG vom 31.1.2017, Az. 5 U 63/17)


OLG München:Unterlassungserklärung umfasst im Zweifel alle E-Mail-Adressen unter einer TLD

Telefonriese O2 gab gegenüber dem Inhaber der Domain maier.de eine Unterlassungserklärung ab, „ihn zum Zwecke der Werbung zu o2 Produkten per E-Mail zu kontaktieren“. Weil in den Folgejahren diverse E-Mails an verschiedene E-Mail-Adressen unter der Domain maier.de gingen, nahm der Domaininhaber das TK-Unternehmen auf Zahlung von Vertragsstrafe und bekam 500,- Euro pro E-Mail zugesprochen. Lediglich in 5 von 27 Fällen hielt das Gericht eine Vertragsstrafe nicht für geschuldet. Darunter fallen vor allem so genannte Phishing-E-Mails, bei denen der Domaininhaber nicht nachweisen konnte, dass die E-Mails von O2 versandt wurden.

Offen lässt das Gericht, ob Double-Opt-in-Check-Mails als Werbung anzusehen sind. Jedenfalls sei das der Fall, wenn zur Abholung von Ware aufgefordert wird, ohne dass nachgewiesen werden kann, dass es zuvor eine entsprechende Bestellung der Kundin gegeben hat. „Wenn ein Unternehmen auf eine Nachfrage eines Kunden reagiert und nachfragt, ob er tatsächlich mit der Kontaktaufnahme einverstanden ist, mag dies als bloße Nachfrage nicht unter den Begriff der Werbung fallen.“ Dann müsse aber nachgewiesen werden können, dass eine solche Kundennachfrage vorlag.

(OLG München vom 23.1.2017, Az.: 21 U 4747/15)


LG Berlin: Feedbackanfrage auch ohne Einwilligung nicht rechtswidrig

Ein Rechtsanwalt erhielt im Anschluss an einen Online-Kauf eine Feedbackanfrage per E-Mail. Eine Werbeeinwilligung lag nicht vor. Das Gericht hielt die E-Mail für zulässig. Nicht jede E-Mail sei rechtswidrig. Bewertungsanfragen, die innerhalb von zwei Wochen nach Kaufvertragsschluss abgesendet werden, müsse der Kunde rechnen. Solche Anfragen seien auch sinnvoll.

(LG Berlin vom 16.1.2017, Az. 16 O 544/16)

Tipp: Wenn Sie Feedbackanfragen versenden, schicken Sie diese unmittelbar nach Vertragsschluss und beschränken Sie sich auf die Bitte um Feedback. Fügen Sie diesen Mails keine Werbung hinzu. Beachten Sie außerdem Werbewidersprüche von Kunden. Beachten Sie auch, dass die Entscheidung inzwischen aufgehoben wurde. Feedbackanfragen sind also weiterhin unsicheres Terrain.


OLG München: Streit bei E-Mail-Werbung: 1.000,- Euro

Für eine Klage eines Rechtsanwalts für eine E-Mail an seine private Adresse setzte das Gericht einen Streitwert von 1.000,- Euro an.

(OLG München vom 22.12.2016, Az. 6 W 1579/16)

Tipp: Von Abmahnanwälten angesetzte horrende Gegenstandswerte müssen Sie nicht klaglos hinnehmen. Das OLG München gibt die angmessene Richtung vor!


OLG Hamm: Vertragsstrafe bei Zuwiderhandlung

Eine Werbeagentur verpflichtete sich im Jahre 2011 gegenüber einer Kfz-Werkstatt zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 3.000,- Euro für den Fall, dass sie der Werkstatt erneut Werbung per E-Mail übersenden würde. 2014 erhielt die Werkstatt eine weitere E-Mail der Agentur. Ein Sachverständiger hatte begutachtet, dass die E-Mail zweifelsfrei über einen Server der Werbeagentur versendet wurde und Manipulation ausgeschlossen sei. Das Gericht lehnte eine Herabsetzung der Vertragsstrafe ab. Ein erhebliches Missverhältnis der Vertragsstrafe zum Gewicht der Zuwiderhandlung könne nicht festgestellt werden.

(OLG Hamm vom 25.11.2016, Az. 9 U 66/15)

Tipp: Wer eine Unterlassungserklärung abgibt darf weitere E-Mails an die betreffende E-Mail-Adressen nicht versenden. Es muss also ein IT-System geben, das sicherstellt, dass ggf. auch noch Jahre später gesperrte E-Mails auf der Blacklist bleiben. Dies gilt auch uns insbesondere bei Wechseln des E-Mail-Marketing-Providers oder internen IT-Systemen. Jedes Unternehmen muss sich genau überlegen, ob es auf eine Abmahnung wirklich eine Unterlassungserklärung abgeben will, oder lieber ein Urteil kassiert. Im letzteren Fall wird bei einer Zuwiderhandlung keine Vertragsstrafe sondern – auf Antrag – ein Ordnungsgeld fällig, was an die Staatskasse fließt.


OLG Frankfurt: Kooperationsanfrage an Rechtsanwalt

Ein Rechtsanwalt erhielt per E-Mail eine Kooperationsanfrage von einem Blogbetreiber – offensichtlich ging es um Beitrags- und Linktausch. Der Anwalt hielt die Anfrage für belästigende Werbung und verklagte den Versender. Das Gericht hielt zunächst fest, dass es sich um Werbung per E-Mail handele und beruft sich dabei auf den BGH, der auch die Nachfragewerbung als Werbung einstuft. Die Richter allerdings eine Einwilligung des Anwalts angenommen, weil dieser auf seiner Website schrieb:

ich schreibe für diverse Zeitschriften und Vereinsblätter. Wenn sie Beiträge von mir abdrucken möchten (ggf. auch Auftragsarbeiten), kontaktieren Sie mich einfach…“.

Dies genüge als Einwilligung und erfasse auch Blog-Beiträge. Die Klage wurde daher abgewiesen.

(OLG Frankfurt vom 24.11.2016, Az.: 6 U 33/16)

Tipp: Das Urteil zeigt, dass auch Anfragen bei Unternehmen als Werbung angesehen werden können. Dies gilt auch für Anfragen für Beitragskooperationen oder Linktausch. Nur wenn sich aus der Website ein Einverständnis mit solchen Anfragen ergibt, sind solche E-Mails risikolos möglich. Im Regelfall finden sich auf den Seiten solche Hinweise aber nicht. Deswegen sollten Linkanfragen jedenfalls an Anwälte eher nicht versendet werden.


LG Düsseldorf: Zahnarzt muss E-Mails von Preisvergleichsportal in seinem Namen nicht dulden

Es besteht in dieser Hinsicht auch ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis. Durch die angegriffene Versendung von unaufgeforderten E-Mails fördert die Beklagte nicht nur den eigenen Absatz, indem sie sich um die Registrierung von Zahnärzten auf ihrem Portal bemüht, sondern gibt zugleich den angeschriebenen Zahnärzten die Möglichkeit, durch die Registrierung ein entsprechendes Angebot zur Behandlung des potentiellen Patienten abzugeben.

Weil die angeschriebenen Zahnärzte dem Erhalt der E-Mails nicht zugestimmt haben, ist der Anspruch gegeben.

(LG Düsseldorf vom 7.9.2016, Az. 12 O 339/15)


OLG Frankfurt: SMS Werbung eines Autohauses für gemeinnütziges Projekt

Ein Autohaus versandte drei SMS-Nachrichten an potenzielle Kunden. Die SMS enthielt einen Link auf ein Online-Voting des Herstellers der vertriebenen Automarke, in dem für ein  gemeinnütziges Projekt des Autohauses abgestimmt werden konnte. Eine Einwilligung lag nicht vor. Auf eine Widerspruchsmöglichkeit des Empfängers wurde nicht hingewiesen.

Das Gericht stufte die Nachricht als Werbung ein. Das Autohaus habe nicht allein gemeinnützige Zwecke verfolgt, sondern zielte mittelbar auf eine positive Außendarstellung und die Absatzförderung ihrer Produkte. Letztlich sei es dem Unternehmen um Aufmerksamkeit und darum gegangen, das Unternehmern in ein positives Licht zu rücken. Der Werbebegriff sei weit zu verstehen. Bei § 7 UWG stehe der belästigende Charakter im Vordergrund, der nicht davon abhänge, wie weit die Werbung noch von einer geschäftlichen Entscheidung des Kunden entfernt ist.

(OLG Frankfurt vom 6.10.2016, Az. 6 U 54/16)

Tipp: Das Urteil ist 1:1 auf die E-Mail-Werbung übertragbar. Gerichte tun sich schwer mit nicht-geschäftlichen Tätigkeiten von am Wirtschaftsleben teilnehmenden Unternehmen. Es wird unterstellt, jede geschäftliche Tätigkeit geschehe jedenfalls mittelbar zu Werbezwecken. Das geht zwar in dieser Absolutheit zu weit, ist aber gängige Rechtsprechung. Auf altruistisches Handeln können sich Gewerbetreibende daher für den Versand von E-Mails oder SMS und auch bei Telefonaten allenfalls im Ausnahmefall berufen.

Bonustipp: Keine Aussage ist damit über den Versand von Nachrichten durch gemeinnützige Organisationen getroffen. Fehlt der geschäftliche Charakter des Versenders, kommt eine Berufung auf ideelle Zwecke durchaus in Betracht. Gemeinnützige Organisationen können sich etwa bei der Bewerbung ihrer Aktionen durchaus auf Gemeinnützigkeit berufen.


LG Berlin: Abmahnmissbrauch bei unerlaubter E-Mail-Werbung

Die Klägerin in einem Verfahren um E-Mail-Werbung ohne Einwilligung war Kundin des Dienstes Spam-Krokodil. Bei diesem Dienst konnten Kunden vermeintliche Spam-E-Mails melden. Der Dienstleister vermittelte eine anwaltliche Vertretung. Die vermittelten Anwälte treten nach außen mit Vollmacht des betroffenen Kunden auf und leiten rechtliche Schritte ein. Hierbei sollen dem Kunden keine Kosten entstehen. Im Gegenzug würden etwaige spätere Vertragsstrafen an den Dienst abgetreten. Das Gericht hielt dieses Konstrukt für unzulässig. Der Dienst diene den Anwälten allein der Anwerbung von Mandanten. Deren Rechtsposition werde in erster Linie zu Gebührenzwecken genutzt. Die Klage wurde wegen Rechtsmissbrauchs abgewiesen.

(LG Berlin vom 20.9.2016, Az. 15 O 6/16)


LG Detmold: Wiederholungsgefahr kann auch ohne Unterlassungserklärung erlöschen

In einem Fall einer unaufgeforderten E-Mai an einen Gewerbetreibenden hat das Gericht die Klage abgewiesen, weil es an einer Wiederholungsgefahr fehle. Zwar sei bereits die einmalige unverlangte Übersendung einer Werbe-E-Mail ein Rechtsverstoß. Auch treffe zu, dass der erstmalige Verstoß eine Wiederholungsgefahr begründet, die in der Regel nur durch Abgabe einer in ausreichender Höhe strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann und die bloße Einstellung des beanstandeten Verhaltens oder die Beteuerung, nicht erneut Werbung per E-Mail zu versenden, nicht ausreiche. Doch könnten besondere Umstände dennoch zum Wegfall der Wiederholungsgefahr führen.

Solche Umstände hat das Gericht im konkreten Fall darin gesehen, dass eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde. Diese sehe zwar nur eine Vertragsstrafe von 250,- Euro vor, Doch habe der Werbetreibende zum Ausdruck gebracht, dass sie das Ansinnen des Klägers ernst nimmt und künftig bemüht sein wird, entsprechende Beeinträchtigungen zu unterlassen. Außerdem sei es seit dem erstmaligen Verstoß nicht zu weiteren Beeinträchtigung gekommen.

Streitwert für einen solchen einmaligen Verstoß sind 1.000,- Euro.

(LG Detmold vom 12.9,2016, Az. 10 S 30/16)

Tipp: Die Entscheidung ist mit Vorsicht zu genießen. Viele Gerichte hätten hier wohl anders entschieden. Immerhin diskutieren lässt sich, ob eine Vertragsstrafe von 350,- Euro die Wiederholungsgefahr entfallen lässt. Das hatte das Gericht hier aber ausdrücklich offen gelassen.


SG Düsseldorf: Double-Op-in bei der Telefonwerbung

Im Bereich der Werbung per E-Mail ist das Double-Opt-in-Verfahren im Anschluss an das Setzen eines Häkchens ein gängiges Verfahren für Einholung und zum Nachweis einer Einwilligung. Für die Telefonwerbung sind die Anforderungen noch höher, weil durch eine Bestätigungsmail im elektronischen Double-Opt-in-Verfahren ein Einverständnis des Verbrauchers mit Werbeanrufen nicht zweifelsfrei belegt werden kann.

(SG Düsseldorf vom 8.9.2016, Az. S 27 KR 629/16)


AG Hamburg: Werbe-Einwilligung erlischt nicht durch Zeitablauf

Die Klägerin gab im November bei einem Online Gewinnspiel ihre persönlichen Daten samt geschäftlich genutzter E-Mail-Adresse an und erklärte sich damit einverstanden, E-Mails mit werbendem Inhalt zu erhalten. Durch Klick auf einen Bestätigungslink akzeptierte sie die Teilnahmebedingungen. 6 Jahre später erhielt die Klägerin eine werbende E-Mail und forderte die Beklagten auf, eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu unterzeichnen und die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen, da sie nie eine Einwilligung erklärt habe und diese, falls doch, zumindest abgelaufen sei.

Das Gericht nahm eine wirksame Einwilligung an, da die Klägerin nicht beweisen konnte, dass nicht sie das Double-Opt-In-Verfahren bestätigt hat. Darüber hinaus erlösche die Wirksamkeit der Einwilligung nicht, wenn der Einwilligung entsprechend in regelmäßigen Abständen E-Mails werbenden Inhalts an einen Abonnent versandt werden. Dies gelte auch dann, wenn sich der Zeitraum über mehrere Jahre erstreckt.

(AG Hamburg vom 24.8.2016, Az. 9 C 106/16)

Tipp: Dem Hamburger Urteil stehen andere Urteile gegenüber, die ein Erlöschen der Einwilligung annehmen. Formulieren Sie Ihre Einwilligungserklärungen am besten wir folgt: „… erkläre ich mich bis auf Widerruf damit einverstanden Werbung per E-Mail von … zu erhalten“. Dies nimmt jedem Argument, die so erklärte Einwilligung könne einfach erlöschen, den Raum.


OLG Frankfurt: Anforderungen an wirksames Co-Sponsoring

Die Beklagte betrieb auf einer Internetseite ein Gewinnspiel, zu dessen Teilnahme ein Formular auszufüllen war. In diesem musste die Einwilligung dafür erteilt werden, dass sämtliche in einer Liste aufgeführten Sponsoren für die angegebenen Produkte und Dienstleistungen per E-Mail, Post oder Telefon werben durften.

Die Einwilligung eines Verbrauchers in Werbeanrufe bzw. E-Mails ist nur wirksam, wenn seine Willensbekundung ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt. Das Gericht entschied, dass von Kenntnis der Sachlage nur auszugehen ist, wenn der Verbraucher die Möglichkeit erhält, sich über die Konsequenz seiner Einwilligung zu informieren. Das Gericht sah auch die Zahl der Sponsoren (50) kritisch, ließ aber offen, ob schon die große Anzahl der Sponsoren einer realistischen Informationsmöglichkeit entgegensteht. Jedenfalls waren zumindest die Geschäftsbereiche mehrere Partner viel zu unbestimmt formuliert.

(OLG Frankfurt am Main vom 28.7.2016, Az. 6 U 93/15)

Tipp: Wenn Sie auf Gewinnspiele zur Adressgenerierung setzen, überzeugen Sie sich davon, wie das Gewinnspiel ausgestaltet ist. Lassen Sie sich zusichern, dass nicht mehr als 10 Sponsoren zugelassen sind und prüfen Sie die verwendeten Einwilligungserklärungen.


AG Bonn: Werbe-Einwilligung kann durch Zeitablauf erlöschen

  1. Der Streitwert für vier Werbe-E-Mails beträgt 2.000,- Euro.
  2. Wer sich für eine Einwilligung auf ein Co-Sponsoring im Rahmen eines Gewinnspiels beruft, muss diese im Einzelnen darlegen und beweisen können. Dies setzt voraus, dass die Einverständniserklärung gespeichert und ausgedruckt wird. Die Behauptung, es ei das Double-Opt-in-Verfahren durchgeführt worden genügt ebenso wenig, wie die Nennung von IP-Adressen.
  3. Eine einmal erteilte Einwilligung verliert mit Ablauf eines längeren Zeitraumes ihre Aktualität. Bei einem Zeitraum von vier Jahren kann nicht mehr von einer erteilten Einwilligung ausgegangen werden.

(AG Bonn vom 10.5.2016, Az. 104 C 227/15)

Tipp: Auch beim Co-Sponsoring muss jede erteilte Einwilligung gegebenenfalls ausgedruckt präsentiert werden können. Das leidige Problem des angeblichen Erlöschens einer ausdrücklich erklärten Einwilligung kann durch eine Formulierung: „…erteile ich bis auf Widerruf die Einwilligung, dass…“ begegnet werden. Wer ausdrücklich erklärt, dass seine Einwilligung bis auf Widerruf gelte, kann später nicht behaupten, die Einwilligung habe nur einen gewissen Zeitraum gegolten.


OLG Dresden: Kundenzufriedenheitsumfrage per E-Mail ist Spam

In einem Wettbewerbsprozess verurteilte das Gericht ein Unternehmen, das unmittelbar nach Anlegen eines Kundenkontos eine Kundenzufriedenheitsumfrage per E-Mail startete. Dabei handele es sich um Werbung, weil die E-Mail darauf gerichtet sei, aus dem potenziellen Kunden einen zahlenden Kunden zu machen. Dies gelte auch dann, wenn die Umfrage selbst nicht als Werbung anzusehen wäre.

(OLG Dresden vom 26.4.2016, Az. 14 U 1773/15)

Tipp: Wenn Sie sicher gehen wollen, versenden Sie Kundenzufriedenheitsbefragungen nur an solche Kunden, die der Werbung er E-Mail zuvor zugestimmt haben.


LG Dortmund: Werbemails an Anwalt sind unzulässig

Werbende E-Mails an einen Rechtsanwalt sind als EIngriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb rechtswidrig und lösen Unterlassungansprüche aus.

Abmahnkosten in eigener Sache kann der Rechtsanwalt nicht verlangen.

LG Dortmund vom 26.4.206, Az 12 O 232/15)


OLG Düsseldorf: Vertragsstrafe fällig

Verschickt ein Dienstleister Werbe-E-Mails an Kunden, die keine Einwilligung in die Werbung per E-Mail erklärt haben, und hat der Dienstleister zuvor schon eine Unterlassungserklärung abgegeben, wird für jede verschickte E-Mail ohne Einwilligung die Vertragsstrafe fällig. Die im Rahmen eines Double-Opt-in-Verfahrens versendete Check-Mail ist kein Spam.

(OLG Düsseldorf vom 17.3.2016, Az. I-15 U 64/15)


LG Konstanz – Einheitliche Einwilligung für Telefon und E-Mail

Eine einheitliche Einwilligung in die Werbung per Telefon und E-Mail im Rahmen einer Gewinnspielteilnahme ist unwirksam.

(LG Konstanz vom 19.2.2016, Az. 9 O 37/15 KfH)


BGH – Facebooks Freunde-Finder

Von einem sozialen Netzwerk ermöglichte von deren Mitglieder initiierte E-Mails zur Einladung von Nicht-Mitgliedern sind unzulässig, wenn keine Einwilligung der Empfängers vorliegt.

(BGH vom 14.1.2016, Az. I ZR 65/14)


LG Freiburg – Abmeldung per Einschreiben

Nach Widerruf ist ein Unternehmen verpflichtet, innerhalb eines Monats den Versand von Werbung per Post einzustellen.

(LG Freiburg vom 14.1.2016, Az. 3 S 227/14)


OLG Frankfurt – Opt-out-Liste beim Co-Sponsoring

Eine Opt-out-Liste, bei der es einen unverhältnismäßig großen Aufwand darstellt, diese durchzuggehen, stellt keine wirksame Einwilligung dar.

(OLG Frankfurt vom 17.12.2015, Az. 6 U 30/15)


BGH – Autoresponder einer Versicherung

Autoresponder-Nachrichten, die Werbung enthalten, sind jedenfalls dann unzulässig, wenn der Empfänger dem Erhalt solcher auch werbenden Nachrichten zuvor widersprochen hat.

(BGH vom 15.12.2015, Az. VI ZR 134/15)


LG Berlin – Drittunterwerfung nach Abmahnung

Die gegenüber dem Empfänger einer E-Mail-Werbung abgegebene Unterwerfungserklärung beseitigt nicht die Wiederholungsgefahr, wenn ein Verband auf Initiative des Empfängers Unterlassung fordert.

(LG Berlin vom 16.9.2015, Az. 15 O 195/15)


EuGH – Safe-Harbor

Das EU-Kommissionsentscheidungen, die eine Weitergabe von personenbezogenen Daten an Unternehmen in den USA, die sich dem Safe-Harbor-Regime unterworfen haben, privilegierten, sind unwirksam.

(EuGH vom 6.10.2015, Az. C-362/14)


BGH – Beschlagnahme von E-Mails

Strafverfolgungsbehörden dürfen auch E-Mails beschlagnahmen, die auf dem Mailserver eines Providers gespeichert sind. Die Anordnung einer Beschlagnahme muss dem Betroffenen jedoch bekannt gegeben werden,

(BGH vom 4.8.2015, Az. 3 StR 162/15)


OLG Hamm – Haftung des Amazon-Händlers für Empfehlungsfunktion

Marketplace-Händler sind für die Empfehlungsfunktion der Plattform verantwortlich. Wer sich einer Plattform bedient, haftet für von dieser angebotener rechtswidriger Funktionen. Dass ein solches Feature von der Plattform automatisch angeboten wird und nicht deaktivierbar ist, ist dabei unerheblich.

(OLG Hamm vom 9.7.2015, Az. I-4 U 59/15)


LG Berlin – Abmeldung per Einschreiben

Unternehmen, die Newsletter versenden, müssen einen Widerruf der vormals erteilten Einwilligung zur Zusendung durch den Empfänger auch dann berücksichtigen, wenn dieser per Einschreiben erfolgt. Ein Verweis auf eine bestimmte Form der Newsletter-Abbestellung ist nicht bindend. Dass die händische Überwachung von Abmeldewünschen einen hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringt, führt nicht zu einem anderen Ergebnis.

(LG Berlin vom 12.5.2015, Az. 15 O 511/14)


LG Stuttgart – Autoresponder mit Werbung problematisch

Werbung in Autorespondern führt jedenfalls dann nicht zur Unzulässigkeit der Versendung der E-Mail, wenn es einen nachvollziehbaren Anlass für die Versendung der E-Mail gibt. [siehe aber das inzwischen ergangene entgegenstehende Urteil des BGH]

(LG Stuttgart vom 4.2.2015, Az. 4 S 165/14)


AG Pankow-Weißensee – Werbung in Bestätigungs-E-Mail

Bei einer Bestätigungs-E-Mail, die den Empfänger über das erfolgreiche Einrichten des Kundenkontos informiert, handelt es sich um unzulässige E-Mail-Werbung, wenn eine Einwilligung des Empfängers fehlt.

(AG Pankow-Weißensee vom 16.12.2014, Az. 101 C 1005/14)


OLG Hamm – Wechsel der E-Mail Inhaberschaft

Liegt für eine E-Mail-Adresse zunächst eine Einwilligung vor und ist für den Versender ein Wechsel der Inhaberschaft nicht erkennbar, bestehe kein Unterlassungsanspruch.

(OLG Hamm vom 9.12.2014, Az. 9 U 73/14)


AG Düsseldorf – Auskunftsanspruch nach feedback-Anfrage

Empfänger von Feedback-E-Mails haben gegenüber dem Absender einen Auskunftsanspruch. Dabei muss auch angegeben werden, woher die Daten stammen und ob und ggf. an wen die Daten weitergegeben werden.

(AG Düsseldorf vom 27.10.2014, Az. 20 C 6875/14)


OLG Celle – Anwalt in eigener Sache

Eine auf eine konkrete E-Mail-Adresse beschränkte Unterlassungserklärung genügt nicht, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, weil der Anspruch darauf gerichtet ist, generell keine Werbung von dem betreffenden Unternehmen mehr zu erhalten. Dass dies für das werbende Unternehmen ein nur schwer kalkulierbares Risiko beinhaltet, ist irrelevant.

(OLG Celle vom 15.5.2014, Az. 13 U 15/14)


VG Berlin – Einholung von Einwilligung per Telefon ist Werbung

Die weitere Anfrage innerhalb einer Zufriedenheitsumfrage eines Zeitungsverlags, ob per Telefon oder E-Mail Angebote gemacht werden dürfen, stellt eine Opt-In-Abfrage dar und ist als Werbung zu qualifizieren.

(VG Berlin vom 7.5.2014, Az. 1 K 253.12)


OLG Koblenz – Unklare Klauseln

Die Klausel: „Die X GmbH darf Sie zum Zwecke der […] Werbung […] kontaktieren, sofern Sie nicht gegenüber der X GmbH widersprechen“ lässt den Kunden im Unklarem, da unter anderem der Hinweis fehle, dass er jederzeit widersprechen kann.

(OLG Koblenz vom 26.3.2014, Az. 9 U 1116/13)


LArbG Hessen – Kopieren von Unternehmensdaten

Das Kopieren und Mitnehmen von Daten beim Ausscheiden aus einem Unternehmen kann sowohl straf- als auch wettbewerbsrechtlich verfolgt werden. Darüber hinaus berechtigt das Kopieren von Unternehmensdaten durch Arbeitnehmer in der Regel auch zur fristlosen Kündigung.

(LArbG Hessen vom 5.2.2014, Az. 12 Sa 273/13)


KG Berlin – Tell-a-Friend Funktion

Die Tell-a-Friend Funktion kann zulässig sein, wenn der Name und E-Mail-Adresse des Empfehlenden als Absender angezeigt werden und nicht der des werbenden Unternehmens.

(KG Berlin vom 24.1.2014, Az. 5 U 42/12)


LG Frankenthal – MachBookAir Gewinnspiel

Ein Unternehmen, das sich auf eine Einwilligung beruft, die im Wege des Co-Sponsoring erteilt worden sein soll, muss konkrete Beweise für das Vorliegen der Einwilligung erbringen können.

(LG Frankenthal vom 21.11.2013, Az. 2 HK O 111/12)


BGH – Tell-a-Friend bei B2B-Dienstleister

Die von einem Nutzer initiierte Empfehlungs-E-Mail ist als Werbung anzusehen. Die Werbung wird per E-Mail übersandt und eine Einwilligung des Empfängers liegt dabei nicht vor. Somit besteht ein Unterlassungsanspruch.

(BGH vom 12.9.2013, Az. I ZR 208/12)


Hessisches LAG – Kein Auskunftsanspruch

Der Auskunftsanspruch dient der Befriedigung eines berechtigten Auskunftsbedürfnisses und nicht der Erzeugung unverhältnismäßigen Arbeitsaufwandes beim Auskunftsverpflichtetem. Das Auffordern von Auskunft in Text- oder Schriftform über den eingegangenen E-Mail-Verkehr eines Angestellten ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Mitarbeiter diese E-Mails ohne Weiteres selbst abrufen kann.

(Hessisches LAG vom 29.1.2013, Az. 13 Sa 263/12)


LG Köln – Empfehlungs-E-Mail und Website-Empfehlung

Ermöglich ein Unternehmer auf seiner Website, dass Nutzer Dritten unverlangt einen Hinweis über die Website schicken können, ist dies nicht rechtswidrig, wenn sich die Empfehlungsfunktion nur an einen engen Nutzerkreis richtet und nur eingeschränkt genutzt werden kann.

(LG Köln vom 23.10.2012, Az. 11 S 122/12)


LG Braunschweig –E-Mail-Werbung nach Abmeldung

Unternehmen sind verpflichtet, alle Abmeldungen zu berücksichtigen. Bestehen Zweifel, worauf sich eine Abmeldung bezieht, muss das Unternehmen nachfragen.

(LG Braunschweig vom 18.10.2012, Az. 22 O 66/12)


OLG München – Bestätigungsmail als Werbung

Schon die Bestätigungs-E-Mail im Rahmen des Double-Opt-In-Verfahrens ist als Werbung anzusehen und unzulässig, wenn kein Nachweis über das Vorliegen einer Einwilligung geführt werden kann.

(OLG München vom 27.9.2012, Az. 29 U 1682/12)


AG Düsseldorf – Übertragungsfehler

Schon eine einzige, noch dazu offenbar versehentlich fehlerhaft adressierte E-Mail führt zu einem Unterlassungsanspruch des Empfängers. Ist in der Sphäre des Versenders ein Übertragungsfehler geschehen, ist er dafür auch verantwortlich.

(AG Düsseldorf vom 10.7.2012, Az. 29 C 2193/12)


OLG Köln – Telefonische Zufriedenheitsbefragung

Bei einer telefonischen Zufriedenheitsbefragung handelt es sich ohne vorherige Einwilligung des Befragten um eine unzulässige Telefonwerbung.

(OLG Köln vom 30.3.2012, Az. 6 U 191/11)


LG Coburg – Feedback-Anfragen keine Werbung

Feedback-Anfragen sind keine Werbung. Vielmehr handelt es sich um einen Kundenservice, der allein der Verbesserung der Abläufe dient.

(LG Coburg vom 17.2.2012, Az. 33 S 87/11)


LG Berlin – Keine Einwilligung mehr nach 1,5 Jahren

Eine erteilte Einwilligung erlischt, wenn zwischen erstmaligen Versand eines Newsletters und der Einwilligungserklärung 1,5 Jahre liegen.

(LG Berlin vom 9.12.2011, Az. 15 O 343/11)


OLG Köln – Werbung an Familienangehörige

Willigt nicht die Anschlussberechtigte eines Mobiltelefons sondern ein Familienmitglied in die Zusendung von Werbung ein, so gilt die Einwilligung auch nur gegenüber dem Familienmitglied. Werbung die an die Anschlussberechtigte gesendet wird, stellt eine unzulässige Belästigung dar.

(OLG Köln vom 12.5.2011, Az. 6 W 99/11)


BGH – Double-Opt-In-Verfahren

Das Double-Opt-In-Verfahren ist eine zulässige Form der Einholung der Einwilligung in die Werbung per E-Mail. Die Bestätigungs-E-Mail bringt lediglich zum Ausdruck, dass die betreffende E-Mail eingetragen wurde.

(BGH vom 10.2.2011, Az. I ZR 164/09)


OLG Thüringen – E-Mail-Werbung ohne Einwilligung

E-Mail-Werbung ohne ausdrückliche Einwilligung ist nur unter Beachtung der Anforderungen des § 7 Abs. 3 UWG zulässig und nur für solche Waren, die dem gleichen typischen Bedarf des Kunden dienen wie die zuvor erworbenen Waren.

(OLG Thüringen vom 21.4.2010, Az. 2 U 88/10)


BGH – Telefonwerbung nach Unternehmenswechsel

Wer nach einem Wechsel zu einem anderen Unternehmen Kunden seines ehemaligen Arbeitgebers, die ihm aus seiner früheren Tätigkeit bekannt sind, anruft, um sie von dem Wechsel in Kenntnis zu setzen, verstößt im Allgemeinen nicht gegen § 7 Abs. 1 UWG. Versendet er E-Mails, ist dies wettbewerbswidrig.

(BGH vom 11.3.2010, Az. I ZR 27/08)


OLG Köln – E-Mail-Adressen als Geschäftsgeheimnis

Eine regional geordnete, mehrere Hundert Adressen umfassende Datensammlung von Personen und Einrichtungen, die (zumindest) einen Werbebrief eines Unternehmens erhalten haben, stellt ein Geschäftsgeheimnis i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar, auch wenn nicht anzunehmen ist, dass alle Adressaten als Kunden gewonnen werden konnten.

(OLG Köln vom 5.2.2010, Az. 6 U 136/09)


OLG Düsseldorf – Haftung für faule gekaufte Adressen

Der Betreiber von Reiseportalen im Internet haftet für die Versendung unverlangter Werbe-E-Mails an Empfänger, deren Adressen er aus einer gekauften Adressdatenbank ermittelt hat. Verantwortlich ist insoweit auch der Geschäftsführer und gesetzliche Vertreter einer Betreibergesellschaft derartiger Portale, wenn er keine Maßnahmen veranlasst hat, um die unlautere E-Mail-Werbung zu verhindern. Es müssen Maßnahmen ergriffen werden, die sicherstellen, dass Werbe-E-Mails nur an Empfänger versendet werden, von denen eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Es ist nicht ausreichend, wenn er sich insofern mit einer allgemein gehaltenen Versicherung des Veräußerers des Adressbestandes begnügt.

(OLG Düsseldorf vom 24.11.2009, Az. I-20 U 137/09)


LG Heidelberg – Confirmed-Opt-in genügt nicht

Dem Empfänger unverlangter E-Mail-Werbung steht ein Unterlassungsanspruch zu, wenn die Erhebung der E-Mail-Adressen nur mit einem Confirmed-Opt-in abgesichert war.

(LG Heidelberg vom 23.9.2009, Az. 1 S 15/09)


OLG Hamburg – Einverständniserklärungen in AGB

Bei vorformulierten Einverständniserklärungen in die Zusendung von Werbung im Rahmen von Internetangeboten handelt es sich um Vertragsklauseln, auf die die für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Rechtsgrundsätze der §§ 305 ff BGB entsprechend anzuwenden sind.

(OLG Hamburg vom 29.7.2009, Az. 5 U 43/08)


AG München – Autoresponder-E-Mail als Werbung

Bei einem einmaligen E-Mail-Kontakt kann ein Unternehmer nicht automatisch davon ausgehen, dass eine Einwilligung in die Übersendung von Werbe-E-Mails erteilt wurde.

(AG München vom 9.7.2009, Az. 161 C 6412/09)


BGH – E-Mail-Werbung ist rechtswidrig

Bereits die einmalige Zusendung einer Werbe-E-Mail ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten kann einen rechtswidrigen Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen.

(BGH vom 20.5.2009, Az. I ZR 218/07)


BGH – Nachfragewerbung per E-Mail – FC Troschenreuth

Gibt ein Sportverein in der Rechtsform des eingetragenen Vereins auf seiner Website einer E-Mail-Adresse an, so liegt darin keine konkludente Einwilligung, gewerbliche Anfragen nach Dienstleistungen des Vereins mittels E-Mail zu empfangen.

(BGH vom 17.7.2008, Az. I ZR 197/05)


BGH – Nachfragewerbung per Fax

Veröffentlicht ein Unternehmen die Nummer seines Telefaxanschlusses in allgemein zugänglichen Verzeichnissen, so erklärt es damit sein konkludentes Einverständnis, dass potenzielle Kunden den Anschluss bestimmungsgemäß insbesondere für Kaufanfragen nutzen, die sich auf die übliche Verkaufstätigkeit des Unternehmens beziehen. (Achtung: Ein konkludentes Einverständnis genügt inzwischen nicht mehr.)

(BGH vom 17.7.2008, Az. I ZR 75/06)


BGH – Einwilligung in AGB – Payback

In den AGB von Payback ist eine Klausel, bei der der Kunde sich damit einverstanden erklärt, dass die von ihm angegebenen Daten für die Werbung per E-Mail oder SMS gespeichert und genutzt werden können, unwirksam, wenn der Kunde seine Einwilligung durch Ankreuzen eines Kästchens ausdrücklich verweigern muss.

(BGH vom 16.7.2008, Az. VIII ZR 348/06)


BGH – E-Mail-Werbung ist wettbewerbswidrig

Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten.

(BGH vom 11.3.2004, Az. I ZR 81/01)


AG Hannover – E-Mail Spendenaufforderung DRK

Ein Spendenaufruf per E-Mail, der einem humanitären Zweck dient, gilt nicht als Werbung und darf unaufgefordert und ohne Einwilligung versandt werden.

(AG Hannover vom 19.2.2003, Az. 526 C 157/59/02)

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4 comments

  1. Das sind meine 5 TOP-Urteile für das E-Mail-Marketing:

    1. Feedback-Mails sind unzulässig
    2. Checkmails nicht immer unerlaubte Werbung
    3. Werbung in Autoreply- E-Mails ist unzulässig
    4. Logo in E-Mail-Signatur ist keine Werbung
    5. Unwirksamer Adresskauf-Vertrag bei Datenschutzverstoß

    Diese sind für mich am wichtigsten.

  2. Cornelia says:

    Das ist echt verrückt, wie viele Urteile es mittlerweile zum Thema E-Mail-Marketing gibt. Herzlichen Dank fürs aktuell halten. Langweilig wird es ganz sicher nicht.

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